Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb, Professor | Universität zu Köln
Neben der Einführung in das Schadensersatzrecht geht es in unserer Reihe Irgendwas mit Examen heute um einen Klassiker: Die Abgrenzung von Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung? Nach welcher Definition sollte man diese vornehmen? Doch noch wichtiger: Was sind die Hintergründe für den Aufbau des § 280 BGB? Welche Normen gehören – je nach Fallkonstellation – mit in den Obersatz? Wann lohnt es sich überhaupt, auf die Unterschiede der verschiedenen Schadensersatzarten einzugehen? Prof. Dauner-Lieb liefert Antworten in diesen kurzweiligen 35 Minuten, die fast schon Pflicht für jede(n) Examenskandidat:in sind. Viel Spaß!
Happy Listening 🎉 und vielen Dank für Euer Feedback! 🙏🏼
Die Uni Köln ist Deutschlands größte juristische Fakultät. Sie zeichnet sich durch mehrfach ausgezeichnete Lehre und juristische Forschung aus. IMR verbindet mit der Uni Köln ein besonderes Verhältnis, denn der Podcast startete hier im Jahr 2018 unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb. Prof. Dauner-Lieb engagiert sich zudem seit Jahrem im Rahmen des Examenspodcasts Irgendwas mit Examen, der Teil von IMR ist. Dort erhaltet Ihr sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht einen kontinuierlichen kostenfreien Examenskurs in Podcast-Form.
Prof. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb , Professor
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Prof. Dr. Matthias Kilian , Professor
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Eine Pflichtverletzung ist das objektive Zurückbleiben hinter dem vertraglichen Pflichtenprogramm. Wenn etwas schiefgeht, hinter dem vertraglichen Pflichtenprogramm zurückbleibt, ist das eine Pflichtverletzung.
KI-basiert und kann Fehler enthalten.
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Herzlich willkommen zu einer weiteren Episode Irgendwas mit Examen. Man könnte auch fast sagen mit dem zivilrechtlichen Teil des Examens. Heute schon Episode 9. Hallo Barbara.
Hallo Marc.
Bevor wir loslegen mit unserem heutigen schönen Thema, nämlich dem 280 BGB und dem ganzen Schadensersatz. Muss man mal ganz kurz darauf hinweisen und möchte ich mal im Rahmen aller, die hier zuhören und die teilweise ja schon nach Köln kommen, um dich mal kennenzulernen, wie du mir eben erzählt hast, auch einfach mal danke sagen.
Ich verrate mal ein kleines Geheimnis, wir nehmen das heute hier an einem Sonntag auf und du hast mir gestern im Abstand von fünf Stunden, die du ungefähr allein für die Vorbereitung dieser und einer weiteren Folge gebraucht hast, E-Mails geschrieben. Das ist ein riesen Investment und ja, im Namen aller, Vielen Dank.
Es macht mir große Freude und ich lerne ganz viel selbst dabei über den Stoff und auch über die Lehre.
Das ist tatsächlich auch eine schöne Aussage. Das freut mich. Gut, los gehts. 280, wo stehen wir eigentlich gerade und fortfolgende natürlich in unserem gesamten Kontext dieser zivilrechtlichen Examensvorbereitung in Podcast-Form?
Wir sind immer noch im Leistungsstörungsrecht. Und damit im allgemeinen Schuldrecht. Sie erinnern sich, das Leistungsstörungsrecht regelt etwas vereinfacht all die Probleme, die sich stellen, wenn bei der Abwicklung eines Vertrages irgendwas schief läuft, irgendwas nicht funktioniert. Das ist das Leistungsstörungsrecht.
Worum geht es konkret?
Heute geht es um die Rechtsfolge Schadensersatz. Wann kann jemand als Gläubiger Schadensersatz wegen einer Leistungsstörung verlangen? Geregelt ist dieser Schadensersatz für Leistungsstörungen heute in den Paragraphen 280 fortfolgende. Das ist unser Thema.
Dieser Schadensersatz, den es vorher in dieser Form gar nicht gab, der wurde im Zuge der Schuldrechtsreformen grundlegend gestaltet, teils durch Kodifikation von Rechtsprechung, teils auch durch Neuregelungen und das ist das, was heute in den Paragraphen 280 fortfolgende steht. Das sind also zum Teil alte archäologische Schichten, zum Teil aber auch Innovationen.
Gut, welche Bedeutung haben denn die 280 folgende im System des allgemeinen Schuldrechts dann heute?
Da muss ich ein bisschen auslegen. Sie wissen ja, ein bisschen Theorie muss sein. Wir schauen uns erst mal den 280.1 an, der lautet Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, So kann der Gläubige Ersatz des hier durch entstandenen Schadens verlangen.
