Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb, Professor | Universität zu Köln
Irgendwas mit Examen, Folge 18 setzt unsere zivilrechtliche Examensreihe fort und vertieft das Erbrecht: Ihr hört alles Examensrelevante zur Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und deren Folgen im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten. Prof. Dauner-Lieb stellt anschaulich dar, wie sich erbrechtliche und familienrechtliche Ansprüche überschneiden, insbesondere wenn der überlebende Ehegatte erbberechtigt ist. Die Ausführungen zur Erbfolge, der Rolle des Ehegatten und sonstiger Verwandten sowie den Pflichtteilsansprüche bieten wichtige Klausurtipps und zahlreiche Beispiele, die das Zusammenspiel der relevanten Normen greifbar machen. Die Diskussion zu den Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) und über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) runden die Inhalte ab und geben wertvolle Hinweise zur Klausurstrategie, etwa auch in Verbindung mit einem möglichen gutgläubigen Erwerb. Viel Spaß mit dieser Folge Eures Jurapodcasts zu allen Karrierethemen!
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Die Uni Köln ist Deutschlands größte juristische Fakultät. Sie zeichnet sich durch mehrfach ausgezeichnete Lehre und juristische Forschung aus. IMR verbindet mit der Uni Köln ein besonderes Verhältnis, denn der Podcast startete hier im Jahr 2018 unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb. Prof. Dauner-Lieb engagiert sich zudem seit Jahrem im Rahmen des Examenspodcasts Irgendwas mit Examen, der Teil von IMR ist. Dort erhaltet Ihr sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht einen kontinuierlichen kostenfreien Examenskurs in Podcast-Form.
Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb , Professor
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Prof. Dr. Matthias Kilian , Professor
Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb , Professor
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Herzlich willkommen zu einer neuen Episode Irgendwas mit Recht in eurem Lieblingsformat Irgendwas mit Examen und dann auch noch wieder im Zivilrecht mit Barbara Dauner-Lieb. Hallo Barbara.
Hallo Marc, ich freue mich. Es ist ein wunderschöner Herbstmorgen.
Wir fangen direkt inhaltlich an, an diesem wunderschönen Herbstmorgen. Wo stehen wir gerade in unserer zivilrechtlichen Examenvorbereitung?
Wir arbeiten immer noch an den klausurrelevanten Themen des Familienrechts. Ich erinnere an die letzte Folge, da haben wir uns mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befasst. Sie erinnern sich, wenn die Ehegatten bei der Heirat nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, wenn sie einfach gar nichts tun und heiraten, dann leben sie in Zugewinngemeinschaft.
Wir haben dann erarbeitet, dass dieser Güterstand während der Ehe nicht zu einer Vermögensgemeinschaft führt. Während der Ehe gilt in der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung. Das ist ein Mantra, was jeder Examenskandidat vor sich her tragen sollte.
Zu einem Ausgleich kommt es also erst dann, wenn die Zugemeinschaft endet. Endet die Ehe durch Scheidung, dann bewirkt der Regelungsmechanismus des Zugewinnausgleichs, dass das Vermögen, das die beiden Ehegatten während der Ehe gemeinschaftlich erwirtschaftet haben, gleichmäßig verteilt wird. Sie erinnern sich an die zentrale Anspruchsgrundlage des § 1378 Abs.
1. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Zweck des Zugewinnausgleichs ist vor allem die Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass die Ehepartner in der Gestaltung der Aufgaben- und Rollenverteilung in ihrer Ehe frei sind. Dass sie aber dann die einvernehmlich vereinbarten unterschiedlichen Beiträge, Berufsarbeit, Familienarbeit, Arbeit, zur ehelichen Gemeinschaft dann als gleichwertig zu behandeln sind.
Wir haben uns dann sehr ausführlich mit den äußerst klausurrelevanten normativen Modifikationen von Anfangsvermögen und Endvermögen in den Paragraphen 1374 und 1375 befasst. Sie erinnern sich noch einmal, ein Lottogewinn des einen Ehegatten fällt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht unter § 1374 Absatz 2 und kommt daher beim Zugewinnausgleich dem anderen Ehegatten zugute.
Auch dann, wenn die Ehegatten schon jahrelang getrennt leben. Dumm gelaufen.
Nun wird die Ehe nach § 1353 Absatz 1 Satz 1 auf Lebenszeit geschlossen. Trotz der hohen Scheidungszahlen, wir liegen da glaube ich gerade so bei ca. 40%, enden die meisten Ehen nicht durch Scheidung, sondern dann logischerweise durch Tod. Kommt es denn dann auch zum Zugewinnausgleich?
Wie so oft gilt, es kommt drauf an. Wichtig ist erst einmal, dass Sie als Studierende oder Prüflinge wissen, dass bei Tod eines Ehegatten Erbrecht und Familienrecht zusammenspielen, dass man also sowohl erbrechtliche als auch familienrechtliche Regelungen finden und dann methodengerecht anwenden muss. Zunächst werden die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Ehegatten vom Erbrecht bestimmt.
Das ist der Paragraf 1931. Allerdings hat das Güterrecht dann Einfluss auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Insoweit maßgeblich ist der Paragraf 1371, den man bitte bereits vor dem Examen einmal gelesen und verstanden haben sollte. Wir gehen gleich näher auf diese Vorschrift ein.
Dieser Paragraf 1371 unterscheidet bekanntlich folgende Konstellationen. Der überlebende Ehe wird gesetzlicher Erbe, das ist die erste Konstellation. Der überlebende Ehegatte wird durch Verfügung von Todeswegen bedacht und schließlich der überlebende Ehegatte wird enterbt. Unmittelbar klausurrelevant ist nach meiner Erfahrung nur die erste Konstellation, in der der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird.
Aber wie schon gesagt, Sie sollten diesen Paragraf 1371 einmal vor dem Examen ganz gelesen und verstanden haben.
Wir haben hier bei IMR ja eine ziemlich diverse Zuhörerschaft. Wir haben hier erfahrene Praktikerinnen, die wissen das natürlich alle aus dem FF. Wir haben hier Menschen kurz vor der Examensvorbereitung, die hoffentlich ihre Vorlesung zum Erbrecht schon gehört haben.
Wir haben aber auch eben Studierende, die vielleicht noch eher am Anfang des Studiums sind. Kannst du daher bitte noch mal kurz in Erinnerung rufen, was man unter gesetzlicher Erbfolge versteht?
Und die gesetzliche Erbfolge regelt die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen, wenn dieser Mensch sich über seinen Tod überhaupt keine Gedanken gemacht hat und folgedessen auch gar nichts geregelt hat. Im Erbrecht herrscht Privatautonomie in Form der Testierfreiheit.
