IMR26821. Nov 24
IME020: Täterschaft und Teilnahme – Teil 1, Überblick und Abgrenzungslinien, subjektive Theorie vs Tatherrschaftslehre, Klausuraufbau im Examen

IME - Irgendwas mit Examen

IME020: Täterschaft und Teilnahme – Teil 1, Überblick und Abgrenzungslinien, subjektive Theorie vs Tatherrschaftslehre, Klausuraufbau im Examen

Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Professor | Universität Bielefeld

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Über diese Episode

Folge 268 Deines Jurapodcasts zu allen Karriere- und Examensthemen

Strafrecht Examensklausur - Täterschaft und Teilnahme - Mehrere Beteiligte - Klausuraufbau Strafrecht - Prüferperspektive - Abgrenzung Täterschaft Teilnahme - § 25 StGB - Unmittelbare Täterschaft - Mittelbare Täterschaft - Mittäterschaft § 25 Abs. 2 StGB - Anstiftung § 26 StGB - Beihilfe § 27 StGB - Subjektive Theorie - Tatherrschaftslehre - Normative Kombinationstheorie BGH - Gemeinsamer Tatplan - Funktionelle Tatherrschaft - Zurechnung Strafrecht - Sonderdelikte Strafrecht - § 203 StGB - StPO Zusatzfrage - Lernstrategie Strafrecht

In dieser Episode von Irgendwas mit Examen konzentrieren wir uns gemeinsam mit der Strafrechts-Expertin Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy auf Täterschaft und Teilnahme in der strafrechtlichen Examensklausur. In dieser ersten Folge zu Konstellationen mit mehreren Beteiligten sprechen wir über Grundsätzlicheres und nehmen eine Metaperspektive ein: Wie baut man eine Klausur mit mehreren Beteiligten sinnvoll auf? Wie grenzt man zwischen Täterschaft und Teilnahme ab? Welche Rolle spielt hierbei die Prüferperspektive? Wie schaut eine gute Lernstrategie aus, mit der man (in überschaubarer Zeit) diese strafrechtlichen Themen meistert? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in der neuesten Folge Eures Jura-Podcasts im Examens-Special. Viel Spaß!

Kapitel:

  • 01:38 - Warum mehrere Beteiligte in Klausur?
  • 06:43 - Tatkomplexe bilden
  • 10:46 - Ausgangspunkt: § 25 StGB
  • 18:08 - Subjektive Theorie, Tatherrschaftslehre, BGH: normative Kombinationstheorie
  • 29:06 - Deliktsbedingte Sonderkonstellationen
  • 31:10 - Klausuraufbau bei Mittäterschaft
  • 34:28 - Voraussetzung: Tatplan + Tatbeitrag
  • 41:06 - Zuschauerfrage

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Charlotte Schmitt-Leonardy

Charlotte Schmitt-Leonardy

Kapitel

  • 00:01:38.483Warum mehrere Beteiligte in Klausur?
  • 00:06:43.731Tatkomplexe bilden
  • 00:10:46.268Ausgangspunkt: § 25 StGB
  • 00:18:08.852Subjektive Theorie, Tatherrschaftslehre, BGH: normative Kombinationstheorie
  • 00:29:06.152Deliktsbedingte Sonderkonstellationen
  • 00:31:10.954Klausuraufbau bei Mittäterschaft
  • 00:34:28.173Voraussetzung: Tatplan + Tatbeitrag
  • 00:41:06.998Zuschauerfrage

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Warum das auch für deine juristische Karriere spannend ist, erfährst du im Podcast – hör doch gleich in unsere IMR-Folgen mit der Uni Bielefeld rein!

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Transkript

KI-basiert und kann Fehler enthalten.

0:09 Min
Marc:

Herzlich willkommen zu einer weiteren Episode Irgendwas mit Examen, heute wieder im Strafrecht und ich darf wieder ganz herzlich dieses Mal remote aus dem fernen, fernen Ausland, wir verraten mal nicht, wo du dich gerade aufhältst, begrüßen, Charlotte Schmidt-Leonardi, hallo.

0:29 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Hallo Marc.

0:31 Min
Marc:

Charlotte, heute machen wir die erste inhaltliche Folge, nachdem wir in den ersten beiden Episoden so ein bisschen allgemein eingeführt haben und auch so ein bisschen sozusagen das neue strafrechtliche Gesamtkonzept vorgestellt haben. Und es geht heute, wie sollte es anders sein, wenn man sich mit einer guten Strafrechtsvorlesung beschäftigt, um die Themen oder das Thema Täterschaft und Teilnahme.

0:53 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

So ist es eigentlich vielleicht kontraintuitiv, dass wir mit Täterschafts- und Teilnahme anfangen. Wenn Sie ein Lehrbuch aufschlagen, dann würde man wie, was ist eine Handlung, wann ist sie kausal für den Erfolg. Aber wir haben uns dieses Thema ausgesucht, weil in der Examensklausur, die Sie schreiben werden, immer, ich würde jetzt mal sagen, wir werden selten immer und nie sagen, aber ich würde hier mal immer sagen, immer mehrere Beteiligte eine Rolle spielen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, das ist ein Thema, das Sie besser nicht auslasten. Das ist ein Thema, das auf Sie zukommt, das viele Facetten hat. Und deswegen ist es unser erstes Thema.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und ich fange schon gerade an, dich zu unterbrechen, Marc.

1:35 Min
Marc:

Alles gut. So ist das schon mal. Erst recht bei einer Remote-Aufnahme. Aber sag mal, warum eigentlich so aus Prüferinnen-Sicht oder aus Prüfersicht, warum würde man mehrere Beteiligte in einer Klausur vorkommen lassen? Kann doch auch einer sein, der irgendwie viel Mist baut. In der Realität ist es doch wahrscheinlich eher eine Person als mehrere, wäre das Gegenargument.

1:52 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist ein gutes Gegenargument. In der Praxis gibt es viele Alleintäter, aber aus prüfungstaktischer Perspektive und wir müssen immer, das haben wir auch in den ersten zwei Folgen schon mal thematisiert, die Perspektive des Prüfers mitdenken. Aus dieser prüfungstaktischen oder Prüferperspektive ergibt es Sinn, denn Sie bauen eine Examensklausur, die neu sein muss, die noch nirgendwo in der Ausbildungszeitschrift war, die mehrere Probleme verbindet, bauen Sie im Hinblick auf fünf Stunden erstmal freihändig.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wenn Sie viel Erfahrung haben als Prüfer, gelingt das auf Anhieb. Vielen gelingt es nicht auf Anhieb. Und was machen Sie, wenn Sie die ganze Zeit schon investiert haben und gebaut haben und kreativ waren und die neueste Rechtsprechung integriert haben? Und dann kommt raus, auch da nochmal, wenn Sie fair prüfen wollen, lassen Sie die Examensklausur pro beschreiben von jemandem.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann kommt vielleicht das Feedback, ist eine faire Klausur, angemessen auch von der Problemvielfalt, hat mich aber sechzeinhalb Stunden gekostet. Was machen sie? Sie schmeißen sie natürlich nicht weg, sondern sie streichen dann einen Beteiligten. Oder wenn sie eben nur dreieinhalb Stunden lang und fair ist, machen sie einen Beteiligten dazu.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und das führt einfach dazu, dass Täter und Teilnehmer rein und raus zu bauen, an und abzubauen, einfach unheimlich praktisch ist als Strategie, um eine Examensklausur zu bauen und insofern wird aus meiner Sicht in den allermeisten Examensklausuren eine Rolle spielen.