Satz 2. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es geht also um die Pflichtverletzung. Diese Norm ist deshalb auch der zentrale Baustein des neuen Leistungsstörungsrechts, weil diese Norm auf dem einheitlichen Grundtatbestand der Pflichtverletzung aufbaut.
Sie erinnern sich, das ursprüngliche Modell der Schuldrechtsreform 2002, das im geltenden Schuldrecht immer noch eine zentrale Auswirkung hatte, hatte ein Ziel. Das wollte die einzelnen Tatbestände der Leistungsstörungen und Möglichkeit Verzug, mangelhafte Leistung in einem einzigen Tatbestand verschmelzen.
Das sollte also alles ganz einfach werden. Das ursprüngliche Modell der Schuldrechtsreform sagte, Pflichtverletzung berechtigt zum Rücktritt, Pflichtverletzung plus Verschulden gibt Schadensersatz. Das klingt super simpel und super effizient. Und das ist heute auch noch der Ausgangspunkt, der den § 323 ff.
und den § 280 ff. Zugrunde liegt. Ich habe Ihnen aber schon berichtet in einer der früheren Folgen, dass man im Laufe der Diskussion der Schuldrechtsreform unterhalb der Ebene der Pflichtverletzung die einzelnen Leistungsstörungen doch wieder mit eingezogen hat und für die einzelnen Leistungsstörungen doch wieder zusätzliche Tatbestände geschaffen hat.
Hat. Das ändert aber nichts daran, dass oben drüber eigentlich die Pflichtverletzung steht. In § 323 sieht man das nicht mehr. Das geht sofort mit der Leistungsstörung los.
Aber in § 281 ist das immer noch das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Ohne Pflichtverletzung kein Schadensersatz.
§ 281 ist also dementsprechend auch eine eigene Anspruchsgrundlage.
In der Tat. Und nach dem Willen des Gesetzgebers ist das sogar die einzige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz für Leistungsstörungen. Das ist wichtig, weil Sie eigentlich deshalb immer mit § 280 Absatz 1 anfangen sollten, wenn Sie Schadensersatz prüfen.
Also wichtig ist an der Stelle, ich erinnere mich selber an meine Examszeit, liebe Grüße nach Bonn ins Repetitorium, zurück. Man denkt so ein bisschen vielleicht, wenn man sich in der Examsvorbereitung dem ganzen Thema Schadensersatz nähert, Bei 280, ah hier gibt es so verschiedene Schadensersatzansprüche.
Wichtig ist, das ist der Schadensersatzanspruch wegen Leistungsstörung und deswegen fangen wir da auch erstmal an.
Ja und nicht mit 283. Genau. In Süddeutschland wird teilweise vertreten, für Unmöglichkeit sei die Schadensersatzanspruchsgrundlage der 283. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers und das funktioniert auch nicht. Wenn Sie den 283 in Fällen der Unmöglichkeit doch irgendwie schon einbeziehen wollen, Sie wollen ja immer alles ganz richtig machen, können Sie einen Kompromiss wählen, dann schreiben Sie, der Anspruch könnte sich aus § 280 Absatz 1 Absatz 3 in Verbindung mit 283 ergeben.
Das ändert aber nichts daran, dass die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz immer der 280 Absatz 1 ist und wenn Sie damit nicht anfangen, sind Sie sozusagen schon ganz falsch gestartet. Es gibt eine kleine Ausnahme.
Der Gesetzgeber glaubte sich gezwungen, für die anfängliche Unmöglichkeit doch noch eine kleine Sonderregelung einzubauen. Das ist der Paragraf 311, klein a, Absatz 2, über den wir schon gesprochen haben. Wenn Sie lesen, stimmen über die Schuldrechtsreform, dann steht da drin, es gibt nur noch eine Anspruchsgrundlage.
Dieser kleine Paragraph 311, klein a, Absatz 2, war unvermeidbar aus bestimmten Gründen, über die wir ja schon gesprochen haben. Das heißt, wenn nicht ein Fall einer anfänglichen Unmöglichkeit vorliegt, fangen Sie bitte mit Paragraph 280, Absatz 1 an, weil alles andere führt in die Irre.
Gut, wir halten fest. Entscheidend ist also erstmal, und das ist sozusagen im Denken jedenfalls, unser Ausgangspunkt, die Pflichtverletzung. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Schadensersatz nach 2080 fängt man ja bei dieser Pflichtverletzung nicht an, sondern man fragt nach dem Schuldverhältnis.
Wenn ihr euch jetzt gerade euer Prüfungsschema vorstellt, dann steht oben drüber erstmal immer Schuldverhältnis. Jetzt haben wir aber ja so viel über Pflichtverletzungen gesprochen. Man könnte ja auch auf die Idee kommen, dass man sich von der Pflichtverletzungsseite nähert.
Nähert. Aber warum ist das gerade so wichtig mit dem Schuldverhältnis gedanklich und dann auch eben strukturell bei der eigenen Examensklausur anzufangen?
