§ 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit | Irgendwas mit Recht
§ 43
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.