§ 897 BGB - Kosten der Berichtigung | Irgendwas mit Recht
§ 897
Kosten der Berichtigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.