Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entsche...
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
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Stand 26.02.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
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