3:26 Min
Marc:

Also wieder mitnehmen, Klausurtaktik ist schon wieder die halbe Miete neben dem materialrechtlichen Wissen. Im Übrigen ist das ja vielleicht auch einer der Gründe, warum im Bearbeiterhinweis schon mal steht, nur der A und B sind zu prüfen und der C und der D oder nur der C nicht mehr, kann auch deswegen sein.

1:09 Min
Marc:

Entweder, weil der C ganz einfach wäre, je nach Fallkonstellation, oder weil man gemerkt hat, oh, wenn wir den C noch dazunehmen, ist es ein bisschen zu zeitaufwendig. Aber wir wollten die Klausur nicht wegwerfen, wie du gerade gesagt hast.

3:57 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist so ein wichtiger Hinweis, Marc, und lässt mich nochmals unterstreichen, was ich sehr, sehr oft wiederholen werde in unserer Miniseries. Lesen Sie den Bearbeitervermerk. Denn die Geschichte der Klausur, die sich der Klausurstelle ausgedacht hat, ändert sich oft nicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, es sind vielleicht mehrere da, die in der Geschichte eine Rolle spielen. Er sieht, die Klausur ist zu lang, also bringt er einen um. Dann stirbt einer der Mittäter, den prüft man natürlich nicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

In Klammern, Tote werden nie geprüft. Leider liest man das immer mal wieder, die Strafbarkeit des Toten. Also werden natürlich nicht geprüft. Aber wenn Sie den Bearbeitervermacht nicht aufmerksam gelesen haben, weil Sie gleich schon in den materiellen Problemen waren, dann sehen sie in der Geschichte permanent ein C-Vorkommen, der am Schluss stirbt und man vergisst es dann in Stunde vier und siebzehn Minuten und schreibt dann doch noch was runter, obwohl man besser Aufmerksamkeit zum Beispiel in die SDPO-Zusatzfrage gelenkt hätte.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also auch da nochmal ein super wichtiger Hinweis, immer, immer, immer den Bearbeitervermerk lesen.

5:04 Min
Marc:

Nach welchem Konzept nähern wir uns denn jetzt sozusagen dieser Thematik? Wir haben ja hier die Herausforderung, dass wir das Ganze auch im Podcast sozusagen nur auditiv darstellen. Hast du da vielleicht so einen gewissen Leitfaden für unsere Zuhörenden, wie sie sich das ganze Thema Täterschaft und Teilnahme vorstellen sollen?

5:23 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also insbesondere bei diesem großen Abschnitt, der viele Aspekte hat und das wird in anderen Themenbereichen auch eine Rolle spielen, passt, finde ich, so ein bisschen diese Zwiebelmetapher ganz gut. Also wir nähern uns von der Meta-Ebene und das werden wir in dieser und vielleicht der nächsten Folge machen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, wir versuchen, wie Barbara Dauner-Lieb es ja im Zivilrecht auch macht, die Autobahnen darzustellen, also nicht alle Verästelungen im Vordergrund zu haben, sondern wir versuchen, sie dabei zu unterstützen, auch den Wald im Blick zu behalten und eben nicht von Lauterbäumen nicht mehr zu sehen. Wir werden also immer wieder reinzoomen in die Detailebene und machen aber heute sozusagen die äußeren Schichten der Zwiebel.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wir werden in einer Extrafolge die super speziellen Probleme, was ist, wenn ein Täter als Unterlassenstäter bei Hilfe und so weiter. Also Kombinationen, was ist mit dem Versuchsbeginn, wenn mehrere zusammenwirken, das sind Dinge, die ein bisschen diffiziler sind, wenn vielleicht auch aktuelle Rechtsprechung eine Rolle spielt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das machen wir in einer getrennten Folge. Heute geht es uns um die Strukturen und um die Hauptstichworte, um die Hauptprobleme, um die Dinge, die Sie aus meiner Sicht unbedingt sich näher anschauen sollten.

6:43 Min
Marc:

Ja, gut. Womit fangen wir an?

6:46 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ja, womit fangen wir an? Sie haben diese riesige Klausur vor sich. Meistens sind es ja mehr als eine Druckseite, was ich nicht besonders sinnvoll und schön finde, aber das ist die Tendenz der Justizprüfungsämter. Und wenn Sie die Klausur strukturiert haben, Tatkomplexe gebildet haben, auch da ganz, ganz wichtiger erster Schritt, müssen Sie erst mal schauen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie haben einige, die hier zusammenwirken. Wir werden im Folgenden jetzt über die Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme sprechen. Aber sie müssen ja erstmal ein Stück weit ihr Bild klären, die Geschichte klarkriegen. Das heißt, woran erkennen sie, wer Täter ist? Sie fangen mal an, das Ganze sich vielleicht wie eine Szene aus einer Serie oder wie eine Geschichte vorzustellen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, wer ist am Tatort? Wer ist mittendrin im Geschehen? Wer kriegt vielleicht einen Teil der Beute? Das wird eher in Richtung Täterschaft gehen. Wer ist etwa ein Supporting Character, eine Art Nebenfigur, jemand, der vielleicht ganz am Anfang was beigetragen hat oder das Fluchtauto fährt oder nicht wirklich am Tatort ist, sondern nur schmiere steht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie fangen an, dieses Bild zu klären und beherzigen dann zwei Grundsätze, die ganz wichtig sind, die Sie alle schon mal gehört haben. Täterschaft wird vor Teilnahme geprüft. Ganz, ganz wichtig.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und innerhalb der Täterschaftskonstellation und innerhalb insgesamt der beteiligten Konstellation prüfen Sie den Tatnächsten zuerst. Das heißt, denjenigen, den sie ganz nah am Geschehen sehen, denjenigen, der zugeschlagen hat, der was in der Hand hat, der Gewalt angewandt hat. Also das prüfen sie zunächst und werden dann trotzdem um diffizile Abgrenzungsfragen nicht drumherum kommen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber es ist, glaube ich, ganz schön, erst mal nach Supporting und Main Character so ein bisschen zu trennen, mal zu schauen, wer ist überhaupt am Tatort, wer ist wirklich hier so eine Hauptfigur und wer nicht.

