§ 297 BGB - Unvermögen des Schuldners | Irgendwas mit Recht
§ 297
Unvermögen des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.