§ 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten | Irgendwas mit Recht
§ 895
Voreintragung des Verpflichteten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.