Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb, Professor | Universität zu Köln
Angemessene Frist - Fälligkeit - Fristsetzung - Fristsetzung entbehrlich - Leistungsstörung - Mahnung - Nichtleistung - Rücktritt - Schadensersatz - Schadensersatz neben der Leistung - Schadensersatz statt der Leistung - Schuldrechtsreform - Teilleistung - Verzug - Verspätung - § 280 BGB - § 281 BGB - § 286 BGB - § 321 BGB - § 323 BGB - § 326 BGB - § 346 BGB
Irgendwas mit Examen Folge 179: In dieser Episode erfahrt Ihr alles, was Ihr zum Thema Verspätung wissen müsste. Woraus ergibt sich in diesem Fall die Möglichkeit des Gläubigers zum Rücktritt? Wo sind Rücktrittserklärung und Rücktrittsgrund im Falle der Verspätung geregelt? Was ist eine angemesse Frist nach § 323 I BGB? In welchen Fällen kann eine Fristzsetzung nach § 323 II BGB entbehrlich sein? Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatz bei Verspätung? Wann richtet sich dieser nach § 280 II BGB – und wann nach § 280 III BGB? Antworten auf diese Fragen und wie immer viel Systemverständnis erhaltet Ihr in dieser spannenden Folge mit Prof. Dauner-Lieb. Viel Spaß!
Irgendwas mit Examen Folge 179: In dieser Episode erfahrt Ihr alles, was Ihr zum Thema Verspätung wissen müsste. Woraus ergibt sich in diesem Fall die Möglichkeit des Gläubigers zum Rücktritt? Wo sind Rücktrittserklärung und Rücktrittsgrund im Falle der Verspätung geregelt? Was ist eine angemesse Frist nach § 323 I BGB? In welchen Fällen kann eine Fristzsetzung nach § 323 II BGB entbehrlich sein? Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatz bei Verspätung? Wann richtet sich dieser nach § 280 II BGB – und wann nach § 280 III BGB? Antworten auf diese Fragen und wie immer viel Systemverständnis erhaltet Ihr in dieser spannenden Folge mit Prof. Dauner-Lieb. Viel Spaß!
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Die Uni Köln ist Deutschlands größte juristische Fakultät. Sie zeichnet sich durch mehrfach ausgezeichnete Lehre und juristische Forschung aus. IMR verbindet mit der Uni Köln ein besonderes Verhältnis, denn der Podcast startete hier im Jahr 2018 unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb. Prof. Dauner-Lieb engagiert sich zudem seit Jahrem im Rahmen des Examenspodcasts Irgendwas mit Examen, der Teil von IMR ist. Dort erhaltet Ihr sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht einen kontinuierlichen kostenfreien Examenskurs in Podcast-Form.
Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb , Professor
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Prof. Dr. Matthias Kilian , Professor
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Die Verspätung ist wahrscheinlich die häufigste Leistungsstörung, die man verstehen muss, um in der Klausur keine Probleme zu haben und das System des Schuldrechts zu verstehen.
KI-basiert und kann Fehler enthalten.
Bevor es losgeht kurzer Hinweis hallo zusammen und zwar auf zwei im er live Aufzeichnungen nach unserer sehr schönen gemeinsamen Session bei Hulking in Hamburg knüpfen wir daran an zum einen am kommenden Sonntag für spontan entschlossene das ist dann Sonntag der 10. September und zwar in Köln beim Woltersklüver Hackathon da könnt ihr euch kurzfristig noch anmelden wenn ihr aus der Gegend kommt und dann wieder im Oktober in einem selbstständigen IMR live sozusagen bei Esche Schümann-Kumichau in der Hamburger HafenCity.
Und zwar ist das am Donnerstag, den 5. Oktober ab 17 Uhr. Da findet ihr alle weiteren Informationen unter irgendwasmitrecht.de, slash live, L-I-V-E, so wie man halt live schreibt. Den Link findet ihr auch nochmal in den Shownotes vom Podcast.
Und ich freue mich drauf, wenn ich wieder viele von euch persönlich dann auch in Hamburg am 5. Oktober treffen darf. Bis dann.