8:41 Min
Marc:

Und das macht ja auch total Sinn, weil man weiß ja ansonsten gar nicht, zu welcher Haupttat man hätte anstiften können oder an welcher Haupttat man Mittäter sein kann, sozusagen, wenn man da die Mittäterschaft zuerst prüft. Das heißt, Täterschaft vor Teilnahme macht Sinn und den Tatnäheren zuerst prüfen, ist mit dieser gerade von dir vorgeschlagenen Serienmetapher, glaube ich, auch ziemlich sinnvoll, denn das kann man auch ohne großes juristisches Wissen und vor allem auch ohne, ich sag mal, in Anführungszeichen Panik oder ein schlechtes Bauchgefühl, weil man vielleicht die juristische Lösung noch gar nicht direkt weiß, was übrigens total normal ist.

9:17 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Genau, genau so ist es. Und dann fangen ja auch erst die rechtlichen Überlegungen an. Das heißt, wir müssen dann schauen, wie wir bewerten, was jeder hier beigetragen hat. Denn im Grunde, wenn wir unsere Täterschaft und Teilnahme regeln, über die wir heute sprechen, nicht hätten, dann würde ja jeder Beteiligte irgendeinen Beitrag, der wahrscheinlich kausal ist für den Taterfolg, in irgendeiner Weise beisteuern.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und wir werden es nochmal vertiefen in der Kausalität, Gleichwertigkeit aller Ursachen, Äquivalenztheorie. Eigentlich käme man ja dann ohne weitere Differenzierungskriterien einfach zu so einer Einheitstäterschaft und alle kommen ins Gefängnis. Und die Regeln, über die wir uns heute Gedanken machen, die helfen uns, das eben auszudifferenzieren.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, anders als bei den Fahrlässigkeitsdelikten, wo es eben Einheitstäterschaftskonstellation gibt oder im Ordnungswidrigkeitenrecht, ist es eben bei den vorsätzlichen Begehungsdelikten anders, auch bei den Unterlassensdelikten. Die verschieben wir in diese Spezialfolge. Das heißt, aus dieser unniversierten Situation, irgendjemand hat irgendwas gemacht und das hat irgendwie zusammengewirkt, müssen wir uns ein Bild rechtlich erarbeiten, das entlang des Gesetzes eigentlich sich schon klärt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie haben auch hier wieder das Gesetz. Sie haben die 25 fortfolgende, ganz wichtige Vorschrift 25 für die Täterschaft. Die hat drei Ausprägungen der Täterschaft. Die unmittelbare Täterschaft, der typische Alleintäter, der, der das Messer in der Hand hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

§ 25 Absatz 1, erste Variation, der seine Tat selbst verfolgt. Durchzieht, dann haben Sie etwas, das so ein bisschen ungewöhnlich ist, so ein bisschen wie jemand, der so eine Puppe, so eine Marionette an Fäden lenkt, nämlich den. Mittelbaren Täter, der in § 25 1 zweite Variation angedeutet ist, der die Tat also durch jemanden, über jemanden anderen, wir werden uns genauer anschauen, was dieser andere alles vielleicht nicht hat, sogenannte Defekte, was der nicht kann, dass man eben die Tat durch jemand anderen begehen kann.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann haben wir in Absatz 2, Paragraf 25, Absatz 2, die Mittäterschaft. Das sind also die drei Täterschaftsformen in 25. Und dann schauen wir ein Paragraf weiter, 26, die Anstiftung als eine Form der Teilnahme.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und in Paragraf 27 die Beihilfe als die zweite Form der Teilnahme. Das sind also im Grunde die Konstellationen, die uns beschäftigen werden. Denn Täterschaft und Teilnahme abzugrenzen ist das, was uns oft beschäftigt, wenn es einen Schwerpunkt auf dieser AT-Thematik gibt in der Klausur.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und da ist es vielleicht auch nochmal sinnvoll, sich mit Bildern zu helfen. Also wenn wir nochmal an das anknüpfen, was wir eben kurz hatten. Wenn Sie sich dieses Raster vorstellen, im Grunde mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Beihilfe und Anstiftung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das sind die vier, die zueinander abgegrenzt werden. Denn klar, wenn Sie den unmittelbaren Einzeltäter haben, zu dem müssen Sie nichts abgrenzen. Der arbeitet allein, der einsame Wolf mit seinem Messer, wie du eben gesagt hast.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber wenn es jetzt komplizierter wird, haben wir auf der Täterschaftsseite die Mittäterschaft, die oft abgegrenzt werden wird von der Beihilfe. Und wir haben auf der Täterschaftsseite die mittelbare Täterschaft, die oft abgegrenzt werden wird von der Anstiftung. Auch hier nochmal Täterschaft vor Teilnahme, das ist die Regel.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber woran erkennt man das? Wie nähert man sich intuitiv oder wie könnte sowas aussehen, bevor wir gleich auch natürlich diese wichtigen theoretischen, normativen, dogmatischen Argumente uns anschauen, die wir wissen müssen? Denn so müssen wir es nachher formulieren in der Klausur. Aber wie sieht sowas aus? Also stellen wir uns vor, wir sind uns nicht ganz sicher, einer könnte Mittäter sein, aber vielleicht auch Beihilfe geleistet haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wie sieht sowas aus? Naja, Mittäterschaft sieht arbeitsteilig aus. Das greift so ein bisschen ineinander. Das heißt, wenn die Situation so ist, dass die beiden oder die drei im Team zusammengearbeitet haben, wenn das eine in das nächste gegriffen hat, hier halt du mal das, ich schlag drauf, halt du das Opfer, ich schlag ins Gesicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also dieses wirklich Arbeitsteilige auf gleicher Ebene, wir sind ein Team, dann tendieren wir eher zur Mittäterschaft. Wenn Sie eher eine Situation haben, bei der einer der Chef ist und der andere eher hilft, eher unterstützt, ein bisschen mehr am Rand ist, vielleicht nur eine Belohnung kriegt und keinen gleichwertigen Anteil an der Beute, dann haben wir schon auf den ersten Blick den Eindruck, dass da geht eher in Richtung Beihilfe.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und so wird es eben auch in Richtung mittelbare Täterschaft und Anstiftung gehen. Das heißt, bei der mittelbaren Täterschaft sieht das Ganze hochmanipulativ aus. Also da haben wir wirklich so eine überragende Figur.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich denke immer an diesen Spruch, like a puppet on a string. Wir haben jemanden im Hintergrund, der die Fäden in der Hand hat, der manipuliert, der weiß mehr oder der will mehr, aber der ist eine überragende Figur. Und wenn wiederum es so ist, dass derjenige, der geistig beeinflusst, der kommuniziert auf den Tatnäheren, wenn der nur einen Rat gibt oder einen Auftrag, zum Beispiel der Auftragsmörder, ich gebe dir Geld, du bringst sie um.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also nur einen Auftrag erteilt, aber der unmittelbar Handelnde, der mit dem Messer tatsächlich voll verantwortlich ist, dann gehen sie eher in Richtung Anstiftung. So ungefähr sieht es aus und natürlich werden die Grenzfälle das sein, was sie dann in der Klausur ärgert.

