§ 942 BGB - Wirkung der Unterbrechung | Irgendwas mit Recht
§ 942
Wirkung der Unterbrechung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.