§ 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts | Irgendwas mit Recht
§ 351
Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.