Jetzt sind wir schon wieder bei den ganz grundsätzlichen Themen. Und Paragraf 1937, eine sehr zentrale Vorschrift, formuliert dies sehr knapp. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todeswegen, Klammer auf, Testament, Letztwillige Verfügung, Klammer zu, den Erben bestimmen.
Wenn nun der Erblasser kein Testament macht und auch sonst keine letztwillige Verfügung trifft, dann greift die gesetzliche Erbfolge.
Machen wir das mal für diejenigen, die das bald noch in der Klausur möglicherweise vor der Brust haben, etwas konkreter. Muss ich diese Begrifflichkeiten so explizit nennen?
Unbedingt. Das Erbrecht enthält sehr viele Legaldefinitionen, die man sich rechtzeitig aneignen sollte. Das Schöne ist, dass im Erbrecht so gut wie alles, was man braucht, tatsächlich im Gesetz steht. Man hat nur in der Klausur weder die Zeit noch die Nerven, sich völlig unbefangen und völlig ohne Vorkenntnisse mit Problemen dieses Gebietes zu befassen.
Aber nochmal, wenn man sich damit befasst hat, kommt man sehr gut zurecht, weil fast alles da steht. Jetzt zurück zu den Begrifflichkeiten. Lesen Sie nur den Anfang, die erste Vorschrift, den 1922, der enthält gleich vier Legaldefinitionen.
Mit dem Tod einer Person, das ist der Erbfall, geht deren Vermögen, die Erbschaft, als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, über. Auf den Anteil eines Miterben, Erbteil, finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
Sie sehen also vier Definitionen in einer einzigen Vorschrift und dass der, der gestorben ist, Erblasser heißt, sollte ihnen auch geläufig sein. Wenn wir jetzt sowieso schon bei 1922 sind, möchte ich noch auf die Überschrift hinweisen, nämlich Gesamtrechtsnachfolge.
Oft wird hier der lateinische Begriff der Universal-Succession gebraucht. Der oder die Erben treten Kraftgesetzes, also automatisch, vermögensmäßig in jeder Hinsicht an die Stelle des Verstorbenen, nämlich des Erblassers. Die rücken praktisch ein.
Ich sage immer im Kurs, das Erbrecht, so wie wir es gestalten, ist die irdische Unsterblichkeit in vermögensmäßiger Hinsicht. Das Vermögen wird nicht herrenlos, sondern geht als Ganzes über. So, wenn jetzt der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben und das ist in den Paragraphen 20, 32 fortfolgende geregelt, die man auch vor dem Examen gelesen haben sollte.
Die Erben bilden danach eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, so wie die Gütergemeinschaft, da haben wir in den letzten Wochen drüber gesprochen. Oder auch, man weiß das aber nicht mehr so genau, die BGB-Gesellschaft.
Sie wissen hoffentlich, dass nach dem Mopec starke Stimmen sagen, die BGB-Gesellschaft sei gar keine Gesamtgemeinschaft mehr, aber bis heute geht man davon eigentlich aus, aber das ist ein anderes Kapitel. So, dieses Regelungsmodell der Universalsukzession, das wir im deutschen Recht haben, ist nun keineswegs zwingend.
Man kann sich rechtstechnisch auch ganz andere Lösungen vorstellen. So entsteht etwa in Österreich mit dem Tod eines Menschen automatisch eine juristische Person, die Träger des Nachlasses wird. Das nennt man die sogenannte Verlassenschaft.
Da ist erstmal eine juristische Person, die ist Inhaber, Eigentümer dieses Nachlassvermögens und nun muss ein Notar, sehr gut für den Berufsstand, diese Verlassenschaft abwickeln und auflösen und die Gegenstände an die Erben übertragen. Das hat eine Menge Vorteile.
Unsere Lösung ist dafür technisch einfacher und man braucht eben keine Mittelsperson. So, jetzt noch etwas, was wir gleich hier mit abfrühstücken, das ist der Paragraf 19, 23. Sein Absatz 1 lautet, Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Das entspricht § 1 BGB, den die meisten Studierenden in ihrem ganzen Studium bestenfalls im ersten Semester mal gesehen haben. Der lautet, die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Das ist die zivilrechtliche Regelung.
Kein Mensch im Sinne des BGB existiert, bevor er lebend geboren worden ist. So und von dieser zivilrechtlichen Grundregel macht der Paragraf 1923 Absatz 2 nun eine Ausnahme. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war.
Gilt, als vor dem Erbfall geboren, er leidet also etwa der Vater eines Kindes vor der Geburt, einen tödlichen Autounfall, das ist der typische Fall, dann wird sein Kind gesetzlicher Erbe, obwohl dieses Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls zivilrechtlich noch gar nicht rechtsfähig war. Im Augenblick des Todes des Vaters ist da noch kein rechtsfähiger Erbe da, aber wenn dieses Kind dann lebend geboren wird, dann wird es rückwirkend als zur Zeit des Erbfalls lebend behandelt.
Das Gesetz arbeitet hier mit einer sogenannten Fiktion. Deswegen erwähne ich das so ausführlich hier. Was ist eine Fiktion? Ich mache es am Beispiel. Die Geburt wird rechtlich auf einen Zeitpunkt datiert, obwohl sie in der Realität erst später erfolgt.
Das Recht nimmt also bestimmte Tatsachen an, die in Realität nicht stimmen. Und das nennt man eben in einer Fiktion. Und danach wird in der mündlichen Prüfung sehr oft gefragt.
Und wenn Sie dann tatsächlich sagen, naja, es gibt ein Legalbeispiel des Paragrafen 1923 Absatz 2, dann kann man sehr leicht schöne Punkte machen. Typische Faustformel für die Fiktion ist immer, man tut so, als ob etwas wäre.
So, aber um Details des Erbrechts geht es mir an dieser Stelle noch nicht. Ich möchte nur schon jetzt noch einmal auf die Bedeutung der Basisterminologie hinweisen, die übrigens in allen Rechtsgebieten ziemlich wichtig ist. Wer im Examen insoweit Unsicherheiten zeigt, signalisiert, dass er oder sie sich nicht mit dem Erbrecht beschäftigt.
Den verschiedenen Gebieten, die in der Prüfungsordnung abgeprüft werden können, befasst hat. Also Terminologie, professionelle Sprache ist immer ganz zentral dafür, dass man einen guten Eindruck hinterlässt.
