§ 352 BGB - Aufrechnung nach Nichterfüllung | Irgendwas mit Recht
§ 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.