Inhaltsüberblick
Strafverteidiger werden: Der Weg in eine der anspruchsvollsten juristischen Tätigkeiten
Wer Strafverteidiger werden möchte, entscheidet sich für einen Beruf, der wie kaum ein anderer juristisches Können, rhetorisches Geschick und menschliches Einfühlungsvermögen vereint. Die Strafverteidigung ist kein Rechtsgebiet, das man einfach nebenbei betreibt – sie erfordert vollständige Hingabe und die Bereitschaft, sich mit den existenziellsten Fragen des Rechts auseinanderzusetzen: Freiheit oder Haft, Schuld oder Unschuld.
Der klassische Ausbildungsweg führt über das Jurastudium mit Schwerpunkt Strafrecht, das Referendariat mit einer Station bei einer Strafverteidigungskanzlei oder der Staatsanwaltschaft und schließlich den Berufseinstieg als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt. Dabei ist die Wahl der Referendariatsstationen entscheidend: Wer bereits im Referendariat bei einer renommierten Strafverteidigungskanzlei hospitiert, baut früh das notwendige Netzwerk auf und sammelt praktische Erfahrung in der Mandantenarbeit, der Aktenanalyse und der Hauptverhandlung.
Voraussetzungen und Qualifikationen
Formale Voraussetzung für die Tätigkeit als Strafverteidiger ist die Zulassung als Rechtsanwalt nach Bestehen beider Staatsexamina. Einen speziellen „Strafverteidiger-Abschluss“ gibt es nicht – die Spezialisierung erfolgt in der Praxis. Allerdings bietet der Fachanwaltstitel für Strafrecht eine Möglichkeit, die eigene Expertise zu dokumentieren. Die Voraussetzungen dafür umfassen einen Fachanwaltslehrgang sowie den Nachweis praktischer Fälle in ausreichender Zahl und Komplexität.
Über die formalen Anforderungen hinaus sind bestimmte persönliche Eigenschaften für den Erfolg in der Strafverteidigung entscheidend:
- Analytisches Denken: Umfangreiche Ermittlungsakten präzise auswerten und Widersprüche erkennen
- Rhetorische Stärke: Überzeugend vor Gericht plädieren und Zeugen befragen
- Belastbarkeit: Emotional fordernde Fälle professionell bearbeiten, auch unter medialem Druck
- Empathie: Vertrauen zu Mandanten aufbauen, die sich in existenziellen Krisen befinden
- Strategisches Denken: Verteidigungslinien entwickeln und flexibel auf Verfahrensentwicklungen reagieren
Einstiegsmöglichkeiten in die Strafverteidigung
Der Berufseinstieg als Strafverteidiger kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die häufigste Variante ist die Festanstellung in einer Strafverteidigungskanzlei, wo junge Anwältinnen und Anwälte unter Anleitung erfahrener Partner arbeiten und schrittweise eigene Mandate übernehmen. Alternativ bieten Großkanzleien den Einstieg in White-Collar-Crime-Teams, die sich auf Wirtschaftsstrafrecht und Compliance-Ermittlungen spezialisieren (vgl. Episode 345).
Ein besonderer Weg führt über die Staatsanwaltschaft: Viele spätere Strafverteidiger haben zunächst als Staatsanwälte gearbeitet und kennen daher die Ermittlungsarbeit aus erster Hand. Der Unterschied zwischen Sitzungsvertretung und der täglichen Praxis als Staatsanwalt gibt wertvolle Einblicke in das Zusammenspiel von Anklage und Verteidigung (vgl. Episode 343).
Weiterbildung und Karriereentwicklung
Die Karriere als Strafverteidiger ist ein lebenslanger Lernprozess. Neben dem Fachanwalt für Strafrecht gibt es zahlreiche Fortbildungsmöglichkeiten: Spezialisierungen in Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Betäubungsmittelstrafrecht erweitern das Mandatsspektrum. Die aktive Teilnahme an Strafverteidigervereinigungen und Fachkonferenzen ist nicht nur fachlich bereichernd, sondern auch für die Netzwerkbildung und Mandantenakquise essenziell. Wer langfristig denkt, sollte auch eine berufsbegleitende Promotion in Erwägung ziehen – sie steigert die Reputation und öffnet Türen in die Wissenschaft und zu hochprofilierten Mandaten.