Dann würde ich sagen, knüpfen wir da direkt an und beschäftigen uns mal mit der Frage, wie denn das Regelungsmodell der gesetzlichen Erbfolge konkret aussieht.
Das sollte eigentlich jeder Bürger wissen. Jeder kann sterben und dann stellt sich zwangsläufig, wenn er mehr als nur 3,50 Euro hat, sei es auch nur ein Auto, sei es auch nur irgendein schönes Gemälde, dann stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Erbfolge. Ich fange mit den Basics an.
Das Erbrecht, das BGB, ist traditionell ein Familienerbrecht. Wenn der Erblasser also keine letztwillige Verfügung trifft, kein Testament macht, dann sind seine Erben Familienmitglieder, insbesondere die Kinder.
Erben, in Anführungszeichen, die Kinder denn nicht auch den Pflichtteil, wenn der Erblasser testamentarisch was anderes anordnet?
Nein, ganz vorsichtig müssen wir hier sein. Wer einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, ist gerade nicht Erbe. Das ist wirklich sehr zentral. Der Pflichtteil begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Miteigentümer der Nachlassgegenstände. Brutales Beispiel, was ich immer bringe, das Kind, das enterbt ist und nur den Pflichtteilsanspruch hat, kann nicht an Fotos, kann nicht an Erinnerungsstücke, kann nicht an Briefe. Das Kind hat dann nur einen Zahlungsanspruch gegen den, der testamentarisch als Erbe eingesetzt ist.
Der Paragraf 2023 lautet, ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er den Pflichtteil verlangen. Und nach Satz 2 besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Sie werden mir jetzt entgegenhalten wollen, das Pflichtheitsrecht gehört nicht zum Pflichtfachstoff, aber den Inhalt dieses Paragrafen 2303, also Wertanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das sollte wirklich jedem Prüfling bekannt sein. Nein, meines Erachtens gehört das zum Allgemeinwissen jedes informierten Bürgers, denn das Thema kann, wie ich eben schon angedeutet habe, in jeder Stunde für jeden Bedeutung bekommen.
Dann lass uns nochmal einen Blick auf etwas werfen, das zum Pflichtfachstoff gehört, nämlich die gesetzliche Erbfolge. Was muss man dazu wissen?
Jetzt wird es ein bisschen technisch und auch da empfehle ich einmal lesen, durchlesen, einmal aufmalen und dann darauf vertrauen, dass einem das im Examen wieder einfällt. Der Gesetzgeber regelt die gesetzliche Erbfolge in einem Modell von sogenannten Ordnungen.
Und diese Ordnungen ergeben sich aus der Nähe des Familienmitglieds zum Erblasser. Nach § 1924 sind die gesetzlichen Erben erster Ordnung, die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, sie zugleich teilen. Nach § 1925 sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers.
So, das geht dann noch eine Weile weiter und ganz am Schluss steht der Staat. Das braucht man aber eigentlich nicht. Man kommt mit den Erben erster Ordnung und Erben zweiter Ordnung, also mit den Kindern des Erblassers und seinen Eltern, kommt man ganz gut zurecht.
Jetzt ist noch wichtig der Paragraf 1930. Danach ist nämlich ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Wenn also die Kinder des Erblassers da sind und leben oder ihre Kinder und Enkel, alle gehören zur ersten Ordnung, dann sind die Eltern, die zur zweiten Ordnung gehören, nicht mehr Erben.
Also eine Ordnung schließt die andere aus. Steht alles ganz wunderbar im Gesetz. Das kann man im Grunde sogar verstehen, wenn man es nie vorher gelesen und gehört hat.
Was man vielleicht dann nicht direkt versteht, ist die Rolle des Ehegatten. Dazu sollten wir auch noch ein paar Takte verlieren.
Das ist jetzt wichtig, der Ehegatte, er oder sie…. Mag im landläufigen Sprachgebrauch ein Familienmitglied sein. Aber im rechtlichen Sinne ist der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt. Jurist weiß das, aber fragen Sie mal einen Nicht-Juristen, der wird das nicht so klar auf dem Schirm haben.
Die Verwandtschaft wird im Familienrecht, da sind wir gerade, in § 1589 definiert, Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
Mein Sohn ist mit meinem Bruder in der Seitenlinie verwandt, weil sie gemeinsam von meinen Eltern und den Eltern meines Bruders abstammen. So, der überlebende Ehegatte ist überhaupt nicht aufgeführt in diesen Regelungen der Verwandtschaft, übrigens auch der Schwägerschaft, das ist der Paragraf 1590, sondern der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung, also den Kindern, zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.
Und das ist in § 1931 ausdrücklich geregelt. Wenn Sie also irgendwo im Erbrecht einen Ehegatten haben, müssen Sie den § 1931 sofort im Blick haben.
Jetzt könnte ich ja auf die Idee kommen, dass wenn keine Kinder da sind, beim Tod eines Ehepartners der andere einfach alles erbt.
Ja, das ist eine sehr weit verbreitete Fehlvorstellung, die in der Realität häufig zu einem ganz bösen Erwachen führt. Man muss die Regel des Paragrafen 1931 vollständig und genau lesen und dann nochmal vollständig. Der überlebende Ehegatten ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und jetzt kommt das entscheidende Kennzeichen des 1931, er ist neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Bekommt mehr, als wenn Kinder da sind, aber er bekommt nicht alles, ist ein Ehepaar kinderlos, partizipieren bei gesetzlicher Erbfolge auch die Eltern des Erblassers vom Nachlass. Der Ehegatte muss das dann also möglicherweise mit den Eltern seines verstorbenen Ehepartners teilen und schon deshalb ist wiederum eine notarielle Beratung unbedingt zu empfehlen.
Eine notarielle Beratung im Hinblick auf eine Nachlassplanung kostet bei kleinen Vermögen nicht die Welt, aber es ist gut, wenn man sich darüber informieren lässt. Wie es funktioniert im Einzelnen in der konkreten Situation und was man tun kann.
Schon wenn man eine Wohnung in Mallorca hat, wird es extrem kompliziert. Wenn man dann möglicherweise noch in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, wird es ganz schwierig. Also ich kann immer nur die Botschaft rüberbringen, Nachlassplanung ist so wichtig, dass man einen Fachmann konsultieren sollte.
Das ist gut investiertes Geld.
Ich glaube, so eine Auseinandersetzung mit den Schwiegereltern, liebe Grüße, die will man ja jetzt auch nicht unbedingt, wenn der Ehegatte und damit das Kind der Schwiegereltern gestorben ist. Da muss man auch mal nochmal so ein bisschen, glaube ich, sich einfach vergegenwärtigen, was das dann für eine Situation ist.
