§ 896 BGB - Vorlegung des Briefes | Irgendwas mit Recht
§ 896
Vorlegung des Briefes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.