"Bei der Abgrenzung von § 280 Abs. 2 und 3 BGB müssen Sie denken, dann klappt das. Starre Definitionen sollte man nicht auswendig lernen."

Zivilrechtliche Examensvoebereitung | Verspätung | Schuldrecht AT | Schadensersatz | Rücktritt

Jetzt anmelden! IMR Live am 5. Oktober in der Hamburger Hafencity bei Esche Schümann Commichau.

Folge 179 deines Jura-Podcasts zu Job, Karriere und Examensthemen.

Irgendwas mit Examen Folge 11: In dieser Episode erfahrt Ihr alles, was Ihr zum Thema Verspätung wissen müsste. Woraus ergibt sich in diesem Fall die Möglichkeit des Gläubigers zum Rücktritt? Wo sind Rücktrittserklärung und Rücktrittsgrund im Falle der Verspätung geregelt? Was ist eine angemesse Frist nach § 323 I BGB? In welchen Fällen kann eine Fristzsetzung nach § 323 II BGB entbehrlich sein? Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatz bei Verspätung? Wann richtet sich dieser nach § 280 II BGB – und wann nach § 280 III BGB? Antworten auf diese Fragen und wie immer viel Systemverständnis erhaltet Ihr in dieser spannenden Folge mit Prof. Dauner-Lieb. Viel Spaß!

Inhalt:

  • 00:00 Hausmitteilung: irgendwasmitrecht.de/live
  • 01:00 Intro
  • 01:55 Unser aktueller Stand
  • 02:22 Heute geht’s um: Verspätung
  • 05:20 Rücktritt, vgl. § 346 I BGB
  • 07:01 Prüfung des § 323 BGB
  • 12:01 Schadensersatz wegen Verspätung, §§ 280 II, III, 281 BGB
  • 14:19 Fallbeispiel
  • 16:22 Tatbestandsmerkmale bei 280 II, 286 vs 281
  • 18:55 Keine Definitionen zur Abgrenzung merken, besser: logisch denken

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Transkript


Marc Ohrendorf 0:01:10
Los geht's. Heute nämlich wieder mit irgendwas mit Examen. Mit Barbara Dauner-Lieb. Hallo Barbara. Das ist ganz ungewohnt, wenn man diese Anmoderation etwas anders macht. Also für diejenigen, die jetzt vielleicht hier zum ersten Mal reinhören, mein Name ist Marc Ohrendorf und hier gibt es ganz viele spannende Juristinnen und Juristen im Interview bei irgendwas mit Recht. Hört auch da gerne mal rein unter irgendwasmitrecht.de, aber heute seid ihr in einem weiteren Teil unserer irgendwas mit Examen, man könnte auch sagen irgendwas mit Zivilrecht Folge gelandet. Barbara, wenn man das hier sequenziell hört, von 1 bis N sozusagen, wo stehen wir dann gerade in unserer zivilrechtlichen Examensvorbereitung? Jetzt hat man in der Überschrift dieses Podcasts vielleicht irgendwas mit Verzug oder Verspätung gelesen. Wir schauen mal, wie wir das dann gleich nennen, wenn unser Gespräch vorbei ist. Worum geht es denn dann jetzt hier konkret? Es bleibt ja Hoffnung, dass man vielleicht den etwas drögen Stoff immerhin aufgrund dieses Formats, aufgrund dieses schönen Podcasts ein kleines bisschen schneller und auch mit einer etwas größeren Entspannung sich zur Gemüte führen kann. Wie ist denn die Verspätung in das System des allgemeinen Schuldrechts so insgesamt einzuordnen? Dabei ist man aber dann entsprechend nicht geblieben. Man hat es ein kleines bisschen, man könnte in Anführungszeichen sagen, komplizierter gemacht. Gut, das sozusagen der systematischen Einordnung, auch wieder natürlich bezugnehmend auf unsere bisherigen Folgen. Stichwort gerade eben war ja auch schon wieder die schöne Schuldrechtsreform. Wir verlinken auch die Folge nochmal in den Shownotes, dann könnt ihr euch die nochmal entsprechend nach einem Klick anhören. Jetzt machen wir es konkret. Mit dem Rücktritt löst sich der Gläubiger vom Vertrag, er ist also an diesen nicht mehr gebunden. Was hat das für Konsequenzen? Sowohl praktisch, aber natürlich auch immer mit Blick, und das ist ja hier auch ganz wichtig, auf unsere Klausuren. Was ist denn da beim Einstieg in den § 323 zu beachten? Es gibt aber noch zusätzliche Voraussetzungen im § 323. Können wir da noch ein bisschen tiefer darauf eingehen und uns vielleicht diese drei Ausnahmen noch mal ganz kurz gemeinsam anschauen. Gut, da liegen also keine besonderen Schwierigkeiten, aber wir haben das jetzt sozusagen der Vollständigkeit halber mal mit abgedeckt. Was muss man denn sonst noch beachten, wenn man den 323 bearbeitet? Was kommt da häufiger noch mal vor? Soweit, so klar. Wie schaut's denn aus, wenn man statt zurückzutreten Schadensersatz erlangen möchte? Wird's dann komplizierter? Okay, nur damit es einen Sack hat, nochmal kurz wiederholt. § 280 Absatz 1 bei Verspätung raus. Können wir es nochmal an einem Beispiel vielleicht noch einen Tacken deutlicher machen? Wenn man sich noch mal ein bisschen anders nähern möchte über die entsprechenden Voraussetzungen, die man zu prüfen hat, könnte man sich ja fragen, wie sich diese entsprechend beim Schadensersatz wegen Verzögerung nach 280.2.286, wie gerade gezeigt, und dem Schadensersatz statt der Leistung, auch wie gerade im Beispiel aufgegriffen, wegen Verspätung nach 280.3.281 unterscheiden. Was sind der Unterschied zwischen der Warnung und der Fristsetzung, könnte man doch dann folglich fragen? Müsste man sich da jetzt irgendwelche komplizierten Definitionen merken, um diese Abgrenzung in Zukunft hinzukriegen? Gut, dann haben wir das doch in einer guten, sehr guten Viertelstunde, finde ich, sehr umfassend dargestellt. Hast du noch ein kleines Schlusswort für unsere Zuhörenden? Cribs Gymnastik. Vielen Dank. Ciao.

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Prof. Dauner-Lieb

Prof. Dauner-Lieb Professorin, Universität zu Köln

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