§ 941 BGB - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung | Irgendwas mit Recht
§ 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.