Jetzt braucht man noch ein bisschen Theorie. Das ist die ganz zentrale Weichenstellung, auf die wir auch in den nächsten Folgen immer wieder, zurückkommen werden, nur wenn ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Wenn also schon eine Art besondere Nähebeziehung da ist, dann greift der Paragraf 278.
Das ist das entscheidende Element einer riesen Diskussion. Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird uneingeschränkt zugerechnet. Wenn es kein solches Schuldverhältnis gibt, dann bleibt Deliktsrecht und im Deliktsrecht gibt es, das wissen Sie, bei Fällen der Arbeitsteilung immer den Paragraf 831, die Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen.
Das heißt, die Haftung des Schuldners ist bei Vorliegen eines Schuldverhältnisses viel viel schärfer, als wenn nur Deliktsrecht greift. Und deswegen ist der Paragraf 831 auch der Hauptgrund dafür, dass die Rechtsprechung seit Jahrzehnten den Anwendungsbereich des § 278 immer weiter ausdehnt.
In personeller Hinsicht, in zeitlicher Hinsicht. Und das ist der Ausgangspunkt dafür, dass sich die Kulpa in Kontrahente entwickelt, oder der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, oder die Sachwalterhaftung. Es geht immer darum, den Paragrafen 831 auszuhebeln und in den Anwendungsbereich des 278 zu gelangen und dafür braucht man eben ein vertragliches oder ein quasi vertragliches Schuldverhältnis.
Das alles ist heute ansatzweise in Paragraf 311 Absatz 2 und in Paragraf 11 Absatz 3 tatsächlich im Gesetz geregelt, aber deswegen muss man immer als erstes prüfen, gibt es da ein Schuldverhältnis? Etwas überspitzt, ohne Schuldverhältnis keine vertragliche Haftung nach 2078 und ich mache hier schon eine ganz freche Bemerkung ohne den Paragrafen 831. Hätte es die CEC nie gegeben, hätte es die Schuldrechtsreform nie gegeben, hätte es die ganzen Schwierigkeiten mit den EU-Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf gar nicht gegeben, denn sie wissen ja hoffentlich schon, dass die EU-Richtlinien überhaupt nichts mit Schadensersatz am Kopf haben.
Das interessiert die Richtlinie nicht und das ist ein Teil... Des Problems, warum es so schwierig ist, die Richtlinien ins deutsche Recht zu übersetzen. Also, der Paragraf 831 ist sozusagen der Feind, dass der heute im Deliktsrecht auch überspielt wird, durch Verkehrssicherungspflichten, Beweislastumkehr, alles mögliche, ist ein anderes Thema.
Aber der Paragraf 831 war der Anfang der Entwicklung, der Erweiterung des Schuldverhältnisses rein in die CEC, rein in den Vertrag mit Schutzwirkung zu konzentrieren.
Okay, dazu machen wir nochmal eine eigene Folge natürlich oder vielleicht sogar mehrere Folgen. Ich versuche mal gerade zusammenzufassen, sozusagen, wo wir gerade stehen. Wir sind eigentlich gerade bei der Frage, was ist das Schuldverhältnis des, nee, wir sind noch nicht bei der Frage, was ist das Schuldverhältnis, wir sind bei der Frage, warum muss ich überhaupt erstmal nach einem Schuldverhältnis fragen, wenn ich mir Gedanken um den 280 Absatz 1 mache, wo man immer anfängt und erst danach bei der Pflichtverletzung gedanklich, weil wir ansonsten, wenn wir mit der Pflichtverletzung anfangen, ja immer schon auch den, 823, 831, dann parallel den 278 mitdenken müssen.
Nur nochmal klarstellend, der 278 ist natürlich keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern der spielt jetzt eine Rolle, wenn wir in den 280 reinkommen und weil im wahren Leben halt andauernd irgendwo jemand sich Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen, ja Stichworte, wieder 278, 831 zunutze macht, ist das wichtig.
Es geht um Arbeitsteilung. Im Grunde geht es darum, wie Arbeitsteilung haftungsrechtlich erfasst wird. Ich lasse jemand anders für mich etwas erledigen und der schädigt dabei einen Dritten. Muss ich dafür einstehen? Immer? Unter welchen Voraussetzungen? Und darum geht es in diesen Zurechnungsnormen 8.31 und 2.78 und 2.78, ist eben für den Geschädigten so unfassbar viel günstiger, weil nämlich derjenige, der jemand anders zur Erledigung losgeschickt hat, dessen Verschulden wie eigenes Verschulden, behandeln lassen muss.
Ganz schön, übrigens wieder dieses Motiv der Arbeitsteilung, das ist jetzt zwar kein juristisches Vernetzen, aber ein wirtschaftliches Vernetzen. Ich erinnere mich, in unserer Folge zum Thema Stellvertretung hast du gesagt, ohne Stellvertretung keine Arbeitsteilung. Also wieder selbes Konstrukt, nur jetzt hier unter einem anderen Blickwinkel betrachtet.