15:23 Min
Marc:

Okay, ich fasse das nochmal zusammen. Da sind ja sozusagen auch Paare, die man sich schon mal ganz gut merken kann, damit man versteht, wo da auch das Problem liegt. Wir haben die Abgrenzung mittelbare Täterschaft und Anstiftung sowie die Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe, dass man da jetzt nicht auch durcheinander kommt, dass man irgendwie sagt, warte mal, kann ich eigentlich Mittäterschaft und Anstiftung zueinander abgrenzen als Problem? Wahrscheinlich nicht, weil wir das auf der Ebene vorher schon sehen müssten, dass man schon merkt, also da hat jetzt jemand dem anderen gesagt, wie du gerade sagst, der Auftragsmörder, hier geh mal den X umbringen, dann ist das wahrscheinlich keine Mittäterschaft.

1:09 Min
Marc:

Da ist die sozusagen befehlende Person in Anführungszeichen so weit von weg, das kann höchstens eine mittelbare Täterschaft sein. Stichwort Defekt des unmittelbar Ausführenden.

16:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Super, super zusammengefasst. Natürlich nicht exklusiv. Also zum Beispiel Konstellationen, die auch möglich sind, sind Abgrenzungen innerhalb der beiden zwei Teilnahmeformen, innerhalb der beiden Täterschaftsformen. Also zum Beispiel Anstiftung, jemand, der sagt, komm, mach, das wird dir ein gutes Gefühl geben, wenn du endlich deine Frau zusammenschlägst und so weiter.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Oder jemand, der weniger Einfluss gibt, der eben den Tatentschluss nicht hervorruft, wir vertiefen das gleich, sondern nur sagt, ja, ich bin dabei, ich stärke dir den Rücken, mein Freund. Wir sind jetzt ein bisschen im Bereich der Stereotype, bitte sehen Sie mir das nach.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, da gibt es natürlich auch eine Qualität, die abgrenzbar ist. Ähnlich eine Qualität, die abgrenzbar ist, mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft. Also wenn wir einfach eher Teamwork-Gleichwertigkeit haben oder einer wichtiger, wichtiger, wichtiger wird, Hannes.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber ich würde denken, dass... Typischeren Konstellationen, zumindest die man a priori mal so ein bisschen abchecken sollte, Mittäterschaft Beihilfe, mittelbaren Täterschaft Anstiftung sind.

17:19 Min
Marc:

Weißt du, das Schöne hier im Podcast ist, dass wenn wir die Postproduktion machen, um mal kurz raus zu zoomen und das auch wieder ein bisschen unterhaltsam zu machen, dann such dir mal ein netter, fleißiger Mitarbeiter so ein Zitat raus. Und bitte jetzt an dieser Stelle nicht den Satz raussuchen und ihn irgendwo auf Social Media posten.

1:09 Min
Marc:

Es wird Ihnen guttun, wenn Sie Ihre Frau zusammenschlagen. Das war lediglich ein Fallbeispiel im Strafrecht und das Schöne ist ja, dass man solche Fallbeispiele dann hier auch immer, wenn es gleich ist, auch Stereotypen sind, so ein bisschen hat. Aber das ist anders als in den anderen Folgen bei IMR.

1:09 Min
Marc:

Gut.

17:51 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Naja, es kommt ja leider oft aus der Rechtsprechung, teilweise Fälle, wie das Leben sie geschrieben hat. Und wir im Strafrecht arbeiten ja auch mit Fällen, die teilweise 30, 40, 50 Jahre alt sind und noch älter sind, wie wir im Übrigen gleich bei unseren Täterschaftsformen nochmal hören werden.

18:08 Min
Marc:

Gehen wir doch da mal rein. Wie bestimmt man denn jetzt eigentlich konkret Täterschaft?

18:12 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Zunächst die subjektive Theorie, die uns allen mit Sicherheit noch in Erinnerung ist aus der Vorlesung im ersten Semester, weil wir sie über den sogenannten Badewannenfall gelernt haben. Subjektive Theorie, deren Perspektive ist, Täterschaft bestimmt sich nach dem animus auctoris, so der lateinische Begriff.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, Täter ist, wer die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will. Also eine rein subjektive Bestimmung der Täterschaft, die mir im ersten Semester total komisch vorkam.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich dachte, wieso? Das hat doch wahrscheinlich eher was mit dem zu tun, was der Täter tut. Also was er beiträgt. Es muss doch irgendwas Objektives sein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Merkwürdig. Und dieses Gefühl konnten viele nicht abschütteln. Und deswegen erzähle ich immer gerne die Geschichte, die dahinter steht, hinter dem sogenannten Badewannenfall. Und wir wissen von dieser Geschichte und von der Entstehung der subjektiven Theorie, die in der Reichsgerichtsentscheidung RGST 7484 entstanden ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wir wissen davon, weil der Richter Hartung hier uns hinter die Kulissen hat schauen lassen. Und das ist so selten, denn das Beratungsgeheimnis ist ein ganz, ganz hoher Wert für die Richterschaft. Sie wissen es, man darf darüber nicht sprechen, was man, warum, wann abgestimmt hat, welches Argument getragen hat, wer wofür war im Richterkollegium.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und da hat Hartung eine Ausnahme aus meiner Sicht aus guten Gründen gemacht, um uns die Geschichte von zwei Schwestern zu erzählen. Vor vielen Jahrzehnten beide vor der Ehe schwanger geworden. Beide in Situationen, in denen die Väter der jeweiligen Kinder sozusagen Begegnungen aus einer Nacht waren.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Es ist jetzt nicht weiter spezifiziert, ob Gewalt involviert war. Es ist aber so, wie es damals immer war. Die Folgen dieser Nacht hatte nur die Frau zu tragen. Und die Folgen waren...