Viel Spaß mit der Folge. Ciao.
Los gehts. Heute nämlich wieder mit irgendwas mit Examen. Mit Barbara Dauner-Lieb. Hallo Barbara.
Hallo Marc.
Das ist ganz ungewohnt, wenn man diese Anmoderation etwas anders macht. Also für diejenigen, die jetzt vielleicht hier zum ersten Mal reinhören, mein Name ist Marc Ohrendorf und hier gibt es ganz viele spannende Juristinnen und Juristen im Interview bei irgendwas mit Recht. Hört auch da gerne mal rein unter irgendwasmitrecht.de, aber heute seid ihr in einem weiteren Teil unserer irgendwas mit Examen, man könnte auch sagen irgendwas mit Zivilrecht Folge gelandet.
Barbara, wenn man das hier sequenziell hört, von 1 bis N sozusagen, wo stehen wir dann gerade in unserer zivilrechtlichen Examensvorbereitung? Jetzt hat man in der Überschrift dieses Podcasts vielleicht irgendwas mit Verzug oder Verspätung gelesen. Wir schauen mal, wie wir das dann gleich nennen, wenn unser Gespräch vorbei ist.
Worum geht es denn dann jetzt hier konkret?
Also, es geht konkret um die Verspätung und Verspätung bedeutet juristisch Nichtleistung trotz Fälligkeit. Der Schuldner. Leistet nicht pünktlich und zwar obwohl er leisten könnte. Das ist wichtig, denn wenn er nicht leisten kann, dann haben wir subjektive oder objektive Unmöglichkeit und darüber haben wir ja schon gesprochen.
Das ist ein völlig anderer Film. Die Verspätung ist praktisch statistisch wohl die häufigste Leistungsstörung, die vielleicht sogar noch öfter vorkommt, als die mangelhafte Leistung. Sie werden gleich sehen für die Fallbearbeitung ist das ein bisschen dröge und technisch.
Es ist aber trotzdem wichtig, dass sie das bis zum Examen einmal wirklich durchdacht haben, damit sie wissen, wie das System funktioniert. Dann haben sie da keine großen Probleme, keinen Stress.
Es bleibt ja Hoffnung, dass man vielleicht den etwas drögen Stoff immerhin aufgrund dieses Formats, aufgrund dieses schönen Podcasts ein kleines bisschen schneller und auch mit einer etwas größeren Entspannung sich zur Gemüte führen kann. Wie ist denn die Verspätung in das System des allgemeinen Schuldrechts so insgesamt einzuordnen?
Ja, ich erinnere Sie nochmal an das ursprüngliche Konzept der Schuldrechtsreform, das alles ganz einfach machen wollte. Alle Leistungsstörungen sollten in einem einzigen Tatbestand der Pflichtverletzung verschmolzen werden und die Pflichtverletzung sollte die Lösung vom Vertrag erlauben und Pflichtverletzung und Verschulden sollte Schadensersatzansprüche auslösen. der Ausgangspunkt.
Dabei ist man aber dann entsprechend nicht geblieben. Man hat es ein kleines bisschen, man könnte in Anführungszeichen sagen, komplizierter gemacht.
Man hat es nicht unbedingt komplizierter gemacht, aber man hat versucht, das neue Konzept mit dem alten Konzept zu entwickeln. In Einklang zu bringen. Man hat also einen Anlauf gemacht und ist dann ein Stückchen zurückgelaufen.
Im Zuge dieses Prozesses der Schuldrechtsreform hat sich immer mehr die Überzeugung durchgesetzt, dass man die bloße Nichtleistung bei Fälligkeit für sich genommen noch nicht als Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen vorsehen kann. Man wollte dann doch wieder an die alte Rechtslage anknüpfen, dass die bloße Verspätung der Leistung der Leistung für den Schuldner noch keine wesentlichen Nachteile bringen soll, sondern erst eine Warnung, Fristsetzung, Mahnung, ein gleichzustellender Umstand.
