§ 322 StPO - Verwerfung ohne Hauptverhandlung | Irgendwas mit Recht
§ 322
Verwerfung ohne Hauptverhandlung
Strafprozessordnung (StPO)
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.