§ 102 VwVfG - Übergangsvorschrift zu § 53 | Irgendwas mit Recht
§ 102
Übergangsvorschrift zu § 53
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Stand 20.08.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.