§ 44 BGB - Zuständigkeit und Verfahren | Irgendwas mit Recht
§ 44
Zuständigkeit und Verfahren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.