Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Professor | Universität Bielefeld
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Gefährdungsdelikte - Erfolgsdelikte - Verletzungsdelikte - konkrete Gefahr - abstrakte Gefahr - abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte - Beinahe-Unfall - ex-ante Betrachtung - Sachverständiger Beobachter - Dogmatik - Rechtsgut - Kausalproblem - Objektive Zurechnung - Vorsatz - Rücktritt - Schlägerei - objektive Bedingung der Strafbarkeit - Kriminalpolitik - Strafzumessung - § 267 StGB - § 315b StGB - § 315c StGB - § 306a Abs. 2 StGB - § 325 StGB - § 130 StGB - § 231 StGB - §§ 3, 9 StGB - § 158 StGB - § 153 StGB - §§ 223, 224, 226, 227 StGB
In dieser Folge spricht Marc erneut mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy. Es geht um Gefährdungsdelikte als besondere Form der Erfolgsdelikte und die Abgrenzung zu klassischen Verletzungsdelikten. Ausgehend von der Dogmatik der Erfolgsdelikte erläutert Prof. Schmitt-Leonardy, was eine konkrete Gefahr dogmatisch ausmacht, warum Gefährdungsdelikte trotz fehlender Rechtsgutsverletzung Erfolgsdelikte sind und welche Rolle der examensrelevante Beinahe-Unfall spielt. Anhand von Beispielen aus den Straßenverkehrsdelikten, etwa den §§ 315b, 315c StGB, sowie den Brandstiftungsdelikten, insbesondere § 306a StGB, wird herausgearbeitet, wie konkrete, abstrakte und abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte voneinander abzugrenzen sind und weshalb gerade konkrete Gefährdungsdelikte in Examensklausuren so beliebt sind. Ihr erfahrt, nach welchen Kriterien sich eine konkrete Gefahr in der Klausur feststellen lässt, welche Bedeutung die ex-ante Betrachtung und der Blick eines sachverständigen Beobachters haben und wie sich dies auf Vorsatz, Rücktritt und die Argumentation zur objektiven Zurechnung auswirkt. Außerdem wird mit § 231 StGB ein häufig übersehenes, aber examensrelevantes abstraktes Gefährdungsdelikt vorgestellt, bei dem bereits die Beteiligung an einer Schlägerei strafbar sein kann und genau das wichtige Besonderheiten bei Beteiligung, der objektiven Bedingung der Strafbarkeit und dem Prüfungsaufbau mit sich bringt. Wie streng muss man den Gefahrenbereich und die Nähe zum Schadenseintritt in der Klausur fassen, damit die konkrete Gefahr wirklich vorliegt? In welchen Konstellationen kippt eine bloß abstrakte Gefährlichkeit in eine konkrete Gefährdung um und wie können Sachverhaltsdetails euch dabei helfen? Warum ist § 231 StGB so weit gefasst und welche kriminalpolitischen Überlegungen stecken hinter dieser Norm, die teils kritisch gesehen wird? Und wie wirken sich Gefährdungsdelikte darauf aus, ob und wann ein strafbefreiender Rücktritt noch möglich ist? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß beim Hören - und viel Erfolg für Euer Examen!
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Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte, bei denen der Erfolg in der konkreten Gefahr liegt. Die Situation muss so verdichtet sein, dass der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt.
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Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy , Professor
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