Sehr richtig. Übrigens über Schwiegerelternschenkungen unterhalten wir uns noch einmal. Das ist auch ein Thema, was am Rande von Klausuren durchaus vorkommen kann und wo man dann ein bisschen was von gehört haben sollte, damit einem das nicht so fremd vorkommt. In der Praxis kommt das sehr häufig vor, die Schwiegerelternschenkung.
Dann lass uns das nochmal ein bisschen den Fall abändern, den wir gerade vor unserem inneren Auge haben und zwar auf das folgende. Wir gehen davon aus, es sind Kinder da, diese erben zusammen mit dem überlebenden Ehegatten.
Was bekommt denn in diesem Fall der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin? Statistisch sind das ja sogar häufiger Frauen, weil Männer früher versterben.
Das kommt wieder darauf an und diesmal darauf, in welchem Güterstand die Ehepartner tatsächlich gelebt haben. Für den Güterstand der Gütertrennung gilt § 1931 Absatz 4. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und ein Kind, so erbt jeder von ihnen ein Halb.
Bei zwei Kindern die Kinder und der Ehegatte jeweils ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern bleibt es für den Ehegatten bei dem Viertel nach § 1931 Absatz 1. Gibt es keine Abkömmlinge, so erbt der Ehegatte, das haben wir eben schon ausführlich erörtert, neben den Verwandten der zweiten Ordnung, den Eltern des Toten, die Hälfte.
Was bekommt der überlebende Ehegatte, wenn die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand, also in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben?
Dann bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach zwei Vorschriften, nämlich einerseits nach § 1931 und andererseits nach § 1371 Abs. 1. Der überlebende Ehegatte erhält zunächst sein erbrechtliches Viertel nach § 1931 Abs.
1. Und dazu kommt dann ein weiteres familienrechtliches Viertel, gemäß 1373 Absatz 1, zwei Viertel ist ein Halb. Der Ehegatte bekommt also neben den Kindern ein Halb und die Kinder erben die zweite Hälfte zu gleichen Teilen. Und das ist der statistische Normalfall, wenn Kinder vorhanden sind.
Kurzer Hinweis für euch, wenn ihr das gerade für eine Klausur lernt. Ich glaube, das muss man sich wirklich jetzt einmal, macht hier eine kurze Pause, fünf Minuten wirklich anschauen und verinnerlichen, denn auf dieses Zusammenspiel von Erbrecht und Familienrecht, da kommt man zumindest nicht, wenn man jetzt einfach mal in der Klausur das erste Mal anfängt, die Normen zu lesen, das muss man einfach parat haben.
Um es nochmal konkreter zu machen, kannst du vielleicht ein Beispiel dahingehend bilden?
Wir nehmen ein ganz einfaches Beispiel. Wir haben X und Y, das können Männchen, Weibchen, zwei Männchen, zwei Weibchen, so wie heute die Ehe gestaltet ist. X und Y, die leben im Zugewinn-Gemeinschaft und haben zwei Kinder.
Das ist statistisch immer noch ein Normaltyp. Wenn jetzt X ohne Testament stirbt, dann steht Y nach Paragraf 19, 31 ein Viertel zu und ein weiteres Viertel nach § 1371 Absatz 1 und die beiden Kinder erhalten die andere Hälfte zu gleichen Teilen, also jeweils zu einem Viertel.
Bei gesetzlicher Erbfolge wird also der Zugewinn nicht konkret festgestellt?
Nein, der Gesetzgeber nimmt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Anlass, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten pauschal zu erhöhen, nämlich um das Viertel. Und diese Erhöhung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob es im Fall der Eheauflösung zu Lebzeiten überhaupt einen Anspruch dieses Ehegatten auf Zugewinnausgleich gegeben hätte oder nicht.
Die Erhöhung greift sogar dann, wenn der überlebende Ehegatte bei Scheidung selbst ausgleichspflichtig gewesen wäre.
Ich glaube, das brauchen wir auch nochmal konkreter mit einem Beispiel.
Wir nehmen wieder an, ein Ehepaar X und Y, die wiederum in Zugeweihengemeinschaft leben und wiederum zwei Kinder haben. X stirbt wiederum ohne Testament. Jetzt nehmen wir an, dass X eine Million Euro in die Ehe gebracht hat und dass sein Einkommen zu Lebzeiten, zur gemeinsamen Lebenshaltung eingesetzt und für Reisen ausgegeben wurde.
Deshalb hat X bei seinem Tod auch nur ein Endvermögen von einer Million. Was er in die Ehe mitgebracht hat, hat er nicht angetastet. Also er hat keinen Zugewinn.
Denn Y hatte kein Anfangsvermögen, fing also mit 0 an und ein Endvermögen von einer Million, weil Y ja für den Haushalt und die Reise nichts ausgegeben hat. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung hätte X jetzt gegen Y einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 Euro gehabt.
Denn X hatte ja keinen Zugewinn und Y hatte einen Zugewinn von einer Million geteilt durch zwei, macht 500.000 Euro. Das wäre der Fall nach Scheidung gewesen. Nun stirbt X und jetzt erbt Y ein Viertel nach 1931 und über den pauschalierten Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel nach 1371 Absatz 1, also insgesamt 500.000 und die andere Hälfte in Höhe von 500.000 geht an die beiden Kinder, aber mehr eben auch nicht.
Also von dem Anfangs- und Endvermögen des X müssen die Kinder etwas abgeben, obwohl es bei Scheidung ganz anders gewesen wäre.
Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht?
Der Vorteil, der liegt auf der Hand, ist, dass komplizierte Zugewinnausgleichsberechnungen und damit zwangsläufig verbundene Beweisschwierigkeiten vermieden werden. Das ist im Todesfall sicherlich ein Gesichtspunkt, wo es zusätzlich zu der ohnehin schon großen Trauer und den Schwierigkeiten, den Nachlass abzuwickeln, nicht so wahnsinnig erfreulich wäre, nun auch noch den Zugewinn auszurechnen und gegenseitig geltend zu machen.
Möglicherweise hat der Gesetzgeber auch an eine bessere finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten gedacht. Im Übrigen entspricht für viele Ehen das gesetzliche Modell wohl auch dem hypothetischen Willen der Ehepartner. Es gibt Statistiken, dass in Ehen, die bis ins Alter Bestand gehabt haben, die Ehepartner ganz stark den Wunsch haben, sich gegenseitig zu Erben einzusetzen und auch das gesamte Vermögen nur erstmal dem Ehegatten, der überlebt, zugutekommen zu lassen.
