§ 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr | Irgendwas mit Recht
§ 680
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.