§ 667 BGB - Herausgabepflicht | Irgendwas mit Recht
§ 667
Herausgabepflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.