§ 2373 BGB - Dem Verkäufer verbleibende Teile | Irgendwas mit Recht
§ 2373
Dem Verkäufer verbleibende Teile
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.