§ 277 BGB - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten | Irgendwas mit Recht
§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.