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sozialer Ruin. Absolute Ausweglosigkeit in einem katholischen, konservativen kleinen Dorf für beide Schwestern. Die eine Schwester hatte aber in Anführungszeichen das Glück, ihr Kind früh in der Schwangerschaft auf natürlichem Wege zu verlieren. Und die andere Schwester hat das Kind heimlich ausgetragen und hat es mit Hilfe der eben nicht mehr schwangeren Schwester zur Welt gebracht und hatte damit den Beweis, dass es diese vorehnliche Beziehung gab und war vor der unmöglichen Situation, alles zu verlieren aufgrund dieses Kindes und hat sich entschieden, dieses Kind töten zu wollen, hatte aber nach der Geburt nicht die Kraft.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und da kommt unser Badewannenfall. Die Schwester, die ihr durch dick und dünn geholfen hatte, hat ihr diese Tat abgenommen und hat in der Badewanne den Säugling ertränkt. Natürlich eine ganz schreckliche Tat, die wir aber, deswegen betone ich das so sehr, mit dieser Brille der Ausweglosigkeit für Frauen in diesem Kontext in der damaligen Zeit sehen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, die Schwester bringt ihre Nichte, ihren Neffen um und wir sind aber in einer Welt, in der nur für den Infantizid durch die Mutter eine Ausnahme von der Todesstrafe gemacht wird. Das heißt, hätte die Mutter ihr eigenes Kind umgebracht, hätte sie diese Strafmilderung bekommen, keine Todesstrafe.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Nun hatte aber die Schwester in Solidarität und weil sie die Kraft hatte, das Kind umgebracht und da gab es keinen Ausweg. Das war Todesstrafe. Und aus dieser unfassbar schweren Situation heraus ist der Fall entstanden, der bis hoch zum Reichsgericht gegangen ist und die Richter, und da scheint im Hartung eine besondere Rolle gespielt zu haben, haben sich entschieden, das Ganze zu twisten, zu drehen und zu sagen, Die Hälterin war die Mutter, obwohl sie nichts gemacht hat, obwohl sie nicht selbst den Kopf unter Wasser gedrückt hat, weil sie die Tat als eigene wollte.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und beihelfende Teilnehmerin war die Schwester, in Klammern, die den Kopf unter Wasser gedrückt hatte des Säuglings, weil sie die Tat nicht als eigene wollte. Und so ist die subjektive Theorie entstanden, die uns dogmatisch das Leben schwer gemacht hat, aber letztlich der Schwester das Leben gerettet hat.

22:41 Min
Marc:

Das ist glaube ich wichtig, dass man das dazu sagt sozusagen und dass man es auch versteht, wie sowas entsteht, weil man könnte jetzt ja rückwirkend denken, ja Moment, so eine subjektive Theorie, das ist doch irgendwie zu einfach, das kann es doch nicht sein. Also zumal wir dann ja auch wirklich Probleme bekommen der Beweisbarkeit, man kann ja nur ganz, ganz schwer nachweisen, was jemand zum Zeitpunkt einer Tat dann auch wirklich gerade vorhat oder als innere Motivation, vielleicht sogar innere Tatsache, weiß ich nicht, wollte.

1:09 Min
Marc:

Also und jetzt sind die Menschen, die damals am Reichsgericht gearbeitet haben, natürlich auch nicht ganz auf den Kopf gefallen. Aber so versteht man, wie die da hinkommen, dass man in dieser Sonderkonstellation.

23:22 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

So ist es, ja. Und letztlich entsteht oft auch Rechtsprechung. Wir werden darüber auch beim erfolgsverifizierten Delikt sprechen, oft aus Notwendigkeiten. Und insofern sollten wir uns auch ein bisschen Bescheidenheit üben, auch wenn ich oft die Rechtsprechung kritisieren werde und ich trotzdem hier in dieser Serie immer wieder darauf hinweisen werde, dass wir sie kennen müssen, dass wir sie respektieren müssen, dass wir die Argumente angemessen innern müssen und auch zu Papier bringen müssen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber manchmal ist es auch die Notwendigkeit, der Fall dahinter, die Geschichte dahinter, die dann eben eine solche Theorie zu uns bringen, in unsere Lehrbücher bringen und wir fragen uns, wie kommen die denn auf so einen Quatsch? Das ist sozusagen die Geschichte, die mich immer sehr berührt hat. Und Gott sei Dank aber kam irgendwann der große Strafrechtswissenschaftler Klaus Roxin, der sehr, sehr viel zu Täterschaft und Teilnahme gearbeitet hat, der wirklich Bahnbrechendes in die Welt gebracht hat, den Sie vielleicht kennen aus diesen grünen Lehrbüchern.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und der hat die sogenannte Tatherrschaftslehre stark gemacht. Der hat also objektive Kriterien reingebracht. Der hat also erstmals, und das ist eine Perspektive, die sich jetzt natürlich ganz, ganz breiten Raum verschafft hat, in die Welt gebracht. Peter ist derjenige, der die Tatherrschaft besitzt, der eine Schlüsselfigur im Tatgeschehen ist, der also das Geschehen nach seinem Willen hemmen, lenken, mitgestalten kann.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und da gibt es auch eine Formulierung, die Sie sich merken sollten, Tatherrschaft bedeutet, das vom Vorsatz Getragene in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Und Teilnehmer ist dagegen, wer die Tat nicht beherrscht, lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also hier kommen objektive Kriterien rein, hier kommt was Beweisbares rein, hier kann ein Zeuge gehört werden und dann sagen, nee, der hat das gemacht, der hatte das Geschehen in der Hand. Und hier notabene nochmal für alle zur Erinnerung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Es ist natürlich nicht so, dass jeder Täter jedes Tatbestandsmerkmal selbst verwirklichen muss. Also wir reden hier, das ist die Ebene, auf der Sie schon sein müssen in der Examensvorbereitung, wir reden hier über Zurechnung. Täterschaft und Teilnahmekonstellationen über unsere 25 fortfolgende sind Zurechnungen von Tatbeiträgen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, diese ganz alte formal objektive Theorie, wonach Täter nur sein kann, wer wirklich selbst alles macht, die ist absolut veraltet und wird nicht vertreten. Aber mit der Tatherrschaftslehre haben wir trotzdem beweisbare und objektive Kriterien, wie dieses in den Händen halten.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und es kann dann so aussehen, nur um mal ein Beispiel zwischendurch einzustreuen, dass zum Beispiel einer das Opfer einer Körperverletzung festhält. Und zwar so festhält, dass man jetzt vom Griff keine blauen Flecken kriegt und der andere das Opfer schlägt in den Bauch, ins Gesicht, überall hin.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und wir dann zu einer Körperverletzung, vielleicht einer gefährlichen Körperverletzung kommen, auf Basis eines gemeinsamen Tatplans, da gehen wir nachher auch in die Tiefe. Die wird beiden zugerechnet, auch wenn einer nur gehalten hat, auch wenn einer keinen einzigen blauen Fleck, keine einzige körperliche Misshandlung selbst mit eigenen Händen ausgeführt hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, versuchen Sie in Ihrem Kopf klarzukriegen, Sie suchen nach objektiven Hinweisen im Sachverhalt, aber selbstverständlich dieses Missverständnis, jeder Täter muss jedes objektive Tatbestandsmerkmal irgendwie selbst gemacht haben, das ist Quatsch. Und damit sind wir bei der modernen Perspektive des BGH, der Rechtsprechung, bei der sogenannten normativen Kombinationstheorie, die immer noch so ein Stück weit an der subjektiven Theorie festhält, die also sagt, es kommt auf den Täterwillen an.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber wer Täterwille hat, erkennt man daran, wer Tatherrschaft hat. Das verkürzt sich so ein bisschen die Rechtsprechung. Stellt da auf den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, aber eben auch ganz entscheidend auf den Umfang der Tatbeteiligung ab.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also immer wieder auf dieses Schlüsselfigur in den Händen halten, Dinge, die objektiver und beweisbar sind. Und insofern hat sich Roxine mit seiner Tatherrschaftslehre jetzt auch in die Rechtsprechung hinein entwickelt. Und die ganze Landschaft ist jetzt deutlich ausdifferenzierter als zur Zeit unseres Badewannenfalls.