Gut, zurück zum eigentlichen Thema, nämlich zur Prüfung des 280. Was ist denn da häufig dann das Schuldverhältnis, was vorliegt oder woran muss man denken?
Also im Normalfall ist das Schuldverhältnis ein Vertrag. Wenn ein Vertrag geschlossen wird oder ist, dann haben Sie auch ein Schuldverhältnis. Und wenn im Sachverhalt steht, es wurde ein Vertrag geschlossen, sollten Sie da auch nicht lange anfangen, über zwei übereinstimmende Willenserklärungen nachzudenken.
Wenn im Sachverhalt Vertrag steht, dann ist da ein Vertrag und dann ist das auch ein Schuldverhältnis. So, die Ergänzung ergibt sich aus der Rechtsprechung und heute aus § 311 Absatz 2 und Absatz 3. Es gibt auch Schuldverhältnisse nur mit Pflichten nach § 241 Absatz 2.
Ich mache das mal sehr einfach mit Schutzpflichten. Und die ergeben sich dann eben aus § 311 Absatz 2 und Absatz 3. Und das sind eben die Institute, die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur CIC und zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und zur Sachverhalterhaftung herstammen.
Also im Grunde kann man sagen, Schuldverhältnis ist entweder Vertrag, Normalfall oder es ist das, was, um den Vertrag herum als Einzugsbereich des Paragrafen 278 konstruiert worden ist, entweder in zeitlicher oder in personeller Hinsicht.
Was ist denn dann die Pflichtverletzung?
Okay, also wir haben schon verstanden, die Pflichtverletzung ist, wenn etwas schiefläuft. Das darf man aber bitte natürlich nicht so in eine Klausur hineinschreiben. Sie brauchen eine Definition.
Das ist unsere Arbeit mit dem Gesetz. Und da hat sich eine Formel eingebürgert, die lautet, eine Pflichtverletzung ist das objektive Zurückbleiben hinter dem vertraglichen Pflichtenprogramm. Objektive Zurückbleiben.
Und damit sind alle Leistungsstörungen abgedeckt. Unmöglichkeit, Verzögerung, mangelhafte Leistung, Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten, begleitender Nebenpflichten, auch die Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht. Alles, was schieflaufen kann, ist eine Pflichtverletzung. Deswegen ist diese Definition vielleicht auf den ersten Blick nicht besonders eingängig, aber das passt.
Alles, was schiefgeht, immer wenn etwas hinter dem vertraglichen Pflichtenprogramm zurückbleibt, dann ist das eine Pflichtverletzung.
Wenn du sagst, eine Pflichtverletzung ist das objektive Zurückbleiben hinter dem vertraglichen Pflichtenprogramm.
Ja, das ist zum Verständnis der Schlüssel zum Verständnis von Paragraf 280 Absatz 1. Im normalen Sprachgebrauch verbindet man mit Pflichtverletzung eigentlich immer einen persönlichen Vorwurf. So würde der normale Jurist sprechen, wenn der Pflichtverletzung meint, dann sagt der, da hat jemand individuell was falsch gemacht.
Das kann man ihm auch vorwerfen. Und darum geht es hier eben gerade nicht. Es geht hier wirklich nur darum, dass in der Abwicklung des Schuldverhältnisses irgendetwas nicht so funktioniert, wie die Parteien vereinbart haben. Dafür gab es früher einen anderen Begriff im alten BGB, Nichterfüllung.
Die vertraglichen Voraussetzungen wurden nicht erfüllt.
Klingt objektiver.
Genau, klingt objektiver, vielleicht auch etwas klarer. Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen, die jetzt so kompliziert sind, dass ich sie jetzt nicht erklären möchte, entschieden für den Begriff der Pflichtverletzung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es aber zwischen Nichterfüllung und Pflichtverletzung inhaltlich gar keine Abweichung geben.
Die Vorwerfbarkeit, du hast das zu vertreten. Das ist völlig klar, soll erst bei der Frage des Vertretenmüssens im Rahmen von §280 Absatz 1 Satz 2 relevant werden. Übrigens Achtung, Beweislastverteilung, der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wir haben also einen klaren Aufbau, Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Achtung, objektiv, immer Ausrufezeichen, vertreten müssen.
Lass uns mal einen ganz kurzen Exkurs machen zum Thema Beweislastverteilung, weil gerade im ersten Examen, ich sprach mal mit jemandem darüber, ja okay, aber so Beweisregeln, das ist doch alles ZPO, das kommt doch alles erst im zweiten Examen, da muss ich mich doch nicht mit beschäftigen. Naja, das ist wahrscheinlich nur so halbrichtig, oder?
