§ 937 BGB - Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis | Irgendwas mit Recht
§ 937
Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.