28:01 Min
Marc:

Ich fasse noch mal kurz zusammen. Nehmt das sozusagen nicht wortwörtlich in eure Klausuren so auf. Dafür ist ein Podcast nicht geeignet, aber sinngemäß und in die Richtung kann es gehen. Also der A könnte hier eine Körperverletzung begangen haben.

1:09 Min
Marc:

Selbst hat er nicht geschlagen, die andere Person, aber könnte sich möglicherweise den Schlag des Bs zurechnen lassen. Das Stichwort ist hier Zurechnung. Zurechnen lassen müsste er sich das dann, wenn die beiden gemeinsam in Mittäterschaft gehandelt hätten, richtig?

28:31 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ganz genau, 25-2 und was das konkret im Prüfungsaufbau bedeutet, machen wir gleich. Aber es ist genau das, was du sagst. Wir würden, jeder checkt sich nochmal, mit dem Tatnächsten anfangen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt mit demjenigen, der seine Faust in das Gesicht des Opfers gerammt hat, der irgendwie das Blut an den Händen hat, über den sprechen wir zunächst, da definieren wir die Körperverletzung und dann haben wir denjenigen, der festgehalten hat, dem das Ganze über 25-2 zugerechnet wird. Konkret, wie das aussieht im Aufbau, in wenigen Minuten.

29:05 Min
Marc:

Gut, also sozusagen das Stichwort ist hier Zurechnung. Darauf wollte ich eigentlich nur hinaus, dass man da nicht sozusagen irgendwie sich fragt, wie mache ich das denn jetzt hier? Zurechnung ist dann am Ende des Tages das, was ihr präsent haben müsst. Gut.

29:18 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und das Ganze, um noch eine Welle von Missverständnissen vielleicht zu antizipieren und einfach nochmal ein Stück weit raus zu zoomen. Wir reden hier ganz viel über Abgrenzung, Täterschaft und Teilnahme und genau, wie du richtig wiederholt hast, Marc, und unterstrichen hast, über Zurechnung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das geht natürlich nur, wenn das Delikt es zulässt. Das ist bei den meisten Delikten der Fall, aber natürlich gibt es Sonderkonstellationen. Das heißt, wenn Sie an Ihre Klausur rangehen und es geht um Delikte, die eine besondere Subjektqualität oder eine besondere Pflichtenstellung des Täters voraussetzen, dann gilt das alles nicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das sind nicht viele, aber man muss sie erkennen. Das heißt, wenn es um eigenhändige Delikte geht, Aussagedelikte. Mein Eid begeht nur der, der vereidigt wurde. Oder wenn es um Unterlassensdelikte geht, also wenn jemand Garant ist, hat er eine besondere Pflichtenstellung, das ist etwas, das ganz speziell nur mit ihm verbunden ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Da gibt es keine Zurechnung nach 25.2. Da gibt es Sonderkonstellationen, über die wir in der Spezialfolge sprechen. Aber das müssen Sie natürlich auf dem Schirm haben. Sonderdelikte wie 203 StGB, die Verletzung von Privatgeheimnissen, das kann nur ein Arzt oder ein Psychotherapeut oder die Leute, die dort stehen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das kann eben nicht jeder. Amtsdelikte. Also das nochmal auf dem Schirm haben. Nur um da wirklich im allerersten Schritt nochmal einen kurzen Check in der Klausur zu machen, dann habe ich hier irgendwie eine besondere Subjektsqualität, habe ich hier eine besondere Pflichtenstellung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Nee, geht es um normale Delikte, Körperverletzung, Totschlag, irgendwie sowas. Alles klar, dann gehe ich jetzt tiefer in die Täterschaft und Teilnahme abgrenzen.

31:11 Min
Marc:

Und dann scheidet Mittäterschaft aus. Teilnahme bleibt natürlich möglich. Ich kann jemanden anstiften zu seinem eigenen eigenhändigen Delikt.

31:19 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Zum Beispiel, ganz genau.

31:20 Min
Marc:

Okay, gut, dass wir das geklärt haben. Dann lass uns ein bisschen mit Aufbaufragen uns beschäftigen, Wie gerade eben schon angekündigt. Fangen wir vielleicht bei der Mittäterschaft an. Was heißt es da konkret?

31:30 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt konkret, dass sie, und das ist jetzt ein Formulierungsvorschlag, eine gemeinschaftliche Begehung der Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken prüfen. Also das Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass eben diese jeweiligen Tatbeiträge jedem einzelnen Mittäter, genau wie du es eben unterstrichen hast, als eigene Tat zugerechnet werden und die Voraussetzung dafür, die allererste wichtige Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatplan.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und die zweite super wichtige Voraussetzung, wo eben dieser Streit zwischen subjektiver Theorie und Tatherrschaftslehre noch mal zum Tragen kommt, ist, ja, was reicht denn jetzt als Tatbeitrag? Reicht irgendwas Pille-Palle-mäßig und man muss nur Täter sein wollen oder muss da ein bisschen mehr dahinter sein, wie die Tatherrschaftslehre ist dann ausbuchstabiert? Also das sind die beiden zentralen Voraussetzungen. Wie gehen wir in die Prüfung? Der Tatnächste? Zuerst, genau wie wir es eben gehabt haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, der Schlagende, der das Blut an seinen Händen hat, der Tatnähre ist der, den wir normal durchprüfen. Das kommt jetzt aufs Delikt an, Körperverletzung, Brotschlag.