Okay, und die Konsequenz ist das, was heute im Schuldrecht steht, in den Paragraphen 323 und 280, da kommen wir gleich genauer drauf zurück. Der Gläubiger kann bei Nichtleistung, bei Fälligkeit erst dann irgendwelche Konsequenzen ziehen, wenn noch eine Warnung erfolgt ist.
Gut, das sozusagen der systematischen Einordnung, auch wieder natürlich bezugnehmend auf unsere bisherigen Folgen. Stichwort gerade eben war ja auch schon wieder die schöne Schuldrechtsreform. Wir verlinken auch die Folge nochmal in den Shownotes, dann könnt ihr euch die nochmal entsprechend nach einem Klick anhören.
Jetzt machen wir es konkret. Mit dem Rücktritt löst sich der Gläubiger vom Vertrag, er ist also an diesen nicht mehr gebunden. Was hat das für Konsequenzen? Sowohl praktisch, aber natürlich auch immer mit Blick, und das ist ja hier auch ganz wichtig, auf unsere Klausuren.
Die wichtigste Folge ist, dass der Gläubiger die Leistung des Schuldners nach Rücktritt nicht mehr annehmen muss und dann muss er sie natürlich auch nicht bezahlen. Wenn er sie bezahlt hat, dann kann er seine Leistung zurückverlangen, Rückzahlung des Kaufpreises.
In der Klausur kann es also einmal darum gehen, dass der Schuldner den vertraglichen Anspruch auf Gegenleistung macht, obwohl er nicht pünktlich geliefert hat, der Gläubige aber nicht mehr zahlen will und auch nicht mehr zahlen muss. Sehr viel häufiger ist für sie die Konstellation, dass der Gläubige Rückerstattung von bereits gezahlten Beträgen verlangt und dann ist, das ist ganz wichtig, die maßgebliche Anspruchsgrundlage § 346, die immer etwas stiefmütterlich behandelt wird.
Wenn sie nun eingestiegen sind in den § 346, Dann haben sie ein sehr einfaches und klar strukturiertes Prüfungsprogramm. Sie prüfen, kann der Gläubiger Rückzahlung verlangen und dann haben sie tatbestandsmäßige Voraussetzungen, eine Rücktrittserklärung und einen Rücktrittsgrund und ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Den Rücktrittsgrund können Sie sich in den Fällen der Verspätung dann aus § 321 entnehmen.
Was ist denn da beim Einstieg in den § 323 zu beachten?
Ja, erst mal wichtig, hier haben wir nicht den Oberbegriff der Pflichtverletzung. Der wird gar nicht erwähnt. Der liegt aber dem Regelungskonzept durchaus zugrunde. Wenn man genau hinguckt, dann laufen die Paragrafen § 323 und § 281 inhaltlich fast parallel.
Das ist die Konsequenz des Konzepts der Schuldrechtsreform. Reform. In den Konstellationen der Verspätung kann man eigentlich in der Klausur nicht wahnsinnig viel verkehrt machen beim Rücktritt. Die Verspätung ist erfasst in der Formulierung erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht.
Da sollte man noch einmal einen Augenblick innehalten. Es ist nämlich ganz wichtig, dass man sich nochmal vor Augen führt, dass mit dieser Formulierung wirklich nur die Verspätung gemeint ist und nicht die Unmöglichkeit bei Nichterbringung könnte man ja auch sagen, okay, kann sie auch gar nicht erbringen. Aber die Unmöglichkeit ist eben ausschließlich in Paragraphen 326 adressiert.
Paragraph 323 regelt nur den Rücktritt für die beiden Leistungsstörungen, die noch zu beheben sind, nämlich die Verspätung und die Nacherfüllung bei einem zu behebenden Mangel.
Es gibt aber noch zusätzliche Voraussetzungen im § 323.
Genau, jetzt geht es ja gerade erst richtig los. Ein Rücktritt setzt, und das war schon in der alten Rechtslage so, eine Fristsetzung voraus. Ich empfehle immer die genaue Lektüre des Gesetzesfortlauts.
