§ 430 ZPO - Antrag bei Vorlegung durch Dritte | Irgendwas mit Recht
§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Zivilprozessordnung (ZPO)
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.