§ 721 BGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter | Irgendwas mit Recht
§ 721
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.