Schätzen auch den Pflichtteilsanspruch von Kindern nicht, weil das möglicherweise den anderen Ehepartner bei Überleben dazu zwingt, aus einem gemeinsamen Haus auszuziehen oder das Vermögen schon zu teilen. Also insofern ist diese Erhöhung des Viertels sicherlich etwas, was in der Bevölkerung durchaus dem allgemeinen Wunsch entspricht.
Es wird auch immer mal wieder darüber nachgedacht, ob man dieses Viertel nicht sogar noch erhöhen oder noch pflichtteilsfester machen würde. Trotzdem ist das natürlich ein rechtspolitisches Problem.
Ja, man könnte ja jetzt auch sagen, dass die pauschale Lösung des 1371 Absatz 1 möglicherweise zulasten der Kinder geht.
Ja, sehr häufig. Wenn es sich nun um gemeinsame Kinder handelt, dann erscheint das nicht offensichtlich problematisch, denn dann werden ja die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zweiten Ehegatten auch wieder erben. Sie kriegen also das, was jetzt der Ehepartner gekriegt hat, was er hoffentlich nicht völlig ausgegeben hat, denken die Kinder am Schluss ohnehin.
Das ist übrigens nicht so unkompliziert, wenn der überlebende Ehegatte noch einmal heiratet und nun plötzlich das Erbe der Kinder dann doch geschmälert wird. Da ist viel Streitstoff drin. Immerhin, das sollte man im Blick behalten, ordnet der Paragraf 1371 Absatz 4 an, dass das zusätzliche Viertel, von dem wir jetzt die ganze Zeit sprechen, durch die Ausbildungskosten von Stiefkindern beschwert ist.
Wenn da also Stiefkinder sind, dann muss der Erbe, der von dem Viertel profitiert, zunächst mal noch die Ausbildung finanzieren.
Wir sind knietief drin. Ich glaube, da brauchen wir nochmal zur Illustration ein Beispiel. Spiel.
Ja, das machen wir mal. Da ist der X und der hat diesmal zwei Kinder aus erster Ehe. X und Y heiraten in fortgeschrittenem Alter und machen, was eher selten ist, keinen Ehevertrag. Also statistisch ist es so, dass ältere Menschen, die nochmal heiraten und ein halbwegs übersichtliches Vermögen haben, trotzdem darüber nachdenken, wie sie das gestalten.
Also die beiden schließen aber jetzt mal keinen Ehevertrag. Beide bringen eine Million in die Ehe und erzielen keinen Zugewinn mehr aus. Also kein Zugewinnausgleich. Dann ist es trotzdem so, dass wenn X stirbt, Y die Hälfte erbt.
Obwohl ganz klar ist, da war kein Zugewinn und es war auch eigentlich kein Bedürfnis mehr nach Zugewinnausgleich. Das werden nun die Kinder des X als durchaus unangemessen empfinden, dass von dem Vermögen ihres Vaters eine Million 500.000 Euro an eine Stiefmutter gehen, die, weiß man nicht, jedenfalls erst sehr spät Familienmitglied geworden ist und noch nicht mal irgendwie für die Stiefkinder Erziehungsarbeit geleistet hat oder so ähnlich.
So, man kann das Beispiel noch verschärfen, wenn man mal annimmt, dass X die Million, die er in die Ehe mit Y gebracht hat, nun selbst von der Mutter der Kinder hat. Also nehmen wir einmal an, der X hat eine Million, als er mit Y heiratet, hat aber die Million von Z, die vorverstorben ist und die beiden Kinder mit ihm gehabt hat.
Ich kann meinen Rat nur wiederholen, so ist das Gesetz. Es ist so gut wie immer ratsam, sich über die Folgen des eigenen Todes Gedanken zu machen und sich notariell beraten lassen. Übrigens nicht erst im hohen Alter, sondern auch früher.
Und es ist außerordentlich friedensstiftend und konfliktpräventiv, wenn man all diese Dinge, so unangenehm das ist, auch mit den Kindern vorher offen bespricht. Viele Eltern mögen das nicht. Mein Vater sagte immer, mein Vermögen und mein Nachlass geht meine Kinder zu meinen Lebzeiten gar nichts an.
Das ist nicht sehr vernünftig. Man kann im Grunde aufklären, Transparenz schaffen, möglicherweise Argumente hören, möglicherweise Argumente an die Kinder und die anderen Beteiligten weitergeben. Und ich bin überzeugt davon, dass das dann die Situation im Todesfall sehr viel sachgerechter macht und auch sehr viel friedlicher.
Man hat mit der Trauer genug zu tun und muss sich dann nicht auch noch über das Vermögen streiten.
Dann drehen wir den Fall mal ein kleines bisschen rum und nehmen an, der überlebende Ehegatte meint, mit der pauschalen Lösung zu schlecht weggekommen zu sein, weil ein viel höherer Zugewinn angefallen wäre, jetzt in Klammern im Falle der Scheidung. Was kann man denn dann im Falle des Todes machen?
Das sind nun die weiteren Absätze des Paragraphen 1371 und hier haben wir den Paragraphen 1371 Absatz 3. Der überlebende Ehegatte, der sagt, mit der Hälfte komme ich zu schlecht weg, der kann ausschlagen und dann seinen Pflichtteil und außerdem den real nachgerechneten Zugewinnausgleich verlangen.
Diese Einzelheiten sind meines Erachtens nicht klausurrelevant. Man sollte es mal gesehen haben, dass es so eine Möglichkeit gibt und das gilt auch für die Regelung des Paragrafen 1371 Absatz 2, wo es darum geht, dass möglicherweise der überlebende Ehegatte zwar bedacht, aber nicht angemessen umfangreich genug bedacht worden ist. Das brauchen Sie alles, wie gesagt, für die Klausuren meines Erachtens nicht können.
Wer Familienrecht im Schwerpunkt hat, sollte sie unbedingt nachlesen, die verschiedenen Varianten. Ich empfehle, wie gesagt, immer Wellenhofer, Köster, Waldchen. Es gibt sehr gute Lehrbücher des Familienrechts und es macht auch Spaß, das nachzulesen.
Was klausurrelevanter ist, sind die Verfügungsbeschränkungen im gesetzlichen Güterstand, also die 1365 und 1369. Lass uns dazu noch ein paar Worte verlieren.