Fragen & Antworten
15 Antworten aus Podcast-Episoden
Für die Rechtmäßigkeit genügt ein strafrechtlich-formeller Blick: Es braucht eine Ermächtigungsgrundlage, Zuständigkeit und wesentliche Förmlichkeiten. Eine komplette verwaltungsrechtliche Materiellprüfung erwartet niemand in der Strafrechtsklausur – ein kurzer Hinweis reicht, um bei Korrektoren zu glänzen.
Aus Episode #345
IME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)
mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy
Das sagen unsere Experten
„Strafrecht lebt von den Grenzfällen – den vergessenen Delikten, die in der Ausbildung kaum vorkommen, aber in der Praxis plötzlich entscheidend werden. Wer Strafverteidiger werden will, muss bereit sein, sich auch mit den abseitigen Normen der StPO und des StGB intensiv auseinanderzusetzen.“
„Der Unterschied zwischen Sitzungsvertretung und der tatsächlichen Arbeit als Staatsanwalt ist enorm. Wer später als Strafverteidiger erfolgreich sein will, sollte unbedingt eine Station bei der Staatsanwaltschaft machen – man versteht dann, wie die andere Seite denkt und arbeitet.“
„Die Abgrenzung von Fremd- und Selbsttötung gehört zu den schwierigsten dogmatischen Fragen des Strafrechts. Als Strafverteidiger muss man diese Themen beherrschen, weil sie in Kapitalverfahren den Unterschied zwischen Mord und Freispruch ausmachen können.“
„Marken- und Produktpiraterie mag auf den ersten Blick nicht nach klassischem Strafrecht klingen, aber die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Moderne Strafverteidiger müssen breit aufgestellt sein und auch Nebenstrafrecht und Wirtschaftsdelikte souverän bearbeiten können.“
„Erfolgsqualifizierte Delikte sind ein Klassiker in der Examensklausur und in der Praxis gleichermaßen. Wer den Gefahrverwirklichungszusammenhang sauber darstellen kann, zeigt, dass er das Strafrecht wirklich verstanden hat – das ist die Grundlage für jede Strafverteidigung.“
Über den Autor
Marc Ohrendorf
Gründer, Irgendwas mit RechtMarc ist Gründer von Irgendwas mit Recht und hat als Jurist und Podcaster mit über 350 Episoden einzigartige Einblicke in die juristische Berufswelt gesammelt. Für die Karriere-Artikel recherchiert er aktuelle Entwicklungen und spricht mit Expertinnen und Experten aus Kanzleien, Unternehmen und dem öffentlichen Dienst.
Passende Episoden
8 relevante Podcast-Folgen
IME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)
mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy
In dieser Irgendwas mit Examen-Episode spricht Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy über sogenannte vergessene Delikte im Strafrecht, also Vorschriften, die in Vorlesungen, Reps und Klausuren leicht unter den Tisch fallen, obwohl sie häufig an examensrelevante Konstellationen andocken. Ausführlich geht es zunächst um den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB und den tätlichen Angriff nach § 114 StGB, einschließlich ihrer Funktion als lex specialis zur Nötigung, der Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung und der Frage, wie weit man in einer Strafrechtsklausur wirklich öffentlich-rechtlich prüfen muss. Anhand eines Fußballfalles rund um einen Platzverweis im Stadion und den Einsatz der Polizei werden typische Klausurkonstellationen, die Rolle von Reformen, Qualifikationen und Irrtümern sowie das Verhältnis zu Delikten wie Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten aufgezeigt. Im zweiten Teil wendet sich Charlotte drei weiteren gerne vergessenen Normen zu: dem Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB, der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB. Sie erläutert, wann eine Anzeige gegen Unbekannt nicht ausreicht, was unter Vortäuschen und Verdächtigen zu verstehen ist, warum § 164 eine objektiv falsche Beschuldigung einer konkret individualisierbaren Person voraussetzt und in welchem Verhältnis § 145d StGB zu § 164 StGB steht. Zudem werden typische Fallgestaltungen mit Brüdern oder Freunden, die den wahren Täter schützen wollen, der Nemo-tenetur-Grundsatz, die Bedeutung von Anfangsverdacht und Zeugenaussagen sowie die Privilegierung der Angehörigenhilfe in § 258 Abs. 6 besprochen. Wie und warum werden Konstellationen zu §§ 113, 114, 145d, 164 und 258 StGB aus Prüfersicht oft mit Klassikern wie Körperverletzung, Diebstahl oder Aussagedelikten kombiniert? Wie findet man in der Klausur diese vergessenen Delikte, wenn sie im Rep kaum vorkamen? Wie weit muss eine verwaltungsrechtliche Prüfung zu polizeilichen Maßnahmen wirklich gehen, um im Examen zu überzeugen, ohne sich zu verzetteln? Welche Rolle spielt das Systemverständnis des Straf- und Strafprozessrechts, etwa beim Zusammenspiel von Selbstschutz, Aussagepflichten, Justizschutz und Ressourcenschonung? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!
