§ 666 BGB - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht | Irgendwas mit Recht
§ 666
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.