Ja, die sind in der Tat sehr wichtig. Die Probleme sind zwar in allen Details seit Jahrzehnten, würde ich sagen, ausdiskutiert, kommen aber immer noch wieder vor. Und gerade weil diese Probleme in der Vorlesung, in der Übung, im Examen ständig wieder durchgekaut werden, wird im Examen Beherrschung erwartet.
Da kann man nicht auf Lücke setzen, weil jeder diese Probleme kennt, muss man dazu auch halbwegs sinnvoll was schreiben können. Wir fangen an mit § 1365, der adressiert die Verfügung über das Vermögen im Ganzen. Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen und für den Fall, dass eine solche Einwilligung fehlt, enthält nun der § 1366 Regelungen, was dann passiert.
Das ist jetzt sehr interessant, wenn man Paragraf 108 im Minderjährigenrecht sehr ordentlich erarbeitet hat, dann ist diese Vorschrift des 1366 ganz einfach zu verstehen. Wenn die Einwilligung fehlt, dann wird es schwebend ungewirksam, dann kann Genehmigung erbeten werden.
Wenn die Genehmigung dann auf die Frage nicht erfolgt wird, gilt sie als nicht erteilt. Man sollte diesen 1366 einmal durchgelesen haben und vielleicht schon nur zum Spaß mal mit Paragraf 108 vergleichen, weil man dann Strukturkenntnis und Transferkompetenz schult und einfach sagt, ach das Gesetz hat eigentlich immer dieselben Figuren, mit denen es bestimmte Probleme löst.
Und die Einwilligung, die der Ehegatte geben muss, ist genau so konstruiert wie eben die Einwilligung, die ein Elternteil dem minderjährigen Kind bei Rechtsgeschäften erteilen muss.
Warum hat der Gesetzgeber das gemacht? Was steht dahinter?
Ein Grund war sicher die Reichweite solcher Maßnahmen, das Vermögen im Ganzen. Das wird in aller Regel alles, was der eine Ehegatte hat, das wird die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft sein und die soll der Familie nicht entzogen werden, ohne dass der andere Ehegatte damit da zumindest gefragt wird vorher.
Außerdem wird häufig formuliert, der Schutzzweck des § 1365 liege in der Absicherung eines etwaigen späteren Zugewinnausgleichs. Wenn die Ehe also schon kriselt, ist das schon wichtig, dass jemand nicht sein Vermögen als Ganzes irgendwie weggibt, denn dann ist kein Bestand mehr da, aus dem der andere einen Zugewinnausgleich möglicherweise erlangen kann.
Das heißt, als nächstes müsste ich mich eigentlich mit der Frage beschäftigen, was eigentlich eine Verfügung im Sinne des 1365 ist.
Ja, da sind wir wieder beim allgemeinen Teil. Eine Verfügung wird definiert als die Einwirkung auf ein Recht in Form der Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Das kennen Sie aus dem Sachenrecht.
Im Rahmen des Paragrafen 1365 geht es natürlich in aller Regel um die Eigentumsübertragung auf Dritte. Die Grundlage dafür können sein ein Kaufvertrag, ein Gesellschaftsvertrag, die Einbringung in eine Gesellschaft. Verpflichtungsgesellschaft, was jetzt wichtig ist, es kommt nicht darauf an, ob der Verfügende seinerseits nun einen Gegenleistungsanspruch hat.
Es kommt auch nicht darauf an, ob das tatsächlich nachteilig war, sondern es geht tatsächlich nur um die Verfügung selber und wichtig ist, dass § 1365 letztlich, auch wenn der Wortlaut nicht so ganz klar ist, sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft abdeckt. So nur der Vollständigkeit halber, außer Eigentumsübertragungen können auch Belastungen theoretisch unter § 1365 fallen.
Diskutiert wird, ob die Beantragung einer Teilungsversteigerung eine Verfügung im Sinne von § 1365 ist. Meines Erachtens ist die Diskussion aber viel zu speziell, um klausurrelevant zu sein. Die Teilungsversteigerung kommt ohnehin meines Erachtens nicht vor.
Wer auf Nummer sicher gehen will, liest das Kapitel in einem Lehrbuch bei Frau Wellenhofer, das sind anderthalb Seiten, das ist dann auch nicht so.
Ja und dann brauche ich den zweiten Teil der Norm sozusagen, was ist das Vermögen im Ganzen?
Das ist jetzt für Klausuren der Schwerpunkt, über den man auch vor der Klausur schon mal nachgedacht haben sollte. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen ist eigentlich kaum denkbar. Das wird Ihnen bisher in Ihrem Studium kaum über den Weg gelaufen sein.
Da gibt es einen Paragraf 311 klein b, da wird die Konstellation erwähnt, aber solche Verträge kommen praktisch nicht vor. Was folgt daraus? Würde man nun bei der Auslegung des Paragrafen 1365 wirklich auf den Sprachgebrauch abstellen, auf die Formulierung, dann würde man sagen, okay, es gibt praktisch keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen und dann hätte diese Norm keinen nennenswerten Anwendungsbereich.
Das würde sich allmählich auf null reduzieren und aus den Klausuren verschwinden. Aber weil man eben meint, dass die Norm einen Sinn haben muss, wird seit langem, Paragraf 1365 über den Wortlaut hinaus, sehr weit ausgelegt. Jetzt kommt das Entscheidende, es soll genügen, wenn sich das Geschäft auf einen oder mehrere Gegenstände bezieht, die faktisch das ganze Vermögen oder annähernd das ganze Vermögen des Ehegatten ausmachen.
Das läuft unter dem Etikett Einzeltheorie im Gegensatz zur sogenannten Gesamttheorie, die aber nicht mehr vertreten wird. Auf diese Art und Weise, durch diese weite Auslegung des § 1365 wird nun praktisch der wichtigste Fall erfasst, nämlich die Verfügung über das Grundstück, auf dem das Familienheim steht.
Das fällt unter § 1365 und in dieser Variante kommt es auch in Klausuren vor. Die meisten Klausuren, die ich gesehen habe, betreffen immer das Familienheim und Sie wissen ja bitte nicht das Haus, sondern das Grundstück, auf dem das Haus steht. So, die Rechtsprechung hat sich nun mehrfach damit befasst, wann macht denn nun ein Gegenstand, insbesondere das Hausgrundstück, das gesamte Vermögen aus und hat versucht im Interesse der Rechtssicherheit Prozentsätze zu entwickeln.
Die Rechtsprechung liegt derzeit bei folgender Formel. Bei mittleren und großen Vermögen soll § 1365 nur erfüllt sein, wenn der verfügende 10% oder weniger seines bisherigen Gesamtvermögens behält und bei kleineren Vermögen soll die Messlatte bei 15% liegen. Nun werden Sie alle sofort fragen, ja, aber was sind denn nun kleinere und mittlere Vermögen? Und da kann man wieder auf die Rechtsprechung schauen.
