§ 938 BGB - Vermutung des Eigenbesitzes | Irgendwas mit Recht
§ 938
Vermutung des Eigenbesitzes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.