32:42 Min
Marc:

Kurz Zwischenfrage, prüft man, damit hier nichts falsch verstanden wird, prüft man den dann in Mittäterschaft oder alleine?

32:48 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Den prüft man erstmal alleine. Das ist so ein bisschen Geschmacksfrage, ob man 25-2 dahinter stellt. Kann man, muss man aber nicht. Aber man prüft das Delikt erstmal an ihm.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber auch deswegen eine gute Nachfrage, Marc, weil es natürlich auch Konstellationen gibt, auch in der Examensklausur, in der beide, also im Grunde Händchen halten, durch die ganze Geschichte laufen. Der eine schlägt zunächst, dann schlägt der andere, dann hält der eine, dann hält der andere fest.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das sind Konstellationen, die Sie aus Zeit- und Strategiegründen zusammenprüfen. Das heißt, A und B können Sie sich strafbar gemacht haben wegen Körperverletzung. Da prüfen Sie einfach alles zusammen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das sind wirklich Konstellationen, wo beide alles gemeinsam machen. Wir sprechen jetzt über die Konstellationen, die ein ganz klein bisschen ausdifferenziert werden müssen, also wo man ein Wort dazu verlieren muss, warum das nach 25.2 zugerechnet wird. Dann fangen wir mit dem Tatenähren an, der im Mittelpunkt des Tatorts war, der ganz nah am Opfer dran war und prüfen den durch, was auch immer das Delikt ist des besonderen Teils und machen dann unter Römisch 2 die Strafbarkeit des Mittäters auf und prüfen, genau das gleiche Delikt könnte sich gemäß 223 zum Beispiel, 252 strafbar gemacht haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann prüfen Sie im objektiven Tatbestand den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, den Sie oben festgestellt haben, und prüfen dann die mittäterschaftliche Zurechnung nach 252. Erste Voraussetzung, gemeinsamer Tatplan.

34:28 Min
Marc:

Okay, lass mich dich mal ganz kurz unterbrechen. Was sind denn die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach §25 Absatz 2 dann ganz konkret?

34:36 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Perfektes Segway, genau darum geht es. Also wenn wir den Mittäter prüfen und schauen, ob wir die Tat des Tatnäheren zurechnen, müssen wir zwei Voraussetzungen immer prüfen. Den gemeinsamen Tatplan und müssen uns dann den Tatbeitrag als zweites anschauen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Der Tatplan ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken. Darüber hatten wir eben schon gesprochen. Das muss nicht immer ein explizites, auf einem Pergament geschriebenes Tatplankonzept sein, wie in den Trickfilmen unserer Kindheit mit so einer Schatzkarte und einem toten Kopf.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das kann auch konkludent sein. Das kann auch durch eine Geste sein, dass klar ist, wir machen das jetzt gemeinsam. Wichtig ist es, dass es ein klares Einverständnis gibt und dass das vor oder während der Tatausführung begründet wird.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Nicht immer mit Worten. Nicht als eine Brandenabrede auf Pergamentpapier. Es kann auch konkludent, aber es muss klar sein. Und ein bisschen merkwürdig scheint es zu sein für die Studierenden, weil das eigentlich was Subjektives ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Tatplan hört sich auch so an, aber im objektiven Tatbestand zu prüfen ist, weil das ja die Voraussetzung für die objektive Zurechnung des anderen Tatbeitrags ist. Das heißt, mittäterschaftliche Zurechnung im objektiven Tatbestand. Nachdem Sie gesagt haben, der Erfolg ist eingetreten, sind Sie bei der mittäterschaftlichen Zurechnung 25.2.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Gemeinsamer Tatplan, bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, einverständlich, das Sie konkludent oder auch ganz ausführlich, ganz explizit gesagt haben. Und dann als zweites der Tatbeitrag. Das heißt, was reicht uns als Tatbeitrag, um von einer Mittäterschaft auszugehen? Davon hatten wir jetzt einiges schon als kleine Schnipsel in dieser Folge.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Noch mal ganz explizit nach der Tatherrschaftslehre brauchen wir eine funktionelle Tatherrschaft. Das bedeutet arbeitsteilig. Das heißt, Tatherrschaft liegt vor, wenn jedem Mittäter eine Funktion bei der Tatbegehung zugewiesen ist. Das muss von einigem Gewicht sein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das muss im Hinblick auf den Erfolg auch irgendwie signifikant sein. Es darf also nicht irgendein Pille-Palle-Beitrag sein. Es kann, darauf gehen wir nachher, in den Vertiefungsproblemen ein. Auch im Vorbereitungsstadium unter ganz bestimmten Voraussetzungen erbracht werden, aber es muss von Gewicht sein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Immer wieder diese Tatherrschaftskriterien, ob und wie der Tatbestandsverwirklichung in den Händen halten. Der Mittäter muss die Zentralgestalt sein. Schlüsselfigur. Die Rechtsprechung ist da großzügiger, weil sie ja immer noch ein klein bisschen die subjektive Theorie in ihrem Hinterkopf hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Die sagt jeder nicht ganz untergeordnete Verursachungsbeitrag, aber ich brauche Täterwillen. Das heißt, die Rechtsprechung wird eher formulieren, ob die Tat als eigene gewollt war und man deswegen als Mittäter anzusehen ist Und wird eher darauf abstellen, ob der Täter ein eigenes Interesse am Erfolg hatte, wie viel er sich beteiligt hat, der Wille zur Tatherrschaft, ob er was von der Beute gekriegt hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das werden alles so Formulierungen der Rechtsprechung sein. Und als Einleitung zu dieser Abgrenzung, die Sie mit dem Sachverhalt, mit dem, was Ihnen angeboten wird aus der Klausur, dann erarbeiten müssen, würde ich Ihnen folgende Formulierung, Achtung, es ist einfach nur eine geschenkte Formulierung, Sie müssen sie nicht nehmen, mir hat sie genutzt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Täter T müsste zunächst im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag erbracht haben. Die Anforderungen, die daran zu stellen sind, werden unterschiedlich beurteilt. Und dann gehen sie in die Einzelabwägung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Tatherrschaftslehre sagt eins, dieser subjektive Ansatz der normativen Kombinationstheorie des BGHs sagt zwei. Und dann wägen sie ab, sie arbeiten mit dem Sachverhalt. Und wie gesagt, sie schauen, war er dort am Tatort, hat er viel gemacht, hat er was von der Beute? war eine Schlüsselfigur.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Damit argumentieren sie dann. Und dann prüfen sie weiter im subjektiven Tatbestand Vorsatz, Wille, die Tat gemeinschaftlich auszuüben, Tatherrschaftswille als eigenes Kriterium von Roxin und gehen ganz normal weiter durch die Rechtswidrigkeit und die Schuld.