Die sieht derzeit Vermögen über 250.000 Euro als mittlere und große Vermögen an und unter 250.000 Euro als kleinere Vermögen. Das werden aber nie spitz auf Knopf genau die Zahlen sein, die in der Klausur vorkommen. Sie merken sich einfach unter einer Viertelmillion 10 Prozent, über einer Viertelmillion 15 Prozent kann man gut behalten und wichtig ist, dass sie es wirklich schön herleiten in der Klausur und nicht sagen, das Grundstück macht hier X und deswegen ist 1365 anwendbar, sondern dass sie es wirklich herleiten und sagen, dem Wortlaut nach Vermögen im Ganzen.
Es wurde kein Vertrag über das Vermögen im Ganzen geschlossen. Allerdings macht dieses Grundstück, über das hier verfügt wird, einen großen Teil des Vermögens aus. Fraglich ist und so wie ich es eben erklärt habe, dafür gibt es die Punkte nicht, dafür, dass sie das Ergebnis irgendwie mehr oder weniger BGH-konform aufs Papier schmeißen.
Jetzt ist der Schutzzweck dieser Norm ja nach innen gerichtet sozusagen in die Familie hinein, betrifft aber auch einen Dritten, nämlich den Vertragspartner, der jetzt nach langer Suche im Kölner Umland endlich ein schönes Grundstück gefunden hat und das gerne kaufen möchte. Wie kann der denn überhaupt wissen, ob dieses Grundstück einen wesentlichen Vermögensteil des Verkäufers ausmacht?
Das ist jetzt der Fluch, die Konsequenz der Entscheidung für die Einheitstheorie. Solange man davon ausging, in dem Vertrag steht drin, er verfügt über das Vermögen im Ganzen, war klar, da geht die rote Lampe an, das ist gefährlich. Die Einzeltheorie stellt die Frage nach dem Verkehrsschutz.
Auch dies hier müssen Sie in der Klausur richtig schön herleiten, so wie wir das jetzt im Gespräch machen. Als Konsequenz der Ausdehnung des Anwendungsbereichs wird jetzt der Vertragspartner geschützt. Die Ausdehnung wird also durch ein subjektives Tatbestandsmerkmal kompensiert.
Es ist erforderlich, dass der Gläubiger entweder positiv weiß. Dass es sich bei dem Geschäftsgegenstand um das ganze oder das wesentliche Vermögen handelt oder dass er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Wenn das ein Nachbar ist, der weiß, die fahren im Übrigen einen VW Golf, sind beide bei der Stadt Berges Gladbach tätig, haben drei Kinder, haben nicht geerbt, dann ist ihm klar, dem Nachbarn, der das Grundstück kauft, dass das wahrscheinlich der einzige nennenswerte große Vermögensbestandteil ist.
Ich habe mich immer gefragt, ob dieser Verkehrsschutz bei Grundstücksveräußerungen tatsächlich eine so praktische Rolle spielen kann, denn nach meiner Erfahrung fragt inzwischen der beurkundende Notar routinemäßig bei der Veräußerung eines Hausgrundstücks, in dem die Familie lebt, ob noch weiteres Vermögen vorhanden ist, sodass das Problem sich eigentlich praktisch erledigt haben müsste. Das ändert nichts daran, dass Sie mit Klausuren rechnen müssen, indem Sie den 1365 anprüfen, seinen Anwendungsbereich objektiv ausloten, feststellen, dass das subjektiv zum Schutze des Erwerbers kompensieren muss und dann zu einem vernünftigen Ergebnis kommen.
Das finde ich auch nochmal ein schönes Beispiel dafür, dass wir aufzeigen, dass Notare doch sehr viel Sinn machen. Denn, was sind, nur nochmal zur Klarstellung, die Rechtsfolgen bei verweigerter Genehmigung?
Ja, der Vertrag ist unwirksam. Das steht in § 1366 Absatz 4. Die Unwirksamkeit erfasst sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, das müssen Sie einfach sich merken.
Da, das ist immer die Begründung, § 1365 ein sogenanntes absolutes Veräußerungsverbot enthält und § 135 Absatz 2 hier nicht gilt. Man könnte das jetzt sehr ausführlich herleiten, Sie können das nachlesen. Ich würde mir einfach merken, Vorsicht, gutgläubiger Verb ist ausgeschlossen.
So, zum sogenannten Revokationsrecht des anderen Ehegatten, Rückholrecht, Revokation, sollten Sie § 1368 lesen. Der andere Ehegatte kann also den Gegenstand zurückholen und da handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft. Wenn Sie also überhaupt im Crashkurs ZPO aufgepasst haben, gehört das zu dem Dutzend Themen, die Sie einmal gehört haben.
Was ist eine Prozessstandschaft? Was ist eine gesetzliche Prozessstandschaft? Im Übrigen den familienrechtlichen Teil lesen Sie bitte bei Wellenhofer nach. Wenn Sie ein Vertiefungsbedürfnis haben, an dieser Stelle wieder eine Kurzbotschaft. Überall in Ihren Universitäten werden inzwischen Crashkurse zur ZPO angeboten.
ZPO kommt nicht in jeder BGB-Klausur, in nicht jeder privatrechtlichen Klausur vor, aber es kommen einige Konstellationen vor. Vorrechtshängigkeit, Versäumnisurteil, Rechtskraft. Sie sollten sich also mit den klausurrelevanten Themen des Prozessrechts nicht erst fünf Minuten vorm Examen beschäftigen.
Bevor wir zur letzten kleinen Thematik dieser sehr kompakten Folge mit viel Wissen in unter einer Stunde kommen, ein kurzer Hinweis. Wenn euch das hier alles zusagt, ihr habt ja jetzt schon über 45 Minuten diese Folge gehört, dann hört euch selbstverständlich die anderen Folgen mit Barbara Dörner-Lieb an.
Schaut mal, zwischenzeitlich müsste dann auch unsere Serie zum Strafrecht in der Examensvorbereitung online sein. Und wenn ihr darüber hinaus coole Positionen für den Berufseinstieg oder das Referendariat sucht, dann hört in die anderen Folgen hinein. Jetzt zurück, Barbara, zu unserem letzten Thema, der Verfügungsbeschränkung des 1369 jedenfalls für diese Folge.