Die Beweis-, die Darlegungsbeweislastregeln muss man schon deshalb in das Programm seiner Examensvorbereitung mit integrieren, weil sie sich letztlich aus dem materiellen Recht ergeben. Das sieht man ja beim 280 Absatz 1, wir können den uns nochmal eben anschauen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Also normalerweise muss jeder alle Tatsachen vortragen und beweisen, die für ihn günstig sind. Und zum Anspruch aus 280 gehört eben auch das Vertretenmüssen.
Aber hier muss nicht der Geschädigte sagen, du hast das auch zu vertreten, sondern schon aus der Formulierung, dies gilt nicht, heißt, dass der Schädiger sagen muss, ich habe das nicht zu vertreten und das muss er auch beweisen. Also aus der Formulierung des materiellen Rechtes bekommen Sie schon Informationen darüber, wie die Darlegungs- und Beweislast im Prozess ist.
Das ist noch gar nicht richtig Prozessrecht. Da geht es überhaupt erst richtig los. Ich darf aber an der Stelle gleich eine Bemerkung machen. Wenn Sie in die Listen Ihrer Pflichtfächer schauen, die in Ihren juristischen Ausbildungsgesetzen geregelt sind, JAGs, dann werden Sie feststellen, dass da auch was von ZPO und von Handelsrecht und von Arbeitsrecht steht.
Sie sollten bitte ohnehin sich diese Listen mal genauer angucken. Es ist ja ganz entsetzlich, wenn Sie in eine Prüfung gehen und sich vorher gar nicht mal darüber informiert haben, worüber Sie da eigentlich geprüft werden können. Und bestimmte Teile der ZPO gehören da dazu.
Da bieten alle Universitäten gute Crashkurse an. Das in den Repetitorien teilweise auch schon mitbehandelt. Also sie dürfen sich nicht auf den Standpunkt stellen, das ist ZPO, wir machen hier BGB.
Und das bedeutet ja gleichermaßen auch, wenn der Sachverhalt sich darüber ausschweigt, ob der Schuldner das zu vertreten hatte, wird es entsprechend vermutet. Da muss man nicht lange suchen.
Das ist relativ simpel. Man sollte allerdings bitte nicht schreiben, das wird vermutet, wenn sich herausstellt, dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Dann ist das irgendwie nicht so nah am Sachverhalt, dann schreibt man, er hat fahrlässig gehandelt oder hat sogar vorsätzlich gehandelt, wenn der Sachverhalt das sagt.
Aber wenn der Sachverhalt sich aussprecht, können sie es einfach vermuten. Das ergibt sich aus der Formulierung des 280 Absatz 1 Satz 2.
Wenn jetzt das Schuldverhältnis, die Pflichtverletzung und das Vertreten müssen vorliegen, dann hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Logisch. Deswegen besprechen wir das Ganze hier gerade. Das ist aber ja erstmal, wenn man das so formuliert, nur ein vorläufiges Ergebnis, oder? Ja.
Jetzt wird es für viele Studierende komplex, obwohl es, wenn man genauer hinguckt, so schwierig nicht ist. Der 280 Absatz 1 ist in der Gesamtsystematik der Paragrafen 280 fortfolgende, nur der Einstieg. Er erfasst, wenn man da mal hinguckt, das was man heute nennt, auch wenn es da nicht steht, den einfachen Schadensersatz, den Schadensersatz neben der Leistung.
Einfacher Schadensersatz, Schadensersatz neben der Leistung. Wie gesagt, der Gesetzgeber hat das so nicht reingeschrieben, aber er hat das damit gemeint. Das heißt, wir müssen jetzt erstmal herausfinden, was das eigentlich ist.
Ja, was ist denn damit gemeint? Du hast ja gerade gesagt, der Gesetzgeber hat es nicht reingeschrieben.
Ja, also ohne jetzt allzu tief in die Gesetzgebungsgeschichte hineinzugehen, der 280 Absatz 1, der sollte die alte positive Forderungsverletzung kodifizieren. Die Rechtsprechung hat über das Gesetz hinaus bei Vorliegen von Schuldverhältnissen Schadensersatzansprüche gegeben, um eben den 278 zugunsten des Geschädigten zu instrumentalisieren.
So, wenn man es sehr, sehr einfach macht heute, dann sagt man, zunächst mal sind das die Fälle, in denen durch die Leistungsstörung Schäden an anderen absoluten Rechtsgütern des Gläubigers entstehen.
Kannst du ein Beispiel dafür nennen?
Ja, bisschen doof, aber sehr einprägsam. Jemand kauft einen Dampftopf. Da funktioniert das Ventil nicht richtig, der Dampftopf explodiert. Dann entstehen Schäden in der Küche, an den Wänden, an anderen Gegenständen, die da stehen.
möglicherweise, Kann der Käufer im Wege der Nacherfüllung eine Reparatur des Ventils verlangen oder kann neuen Dampftopf verlangen? Aber diese Schäden, die da entstanden sind, die gehen ja nicht wieder weg, auch durch die Nacherfüllung nicht. Diese Schäden nannte man hier früher Mangelfolgeschäden.
