§ 943 BGB - Ersitzung bei Rechtsnachfolge | Irgendwas mit Recht
§ 943
Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.