39:13 Min
Marc:

Super, dann lass uns doch hier mal einen kleinen Cut machen. Wir haben viele Themen besprochen, die sozusagen als Einstieg in die Thematik schon dienen und würden uns dann beim...

39:23 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ja, das war jetzt lang, ne? Ja.

39:25 Min
Marc:

Ja, und würden uns beim nächsten Mal dann mit der mittelbaren Täterschaft der Anstiftung und der Beihilfe beschäftigen. Hört auch da direkt mal wieder rein. Charlotte, vielleicht kannst du aber nochmal so ein kleines bisschen zum Abschluss die großen sozusagen vielleicht Leitplanken skizzieren und nochmal so ein bisschen rekapitulieren.

39:43 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ja, es war genau wie ich jetzt. Ich habe angefangen, dir ins Wort zu fallen und so beenden wir auch die Folge. Es war jetzt viel und doch wollte ich natürlich noch viel mehr in der ersten Täterschaft- und Teilnahmefolge bringen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist unser Konzept. Es sind die Autobahnen, die wir anbieten wollen. Wir werden eine Spezialfolge machen zu den Problemen, die Ihnen da begegnen können. Sie werden es vielleicht jetzt schon antizipieren, die Bandenchef-Problematik bei der Mittäterschaft.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

die sukzessive Mittäterschaft, alles solche Konzentrationen, die Ihnen begegnen können im Examen, das machen wir in der getrennten Folge. Und es gilt, wie in allen Folgen, bei Risiken und Nebenwirkungen, lesen Sie nach oder fragen Sie im Rep oder in der Vorlesung oder in der Lerngruppe.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich weiß nicht, fällt das in die Kategorie Dead Jokes? Ich glaube, das ist eine Kategorie Dead Jokes. Aber jedenfalls lesen Sie selbst nach oder stellen Sie uns eine Frage. Wir haben ja schließlich diese Kategorie am Ende jeder Folge.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Schreiben Sie uns, sprechen Sie uns was auf bei WhatsApp. Marc, du wirst es in den Shownotes verlinken.

40:47 Min
Marc:

Genau, da könnt ihr uns ganz einfach eine Sprachnachricht hinterlassen. Und das hat dann nicht immer unbedingt Bezug zur aktuellen Folge, weil wir das so ein bisschen asynchron beantworten auch. Aber da könnt ihr einfach in den Shownotes die WhatsApp entsprechend einsprechen und findet da einen Link. Vielen herzlichen Dank, Charlotte.

41:02 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Prima.

41:02 Min
Marc:

Dass du dir heute die Zeit genommen hast. Ciao.

41:04 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Von Herzen gern. Ciao, ciao.

41:08 Min
Zuschauerfrage:

Ob Sie eine Empfehlung haben, wie viel Zeit man sich in der Woche nehmen sollte für das Strafrecht im Vergleich zu den anderen Rechtsgebieten?

41:17 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ah ja, wenn es doch nur diese Pille gäbe, die man einmal die Woche schluckt und dann hat man das Strafrechtspensum gepackt. Auch da ist es wieder diese, ich gebe eigentlich nie eindeutige Antworten, aber darum geht es vielleicht, es ist individuell.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wenn Sie Strafrecht als gutes Investment betrachten, was wir hier tun, Sie können damit auch Ihren Notenschnitt nach oben ziehen, dann könnte es zum Beispiel eine Strategie sein, wenn Sie jetzt nicht ein Strafrechtsnerd sind, was ja die meisten nicht sind, leider, zum Beispiel jeden Tag 45 Minuten zu investieren. Das ist nicht viel, das ist weniger als eine Stunde.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Mehr als 20 Minuten, die man braucht, um ins, wie ich immer wieder lese, ins Organisieren oder ins Putzen reinzukommen. Das ist so ein bisschen dazwischen. 45 Minuten und sich immer weiterarbeiten in ihrem Strafrechtsskript, in dem Lehrbuch, das sie bearbeiten.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das kann sozusagen eine Low-Key-Approach sein, die für viele funktioniert. Gepaart mit jedem Monat eine ernsthafte Klausur. Auch über die Klausuren sprechen wir ja viel hier in irgendwas mit Examen. Es sollte einmal im Monat mindestens eine Strafrechtsklausur dabei sein, die ernsthaft geschrieben wird, das heißt unter Echtzeitbedingungen und ernsthaft nachgearbeitet wird.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist eine echte, sehr effiziente Lerneinheit, eine Klausur zu schreiben. Also da sollte man auch alles rausziehen. Was sich ergänzend oder alternativ anbietet, sind Blöcke. Also entweder Blockveranstaltungen, die teilweise auch an der Uni angeboten werden oder eben sich selbst Blöcke einzuschieben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also eine Woche nur AT zu lernen, eine Woche nur Vermögensdelikte mit den entsprechenden Wiederholungen. Es ist individuell, es kommt auf die Vorkenntnisse an. Auch da erlebe ich immer wieder im Rap.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Dass im Grundstudium zu wenig Sorgfalt auf Strafrecht gelegt wurde, vielleicht lag das aber auch an den Lehrenden und auch an der Uni, dass der Eindruck vermittelt wurde, ich muss im ersten Semester einmal A-T hören und dann kann ich es wieder vergessen. Man ist auch vielleicht auch noch so sehr in dieser Denke aus der Schule drin, jetzt habe ich es, ich habe die Klausur und dann vergesse ich es und dann komme ich aber im sechsten, siebten Semester an und habe nie irgendwas wiederholt, hatte vielleicht keine Übung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wenn sie zu dieser Kategorie gehören, dann müssen sie wirklich von Anfang an in ihrer Examensvorbereitung kontinuierlich sich nochmal ins Strafrecht ranarbeiten, weil es da wirklich mehr Anschubenergie braucht. Auch wenn Sie an der Uni sind, die eine große Übung hat, wo Sie wirklich nochmal die Inhalte in Ihrem Hauptstudium wiederholt haben, dann könnte dieser Low-Key-Approach was sein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann vielleicht so zwei Monate vorm Examen sich vielleicht jede Woche eine SDPO-Zusatzfrage nochmal reinziehen. Da gibt es einen Aufsatz, den ich geschrieben hatte vor ein, zwei Jahren in der Jus mit dem fabelhaften Max Klarmann. 13 StPO-Zusatzfragen, dass man sich so 13 Tage vornimmt und immer wieder, und das lässt sich ja gut über zwei Monate strecken, immer wieder eine StPO-Zusatzfrage.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich glaube, dass das für all diejenigen, die Strafrecht nicht so mögen, so ein bisschen die Herangehensweise an Gemüse für Kinder ist. Nur so ein bisschen und so ein bisschen drunter schummeln unter die Nudeln und dann lebt man aber doch insgesamt gesünder.

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