Der Gläubiger muss dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Er muss ihm also gesagt haben, wenn du das bis dann und dann nicht erledigst, dann kann ich zurücktreten oder werde ich zurücktreten. Was ist nur eine angemessene Frist? Da haben wir die Rechtsprechung.
Eine Frist ist dann angemessen, wenn dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben wird, einen bereits in Gang gesetzten Erfüllungsprozess noch zu Ende zu bringen. Die Frist muss also nicht so lang sein, dass sich der Schuldner überhaupt erstmal überlegt, wie er das macht mit der Erfüllung und wo er den Leistungsgegenstand herbekommt, sondern er kann etwas, was er schon in Gang gesetzt hat, noch zu Ende bringen.
Das ist in der Klausur in aller Regel überhaupt gar kein Problem, weil Sie Hinweise bekommen, darauf, ob die Frist nun angemessen war oder nicht. Da muss man nur sehr sauber mit dem Sachverhalt arbeiten. Okay, und dann haben wir Paragraf 323 Absatz 2 und der regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist.
Können wir da noch ein bisschen tiefer darauf eingehen und uns vielleicht diese drei Ausnahmen noch mal ganz kurz gemeinsam anschauen.
Die finden sich sinngemäß auch gleichlaufend im 281 an anderer Stelle noch mal wieder. Das ist alles weitgehend parallel konstruiert und so wollte der Gesetzgeber das ja auch tun. Die wichtigste Ausnahme ist, dass eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Das völlig klar. Ziffer zwei, wenn der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin nicht leistet, über den beim Vertragsschluss gesprochen worden ist, das müssen sie sich genau durchlesen. Und die Ziffer drei sagt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, da muss man auch ein bisschen im Sachverhalt horchen, ob dafür ausreichend Anknüpfungspunkte da sind.
Gut, da liegen also keine besonderen Schwierigkeiten, aber wir haben das jetzt sozusagen der Vollständigkeit halber mal mit abgedeckt.
Also ich kann wirklich noch mal sagen, der 323 ist ein dankbarer Paragraf im Fall, weil man eigentlich nur sehr sorgfältig mit dem Wortlaut arbeiten muss und gleichzeitig den Sachverhalt gründlich analysieren und abschöpfen sollte.
Was muss man denn sonst noch beachten, wenn man den 323 bearbeitet? Was kommt da häufiger noch mal vor?
323 Absatz 5 Satz 1 muss man im Auge behalten, der in Klausuren ziemlich oft vorkommt. Da geht es um die Teilleistung. Hat der Schuldner nur eine Teilleistung bewirkt, dann kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Ich bringe mal ein ganz einfaches Beispiel, was man gut behalten kann. Wenn der Gläubiger für eine Hochzeit 100 Flaschen eines bestimmten Rotweins bestellt haben, hat und nun nur 30 Flaschen geliefert werden. Könnte er argumentieren, dass er für dieses Fest, für den Hauptgang eben einheitlich einen Wein anbieten will, sodass ihm mit 30 Flaschen nicht gedient wird und er infolgedessen vom ganzen Vertrag über 100 Flaschen zurücktreten will und kann, weil er an der gesamten Leistung kein Interesse mehr hat.
Soweit, so klar. Wie schauts denn aus, wenn man statt zurückzutreten Schadensersatz erlangen möchte? Wirds dann komplizierter?
Jetzt wird es etwas frustrierend. Im Ergebnis nicht. Auch hier gilt eindeutig und klar, völlig parallel zum Rücktritt, dass Schadensersatz wegen Nichtleistung bei Fälligkeit nicht durch die bloße Nichtleistung bei Fälligkeit ausgelöst wird, sondern dass eine besondere Warnung durch den Gläubiger erforderlich ist. Die rechtstechnische Umsetzung dieses völlig klaren Ergebnisses erschließt sich aber erst auf den zweiten Blick.