Man spricht von Schäden neben der Leistung, weil diese Schäden ja völlig unabhängig davon weiter bestehen, ob die ordnungsgemäße Leistung nachher noch kommt, etwa durch Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes.
Aber auch da muss man jetzt wieder ganz genau unterscheiden. Natürlich ist es so, dass wenn dieser Dampftopf ursprünglich einwandfrei gewesen wäre, auch die Schäden nicht entstanden wären. Darum geht es aber hier ja nicht. Es geht ja hier darum, dass wenn ein neuer Dampftopf, der jetzt einwandfrei ist, geliefert wird, die Schäden nicht mehr entfallen.
Ja, wir merken an dieser Stelle schon, welche Auswirkungen die Nacherfüllung, über die wir noch genauer sprechen müssen, auf das ganze System hat. Wir müssen heute alles immer denken vor dem Hintergrund, dass es einen Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung gibt und außerdem ein Recht des Verkäufers auf zweite Andienung.
Hier ist aber jedenfalls klar, gleichgültig, wie es mit der Leistung und den Leistungspflichten weitergeht. Diese Schäden! Bekommt der Geschädigte auf jeden Fall ersetzt. Aber ich mache jetzt noch eine Bemerkung.
Es gibt natürlich trotzdem immer noch eine andere Anspruchsgrundlage. Das ist der 823. Heute sind die typischen Schäden, die unter § 280 Absatz 1 fallen, so gut wie immer auch Schäden, die man mit § 823 Absatz 1 geltend machen kann.
Warum braucht man nun eine weitere Anspruchsgrundlage? Ja, wegen 278. Und früher kam noch hinzu, dass es im Deliktsrecht eine sehr ungünstige Verjährung gab, so dass man dem entsprechenden Geschädigten auch noch eine etwas die etwas bessere vertragliche Verjährung geben wollte.
Gut jetzt haben wir den einfachen 281 Schadensersatz neben der Leistung. Machen wir einen Haken dran. Jetzt haben wir noch einen zweiten Schadensersatz neben der Leistung, nämlich wenn der entsprechende Schuldner zu spät liefert, also Schadensersatz wegen Verzögerung. 280 Absatz 2. Das ist doch auch neben der Leistung, oder?
In der Tat. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Diskussion die Überlegung gehabt, dass man wohl doch nicht dem einfachen Modell folgen kann. Verspätung plus Verschulden gleich Schadensersatz. Das entsprach nicht der Tradition der Leistungsstörung Verspätung und infolgedessen war der Gesetzgeber der Meinung, sofort Schadensersatz, das geht nicht bei der Verspätung.
Und er ist zu dem Ergebnis gekommen, es soll zumindestens Verzug vorliegen, so war das ja früher auch. Und der ist heute in 2.86 geregelt. So, was ist das Verzug? Ich machs mal ganz einfach.
Mahnung. Wenn eine Mahnung erfolgt ist, der Schuldner ist nochmal dran erinnert worden, bitte mach jetzt mal, was du versprochen hast. Oder, wenn die Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist, wenn bei mir etwas abgegeben werden soll am 11.10.
um 12 Uhr und der Schuldner kommt nicht, dann gerät er auch in den Verzug. Das ist übrigens in der Praxis die Regel, sodass es gar nicht auf eine Mahnung ankommt. Aber Verzug muss zunächst mal vorliegen, damit es den Schadensersatz nach § 280 Absatz 2 gibt.
Da kommt also zu dem § 280 Absatz 1 noch die zusätzliche Voraussetzung des Verzuges hinzu.
Kurze Zwischenfrage, weil wir das eben auch für den § 283 besprochen haben und die entsprechende Zitierweise in der Klausur. Wenn ich den 280 Absatz 2 habe, zitiere ich den dann in Verbindung mit 286 als Anspruchsgrundlage oder erst mal nur alleine?
Geschmacksfrage. Wenn Sie ganz genau wissen, worauf es hinausläuft, können Sie von mir aus diese ganze Schleppnetzkette da oben drüber schreiben. Das ist heute modern, dass man sozusagen alle Paragrafen, die man hinterher prüfen will, schon in die Überschrift schreibt.
Dem Gutachtensstil entspricht das eigentlich nicht, weil Gutachtenstil sich von Tatbestandsmerkmal zu Tatbestandsmerkmal voranarbeitet und man eigentlich am Anfang des Gutachtens noch gar nicht wissen kann, welche Normen man hinten eigentlich braucht. Wenn Sie sich also sicher sind, es ist Verzug, habe ich nichts dagegen.