IMR343: Als Dozent an der Hochschule für Finanzen NRW lehren, Unterschied zwischen Sitzungsvertretung und Praxis als Staatsanwalt, KI in der Steuer-Hausarbeit
mit Marc Radon
In dieser 343. Folge spricht Marc mit seinem Namensvetter Marc Radon über einen ungewöhnlichen Karriereweg innerhalb der Justiz und Finanzverwaltung. Er berichtet von den prägenden Erfahrungen in der Sitzungsvertretung und der Erkenntnis, dass ihn die einsame, aktenzentrierte Arbeit in der Staatsanwaltschaft langfristig nicht erfüllt. Anschließend schildert er den Wechsel in eine Kanzlei im Steuerstrafrecht sowie den Eintritt in die Finanzverwaltung. Heute lehrt er an der Hochschule für Finanzen in Nordrhein-Westfalen, erklärt, wie man Dozent wird und welche Chancen eine Fachhochschulprofessur innerhalb der Finanzverwaltung bietet. Was sollte man über die tatsächliche Arbeit in der Staatsanwaltschaft wissen, bevor man sich dafür entscheidet? Welche Möglichkeiten eröffnet die Finanzverwaltung für Juristinnen und Juristen jenseits des klassischen Finanzamtsklischees? Wie plant man einen Weg in die Lehre und perspektivisch eine Professur an einer Fachhochschule für Finanzen? Und wie sinnvoll ist der Einsatz von KI in Studium und Praxis wirklich, wenn man langfristig ein fundiertes juristisches Verständnis aufbauen möchte? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!
IME033: Gefährliches Werkzeug im StGB, KO-Tropfen, Beisichführen, Abgrenzung in §§ 244 und 250, Rechtspolitische Entwicklung um § 177 StGB
mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy
Diese Episode des Examensspezials im Strafrecht mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy von der Universität Bielefeld widmet sich dem Thema „gefährliches Werkzeug“ im Strafrecht und nimmt damit den Auftakt einer kleinen Miniserie zu sogenannten „falschen Freunden“ im Recht. Woher kommt der Begriff, warum kann gerade das gefährliche Werkzeug im Examen zur Stolperfalle werden? Wie bewertet der BGH K.O.-Tropfen oder eine Pipette zur Beibringung selbiger im Lichte aktueller Entscheidungen? Weshalb kann selbst ein alltäglicher Gegenstand je nach Kontext zum Streitfall werden? Welche Unterschiede gibt es zwischen Definitionen in §§ 224, 244, 250 StGB und wo sollte man systematisch abgrenzen? Welchen Gesetzesantrag rund um § 177 StGB sollte man für die mündliche Prüfung kennen? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von Irgendwas mit Examen – Strafrechtsedition. Viel Spaß!
IME032: Killing me softly - Teil 2, Abgrenzung Fremdtötung und Selbsttötung, Tatherrschaft, Insulin-Beschluss
mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy
Killing me softly, Teil 2 und Trigger-Warnung: In dieser Folge spricht Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy von der Universität Bielefeld mit Marc erneut über die strafrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Suizid und Sterbehilfe – vom Fulda-Fall über den Insulinbeschluss bis hin zu medizinischen Garantenstellungen, etwa bei Ärzten. Wie grenzt man straflose Suizidhilfe von strafbarer Fremdtötung dogmatisch ab? Welche Rolle spielt der Gesamtplan des Sterbewilligen, und wie wirkt sich das auf die Strafbarkeit aus? Was passiert, wenn Rettungsmaßnahmen noch möglich gewesen wären oder der Sterbewillige nicht voll einsichts- und urteilsfähig war? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von Irgendwas mit Examen – Strafrechtsedition. Viel Spaß!
