§ 70 BGB - Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht | Irgendwas mit Recht
§ 70
Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.