§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte | Irgendwas mit Recht
§ 278
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.