§ 681 BGB - Nebenpflichten des Geschäftsführers | Irgendwas mit Recht
§ 681
Nebenpflichten des Geschäftsführers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.