Sie erinnern sich, jetzt muss man wieder noch ein Stückchen zurückgehen, bei der Anwendung von den Paragraphen 280 fortfolgenden muss man immer unterscheiden, ob es um einen Schadensersatz neben der Leistung geht oder um einen Schadensersatz statt der Leistung. Gut, das gilt nun auch für die Fälle der Nichtleistung bei Fälligkeit und der Schadensersatz Neben der Leistung ist in § 280 Absatz 2 geregelt, der auf den Verzug in § 286 verweist.
Und der Schadensersatz statt der Leistung ist geregelt in § 280 Absatz 3 in Verbindung mit § 281. Den einfachen Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 gibt es bei der Verspätung überhaupt nicht. Das halten wir schon mal fest.
Also Sie müssen immer unterscheiden. Steigen Sie ein in den Paragraphen 280 Absatz 2. Oder müssen Sie prüfen, § 280 Absatz 3 in Verbindung mit § 281. Das ist die entscheidende Leistung hier.
Achtung! Da müssen Sie tatsächlich drauf achten, dass Sie nicht falsch abbiegen, sondern, dass Sie wirklich systematisch in die richtige Spur kommen, nämlich § 280 Absatz 2 oder § 280 Absatz 3.
Okay, nur damit es einen Sack hat, nochmal kurz wiederholt. § 280 Absatz 1 bei Verspätung raus.
Ja, außer die Pflichtverletzung, die müssen sie natürlich prüfen. Aber dann einen einfachen Schadensersatz nur nach 280 Absatz 1 gibt es bei der Verspätung nicht, sondern es gibt immer die zusätzliche Voraussetzung einer untechnisch gesprochenen Warnung. Aber das ist ein bisschen unterschiedlich, ob es dann nach § 280 Absatz 2 oder § 280 Absatz 3 geht.
Können wir es nochmal an einem Beispiel vielleicht noch einen Tacken deutlicher machen?
Ja, da versteht man es sofort. Nehmen wir mal an, da ist ein Karl und der kauft einen Bagger. von V und der Bagger soll am 1. April vereinbarungsgemäß geliefert werden.
V schafft das nicht und liefert erst am 2. Mai, also einen Monat später. Jetzt muss der K für den Monat April für laufende Aufträge einen anderen Bagger mieten. Variante, er kann die Aufträge gar nicht ausführen.
Jedenfalls hat er Kosten, die sich daraus ergeben, dass er für den Monat April, für den Monat der Verspätung keinen Bagger hat. Der ist eben bei Fälligkeit nicht geliefert worden. Macht er nun diese Kosten als Schäden gelten, dann ist das ein Schadensersatz neben der Leistung.
Ganz einfach, denn der Bagger kommt ja am 1. Mai. Die Leistung kommt ja noch, nur eben zu spät. Kennzeichnend für diese Schiene ist, dass der Vertrag ganz abgesehen von dieser Verspätung und den daraus resultierenden Schäden ganz normal, wie geplant, abgewickelt wird.
So, das richtet sich nach § 280 Absatz 2 mit § 286. Jetzt variieren wir das, der Bagger wird am 2. Mai immer noch nicht geliefert. Der Käufer hat keine Lust mehr und sagt, pass mal auf, ich will den Bagger überhaupt nicht mehr haben, ich kaufe mir einen anderen.
Aus derselben Serie, aber inzwischen haben sich die Preise erhöht. So, wenn er jetzt mehr Kosten hat, weil der Vertrag überhaupt nicht mehr abgewickelt wird, dann sind das Schäden statt der Leistung. Denn die ursprüngliche Leistung will er überhaupt nicht mehr haben.
So, diese Form von Schadensersatz, die regelt sich nun nach §280 Absatz 3 in Verbindung mit §281. Das ändert aber nichts daran, dass das in beiden Varianten natürlich Schäden sind, die aus der Verspätung resultieren. Nur einmal sollen sie neben der Leistung ersetzt werden und einmal sollen sie die Leistung tatsächlich ersetzen.
Wenn man sich noch mal ein bisschen anders nähern möchte über die entsprechenden Voraussetzungen, die man zu prüfen hat, könnte man sich ja fragen, wie sich diese entsprechend beim Schadensersatz wegen Verzögerung nach 280.2.286, wie gerade gezeigt, und dem Schadensersatz statt der Leistung, auch wie gerade im Beispiel aufgegriffen, wegen Verspätung nach 280.3.281 unterscheiden.