Jetzt geht es um die Haushaltsgegenstände. Haushaltsgegenstände, Waschmaschine, Geschirr, Wohnzimmermöbel, Fernsehgerät, alles was so in einem normalen Haushalt heute drinsteht, unterliegt auch einer Verfügungsbefugnis. Und diese Vorschrift des Paragrafen 1369 ist genauso strukturiert wie 1365.
Also wenn Sie das nachgelesen haben, dann wissen Sie alles. Sie müssen das nur entsprechend auch auf Haushaltsgegenstände anwenden. Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushaltes nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Also mir gehört das Fernsehgerät, was da steht und ich bin gerade klamm. Veräußere das und übertrage das an meinen Nachbarn, der mir dafür immerhin noch 300 Euro gibt, dann kann mein Ehepartner das auch zurückholen, weil diese Verfügung unwirksam ist. Der Schutzzweck ist ähnlich wie bei 1365, der zielt auf Schutz der Verhältnisse in der ehelichen Wohnung.
Gut, also ich kann mir immer schwer vorstellen, wie jemand einzelne Haushaltsgegenstände verkauft, aber dieser Paragraf 1369 wird jedenfalls in Klausuren sehr oft thematisiert.
Ich erinnere mich, wenn ich mich gerade recht entsinne an meine mündliche Prüfung und irgendwie an einen kleinen Meinungsstreit in diesem Zusammenhang.
Ja, du weißt ja, was ich von Meinungsstreiten halte. Ehrlich gesagt, wenn ein Problem, das man aus dem Gesetz hergeleitet hat, zu einem Meinungsstreit gedient ist, hat es sich eigentlich schon erledigt und wird nur in Examen immer weitergetragen. Also es gibt seit langem eine intensive Diskussion über die analoge Anwendung des 1369.
Ich wiederhole nochmal, der verlangt die Einwilligung, wenn ein Ehepartner X über seinen Gegenstand verfügt, dann muss der andere, dem der Gegenstand nicht gehört, einwilligen. Und die Diskussion zur analogen Anwendung des 1369 fragt jetzt, ob man diese Vorschrift nicht auch dann anwenden muss, wenn jemand als Nichtberechtigter über einen Gegenstand des Ehepartners verfügt.
Also das Fernsehgerät, was ich an meinen Nachbarn verkaufe, gehört gar nicht mir, sondern gehört meinem Ehepartner. Und da wird diskutiert, ob da nicht auch eine Einwilligung des Ehepartners bringt. Ja, die muss ja eigentlich sowieso da sein, denn die Sache gehört ja ihm.
Bei erster Ernährung könnte man sagen, naja, erst recht schluss, wenn das Gesetz schon mir nicht erlaubt, über meine eigenen Dinge ohne Einwilligung zu verfügen, dann muss das doch erst recht gelten, wenn die Sache in Wirklichkeit dem anderen Ehegatten gelingt. Ich meine aber, das ist ein Scheinproblem.
Kannst du das nochmal an einem Beispiel abschließend verdeutlichen?
Ja, wir fangen wieder an. X und Y sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Das ist jetzt ein Fall, sehr vereinfacht, aber aus einer Klausur im Examen genommen. X verkauft nun und übereignet eine antike, nicht unwertvolle Kommode an den Händler H, die nicht ihm gehört, sondern der Y gehört.
Diese Kommode steht im Wohnzimmer und wird von beiden beschickt. In den Schubladen ist aller möglicher Müll und auch ein paar Tischdecken. Und im Übrigen mag X die Kommode ohnehin nicht.
Die hat nämlich seiner Ehegattin geerbt und deswegen verkauft er die an H. Und kauft von dem Erlös nun ein schickes neues Sideboard. Gleich auch noch mit einem Flachbildschirm oben drüber.
So. Y ist empört, sie mag keine modernen Möbel, außerdem sagt sie, der Gegenstand gehört mir und verlangt nun Herausgabe der Kommode von H. In Betracht kommt nur 985 und Sie erinnern sich, wir haben eben darüber diskutiert, 1369 analog.
Das machen wir aber jetzt nicht als erstes, sondern jetzt lösen wir den Fall einfach mal ganz schulmäßig, so wie Sie ihn in der Klausur lösen müssten. Wir prüfen also die Tatbestandsmerkmale des Paragrafen 985.
Gut, ursprünglich war die Y Eigentümerin, völlig klar, und sie könnte das Eigentum durch die Übereichnung von X an H verloren haben. So weit, so gut. X und H haben sich geeinigt und die Kommode wurde übergeben.
Einigung und Übergabe liegen vor. Allerdings war X nicht Eigentümer, er war nicht Berechtigter. Immer wenn wir an der Stelle sind, müssen wir fragen, kommt ein gutgläubiger Entwerb in Betracht? Fraglich ist also, ob H gemäß § 932 gutgläubig erworben hat. Jetzt nehmen wir mal an, die Voraussetzungen liegen da vor.
Dann ist wie immer im Sachenrecht auch noch zu fragen, ob hier § 935 greift. Ein gutgläubiger Erwerb ist nämlich ausgeschlossen, wenn die Sache hier, die Kommode, ab Kanten gekommen ist. Und jetzt wird es interessant.
Abhanden kommen ist der unfreiwillige Besitzverlust. Y müsste also noch Besitzerin der Kommode gewesen sein. Und na klar, die Kommode steht im gemeinsamen Haushalt. Wir haben in einer der ersten Folgen zum Familienrecht mal by the way festgestellt, dass die Gegenstände im Haushalt im Mitbesitz der Ehegatten stehen und infolgedessen liegt hier ein unfreiwilliger Besitzverlust vor.
Die Kommode ist ohne Einwilligung aus dem Haus verschwunden. Wir haben einen Fall des 935, infolgedessen scheitert der gutgläubige Erwerb und Y hat einen Herausgabeanspruch. Jetzt, Überraschung, wir sehen, wir brauchen 1369 überhaupt nicht.
Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung. Der Schutz des Eigentums des Ehegatten ergibt sich schon aus den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln. Methodisch gesprochen, es gibt keine Lücke, die zu füllen wäre.
Weitere Ausführungen zum Sachenrecht erhaltet ihr natürlich in x Folgen in diesem Podcast. In der nächsten kurzen Folge werden wir uns mit der Inhaltskontrolle von Eheverträgen beschäftigen, dem sogenannten Nebengüterrecht, der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und vielleicht noch die ein oder andere Bemerkung zur heute angeteaserten Rückforderung von Schwiegerelterschenkungen verlieren. Vielen herzlichen Dank, Barbara.
Danke, es war mir ein Vergnügen.
Tschüss. Tschüss.