§ 298 BGB - Zug-um-Zug-Leistungen | Irgendwas mit Recht
§ 298
Zug-um-Zug-Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.