§ 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile | Irgendwas mit Recht
§ 2372
Dem Käufer zustehende Vorteile
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.