§ 668 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes | Irgendwas mit Recht
§ 668
Verzinsung des verwendeten Geldes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.