§ 721a BGB - Haftung des eintretenden Gesellschafters | Irgendwas mit Recht
§ 721a
Haftung des eintretenden Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.