§ 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands | Irgendwas mit Recht
§ 69
Nachweis des Vereinsvorstands
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.