Der Schadensersatz wegen Verzögerung, ist terminologisch alles vielleicht ein bisschen verwirrend. Der richtet sich nach Paragraf 280 Absatz 2 und der verweist auf Paragraf 286 unter dem Titel Verzug. Das ist der alte Verzug des alten Rechts und der Verzug setzt sehr einfach Mahnung nach Fälligkeit voraus.
Der Schuldner muss gemahnt werden. Was ist nun eine Mahnung? Ich mache es mal etwas einfach. Das ist eine klare Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, nun mach mal, nun leiste mal endlich. Die Mahnung ist nach Paragraf 286 Absatz 2 unter anderem entbehrlich, wenn eine Frist nach dem Kalender bestimmt ist und das ist natürlich sehr oft der Fall, sodass die Mahnung eben dann doch wieder nicht erforderlich ist.
So beim Schadensersatz statt der Leistung aus Paragraf 280 Absatz 3 mit 281 ist nun Voraussetzung, dass der Gläubiger bei Nichtleistung trotz Fälliger dem Schuldlos erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. Also eine andere Formulierung der Warnung, nämlich er muss ihm sagen bis dann und dann musst du die Leistung erbringen.
Was sind der Unterschied zwischen der Warnung und der Fristsetzung, könnte man doch dann folglich fragen?
In der Praxis ist da ganz selten ein Unterschied. Wahrscheinlich gibt es nur Schulfälle, die man sich künstlich ausdenkt, in einer Fristsetzung steckt natürlich konkludent auch immer eine Mahnung. Wenn du formulierst an deinen Schuldner, bis dann und dann erwarte ich die Leistung, dann ist das gleichzeitig eine Mahnung, sodass es im Ergebnis ...
Gleichgültig ist, ob man nach 280 Absatz 2 in den Vollzug abgebogen ist oder ob man weitergemacht hat in 280 Absatz 3. Das ändert aber nichts daran, das ist vielleicht für Sie ein bisschen frustrierend, dass das in der Fallbearbeitung wirklich klar und präzise ausdifferenziert werden muss.
Sie können es nicht dahingestellt lassen und sagen, es kommt das gleiche dabei raus. Daher ist nicht entscheidend, auf welchem Wege ich jetzt vorangehe. Das müssen Sie einfach verstanden haben und dann müssen Sie es richtig machen.
Müsste man sich da jetzt irgendwelche komplizierten Definitionen merken, um diese Abgrenzung in Zukunft hinzukriegen?
Nein, bei der Verzögerung ist das nicht so wahnsinnig kompliziert. Verzögerungsschäden, die unter §280 Absatz 2 fallen, sind Schäden, deren Ersatz die Erfüllungsmöglichkeit unberücksichtigt lässt. Der Gläubiger wird also so gestellt, wie er bei hinzugedachter späterer Erfüllung Stände oder Geständen hätte.
Und beim Schadensersatz statt der Leistung wird die Leistung oder ein Nachholen der Leistung sinnlos oder unmöglich. Die ganze komplizierte Definition des Schadensersatzes statt der Leistung mit hypothetischer Nacherfüllung, diese Definition, die braucht man eigentlich nur bei der Mangelhaftigkeit der Sache.
Gut, dann haben wir das doch in einer guten, sehr guten Viertelstunde, finde ich, sehr umfassend dargestellt. Hast du noch ein kleines Schlusswort für unsere Zuhörenden?
Ich glaube, dass es sinnvoll ist, sich damit zu beschäftigen. Nicht nur, weil es eben klausurrelevant ist, sondern weil es noch einmal sehr schön zeigt, wie das neue Schuldrecht funktioniert, wie das Skelett ausgestaltet ist. Man sollte das einfach als Kripsgymnastik akzeptieren und sagen, ich will das kapieren, ich werde das kapieren.
Cribs Gymnastik. Vielen Dank. Ciao.