Wenn Sie es aber oben drüber schreiben, um dann rauszufinden, dass es gar nicht ein Fall des Paragrafen 280 Absatz 2 ist, dann ist es ein kleiner Fehler. Deswegen, mein Vorschlag ist immer so wenig wie möglich in die Überschriften reinschreiben, aber das ist Geschmackssache.
Es gibt auch Prüfer, die das andere lieber haben. Da gibt es keinen einheitlichen Stil.
Gut, dann nochmal zurück zur Sache. Kannst du nochmal ganz kurz darlegen, warum auch das dann Schadensersatz neben der Leistung ist?
Das lässt sich am besten an einem Beispiel zeigen. Nehmen Sie an, ein Bauunternehmer hat einen Bagger gekauft. Der soll am 1.4. Geliefert werden.
Der kommt am 1.4. nicht. Der kommt erst am 1.5. Wir nehmen an, da ist Verzug. Warum ist das Schadensersatz neben der Leistung, wenn jetzt der Bauunternehmer für die Zeit, in der er den Bagger nicht hat, einen Ersatzbieter anmietet.
Die Kosten für diesen, Ersatzbagger, die sind angefallen und selbst wenn der geschuldete Bagger am 1.5. Kommt, hat er einen Schaden. Nämlich neben der Leistung sind ihm noch weitere Kosten angefallen.
Kann auch andere Schäden geben, etwa er hat überhaupt keinen Bagger, er kann die Aufträge für den April nicht erfüllen, er muss Vertragsstrafe bezahlen, er hat entgangenen Gewinn. Alle diese Schäden betreffen einen Schadensersatz neben der Leistung, denn am 5.1.5.
Kommt der Bagger und der Bauunternehmer will den Bagger, den er gekauft hat, auch haben, weil der tadellos ist. Es ist einfach nur ein Fall der Verspätung und die Kosten, die in diesem Zeitfenster der Verspätung anfallen, das sind die Kosten, die man nach § 280 Absatz 2 mit § 286 liquidieren kann und die treten eben, dieser Schadensersatz tritt neben die Leistung.
Gut auf die besonderen Probleme der Leistungsstörung, Verzögerung kommen wir dann noch mal gesondert zurück, wenn wir uns entsprechend auch noch mal mit den ganzen Rücktritten, Vertragsstrafen, was es nicht alles gibt, beschäftigen. Jetzt bleiben wir aber mal beim Schadensersatz. Was ist denn jetzt dann der Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 Absatz 3.
Zum ersten mal etwas anderes als der Schadensersatz neben der Leistung. Wir halten also noch mal fest 280 Absatz 1 und 280 Absatz 2 treten neben die Leistung, die noch erfolgen kann. Bei 280 Absatz 3 geht es nun um Schadensersatz, der die ursprünglich geschuldete Leistung funktional ersetzen soll, statt der Leistung.
Das ist schon relativ plastisch. Der Gläubiger will die ursprünglich geschuldete Leistung wegen der Leistungsstörung gar nicht mehr haben, sagt hier, ist mir egal und ich will jetzt Schadensersatz. Was heißt das für den Schuldner, für den Schädiger? Dem wird die Möglichkeit genommen, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen und die Gegenleistung zu verdienen.
Also dem wird unter anderem die Möglichkeit genommen, den Bagger am ersten fünften noch zu liefern oder etwa eine sache die mangelhaft ist noch zu reparieren der schuldner verliert den vertrag und all die chancen die mit dem vertrag verbunden sind so der gesetzgeber hat hier in den im 281 und übrigens auch im 323 noch mal eine bremse eingebaut und gesagt das darf man dem schuldner nicht sofort nehmen die chance auf das geschäft der muss noch mal eine letzte Chance bekommen, die Leistung doch noch zu erbringen.
Und das ist die Fristsetzung, die im Paragraf 281 drinsteht. Der Gläubiger muss ihm eine Frist setzen, bevor er Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Also bevor der Gläubiger sagt, ich will überhaupt nichts mehr mit dem Vertrag zu tun haben, jedenfalls nicht in der ursprünglichen Form, ich will liquidieren, muss er dem Schuldner die Chance geben, noch einmal einen Leistungsversuch zu machen.
Und weil es diese Hürde gibt... Und weil diese Fristsetzung erforderlich ist, muss der Schadensersatz statt der Leistung extra definiert werden. Es bleibt also eben nicht bei dem Pflichtverletzung plus Verschuldung gleich Schadensersatz, ich bin weg vom Fenster, ich will mit der Sache nichts mehr zu tun haben, sondern ich muss noch nachher eine Frist setzen.
Und das ist der Schlüssel eben, um zu verstehen, wie der 281 tickt.
Bevor da jetzt die Zuschriften kommen, ja, 281 Absatz 2, es gibt natürlich auch wieder Rückausnahmen, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Es geht hier gerade um die Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung, ist klar. Vielleicht kann man das auch nochmal ein bisschen auf eine entsprechende Formel runterbrechen bzw.
Auf eine Definition. Was ist denn Schadensersatz statt der Leistung?
Das ist nicht so einfach. Es gibt Definitionen, da komme ich gleich drauf. Wenn man für alle Leistungsstörungen gleichermaßen und Möglichkeit, Verzug, mangelhafte Leistung, Leistung einer unbehebbar mangelhaften Sache und auch noch Nebenpflichtverletzungen gleichzeitig einen Schadensersatz statt der Leistung definieren will, wird das sehr kompliziert.
Es gibt eine Definition, die lautet, um Schadensersatz statt der Leistung handelt es sich, wenn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt den Schaden verhindert hätte. Stammt im Ausgangspunkt von Stefan Lorenz. Die stimmt.
Ja, die ist so kompliziert, warum? Weil man den Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung neben alle anderen Leistungsstörungen da auch noch mit integriert hat. Aber die Definition funktioniert nur für sie, die sie ja auch Klausuren schreiben müssen.
Im Allgemeinen geht es um folgendes. Schadensersatz statt der Leistung betrifft die Fälle, in denen der Schadensersatz funktional an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung treten soll. So, jetzt werden sie sagen, was mache ich damit? Mein Rat ist relativ einfach.
Ich würde die Zauberformel von Stefan Lorenz, wenn die hypothetisch gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt kombinieren mit dem Halbsatz, wenn der Schadensersatz funktional die ursprünglich geschuldete, mangelhafte Leistung ersetzen soll. Und dann würde ich mich nicht allzu lange damit aufhalten.
Es ist nämlich heute so, dass jeder erfahrene Jurist und jeder Praktiker bei so gut wie allen Schadensposten weiß, der gehört nach Absatz 1, nach Absatz 2 oder nach Absatz 3. Da ist überhaupt keine Musik inhaltlich drin.
Da gibt es auch keine Theorienstreitigkeiten und keine vernünftigen Probleme, über die es sich lohnt zu diskutieren. Es geht eigentlich nur darum, dass man halbwegs sauber im System navigiert. Das heißt, Sie sollten...
Wenn Sie wollen die Definition bringen, aber dann auch nicht lange damit rumtütern und sich Gedanken machen über Details, sondern Sie müssen gucken, dass das am Ende halbwegs pragmatisch funktioniert.
Das heißt, man zeigt letztlich ja auch schon durch den Aufbau seines Gutachtens und durch die entsprechende Prüfung, wenn man dann vielleicht sozusagen auch in Verbindung mit 281 oder 286 und so weiter oben mit rein nimmt, schon in der entsprechenden Gliederung, so ein bisschen wo man sich gerade befindet in der Klausur, so ganz praktisch. Das heißt aber jetzt ja nicht, dass man in der Klausur immer den ganzen 280 mit allen Absätzen durchprüfen soll oder muss.
Nein, natürlich nicht. Also man sollte wie immer erstmal mit einer gewissen Distanz auf den Sachverhalt schauen und sagen, worum geht es denn da eigentlich. Und wenn es nicht um Verspätung geht, dann sind sie aus dem 280 Absatz 2 ja schon raus.
Wenn es sich klar um Schäden an anderen absoluten Rechtsgütern handelt, würde ich auf gar keinen Fall über 280 Absatz 1 noch hinausprüfen. Weil jeder eben weiß, es ist ein Schadensersatz neben der Leistung. Sie sollten dazu etwas sagen, wenn das beim zweiten Hinsehen nicht trivial ist.
Dann sollten Sie etwas dazu schreiben. Jetzt werden Sie, wie so oft, sagen, ja woher weiß ich denn, wann der eine und wann der andere Fall vorliegt. Das ist einfach eine Übungssache, dass man Sachverhalten auch anmerkt, wo liegt der Schwerpunkt und wo liegt er nicht.
Das ist in der Realität auch nicht anders, wenn der Amtsrichter eine neue Akte kriegt, da muss der sich vielleicht mit irgendetwas beschäftigen, mit irgendetwas anderem nicht. Das ist eben die Kunst des Juristen, dass er auf die Dauer lernt, die richtigen Schwerpunkte bei der Falllösung zu legen.
Vielen Dank. Bevor wir uns dann in der nächsten Folge mit 284 und dem entsprechenden Aufwendungsersatz statt des Schadensersatzes beschäftigen, finde ich es ganz toll, dass wir hier mal in einer guten halben Stunde, wie ich finde, sehr verständlich dargelegt haben, wie man da die verschiedenen Unterformen des 280 Absatz 1, 2 und 3, Schadenssatz neben beziehungsweise statt der Leistung, abgrenzt.
Danke Barbara. Tschüss.