IMR27312. Dez 24
IME021: Täterschaft und Teilnahme - Teil 2, Mittelbare Täterschaft, Täter hinter dem Täter, Bestimmen zur Haupttat, Doppelter Anstifervorsatz, Omnimodo facturus, Beihilfe

IME - Irgendwas mit Examen

IME021: Täterschaft und Teilnahme - Teil 2, Mittelbare Täterschaft, Täter hinter dem Täter, Bestimmen zur Haupttat, Doppelter Anstifervorsatz, Omnimodo facturus, Beihilfe

Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Professor | Universität Bielefeld

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Über diese Episode

Folge 273 deines Jura-Podcasts zu Job, Karriere und Examensthemen.

Im vierten Teil unserer strafrechtlichen Examensreihe dreht sich zum zweiten Mall alles um Täterschaft und Teilnahme. Charlotte Schmitt-Leonardy, die bereits in der ersten Folge das Konzept der „Zwiebelstruktur“ eingeführt hat, widmet sich einem der äußeren Ringe: Mittelbare Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Welche Rolle spielt die beherrschende Stellung des mittelbaren Täters? Wie erkennt man in einer Klausur, ob es sich um eine mittelbare Täterschaft oder doch "nur" um eine Anstiftung handelt? Und was genau ist eigentlich der Unterschied zwischen einem intensiven Mitwirken und einer psychischen Unterstützung im Kontext der Beihilfe? Antworten auf diese Fragen sowie Audio-Mini-Repetitorium zur gesamten Thematik erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß – und viel Erfolg für Eure Examensvorbereitung!

Inhalt:

  • 00:11 Worum es heute geht
  • 00:59 Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
  • 08:10 Täter hinter dem Täter
  • 12:04 Strafzweck der Teilnahme
  • 15:21 "Bestimmen" zur Haupttat
  • 20:06 Doppelter Anstiftervorsatz
  • 21:26 Omnimodo facturus
  • 23:23 Beihilfe, § 27 StGB
  • 28:02 Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
  • 37:03 Zuschauerfrage: Wie viele Klausuren?

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Zu Gast

Charlotte Schmitt-Leonardy

Charlotte Schmitt-Leonardy

Kapitel

  • 00:00:11.703Worum es heute geht
  • 00:00:59.608Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
  • 00:08:10.364Täter hinter dem Täter
  • 00:12:04.492Strafzweck der Teilnahme
  • 00:15:21.036"Bestimmen" zur Haupttat
  • 00:20:06.584Doppelter Anstiftervorsatz
  • 00:21:26.096Omnimodo facturus
  • 00:23:23.629Beihilfe, § 27 StGB
  • 00:28:02.656Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
  • 00:37:03.448Zuschauerfrage: Wie viele Klausuren?

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Warum das auch für deine juristische Karriere spannend ist, erfährst du im Podcast – hör doch gleich in unsere IMR-Folgen mit der Uni Bielefeld rein!

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Transkript

KI-basiert und kann Fehler enthalten.

0:09 Min
Marc:

Herzlich willkommen direkt rein mit Schadatschmidt-Leonardi.

0:12 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Hallo Marc.

0:15 Min
Marc:

Das war so ein bisschen wie auf der Kirmes die Ansage, das machen wir hier irgendwann auch nochmal.

0:20 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich fühle mich sehr willkommen, vielen Dank. Und wir haben einiges vor heute, wir können eine Zeit hier lassen. Wir haben ein Riesenprogramm, mittelbare Täterschaft, Anstiftung, Beihilf und dann noch zwei Kleinigkeiten, von denen ich will, dass Sie sie im Überblick haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also wir sind bei Teil 2 der Überblicksfolgen Täterschaft und Teilnahme. Wir sind bei den äußeren Rändern der Zwiebel, wie wir es in der ersten Folge bezeichnet haben. Das heißt Spezialprobleme, examensrelevante Schwierigkeiten, die kommen in einer Extrafolge.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber wir haben trotzdem echt einiges noch vor heute.

0:59 Min
Marc:

Dann steigen wir direkt ein.

1:00 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

So ist es.

1:01 Min
Marc:

Was muss man dazu wissen?

1:02 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Man muss wissen, dass die Begehung durch einen anderen, das steht im Gesetz, das Gesetz ist hier Ihr Freund, im Strafrecht sind wir ja weniger explizit als in anderen Fächern, aber in § 25 Absatz 1 zweite Alternative steht, die Straftat wird durch einen anderen, also mittels eines menschlichen Werkzeugs begangen. Man nennt dieses menschliche Werkzeug oft Tatmittler-Tat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und in der Regel wird dieser Tatmittler, der im Übrigen auch der Tatnähere ist, das ist derjenige, der dann, wie du es in der ersten Folge gesagt hast, das Messer mit dem Blut in seiner Hand hat. Das ist der, der etwas gemacht hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber dieser Tatmittler wird in der Regel, es gibt auch da eine Ausnahme. Nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Da passt irgendwas nicht. Da ist irgendein Defekt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt. Ein Kennzeichen für die mittelbare Täterschaft ist, dass aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen die handelnde Person irgendwie unterlegen ist. Und der Hintermann, der mittelbare Täter, der spielt eine wirklich überragende, eine beherrschende Rolle. Das heißt, der ist irgendwie im übertragenen Sinne größer.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Der weiß mehr, der will mehr, der lenkt das Geschehen irgendwie. Ich denke immer wieder an diesen Spruch, like a puppet on a string. Der ist so ein bisschen wie so ein Puppenspieler, der hat mehr Macht und der Tatmittler ist sozusagen ein Stück weit diese Marionette.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

In der Klausur ist das zu erkennen, weil sie zunächst mal das Gefühl haben, okay, da hat jemand, nehmen wir zum Beispiel ein berühmtes Beispiel, eine Krankenschwester geht mit einer Spritze zu einem Patienten und spritzt diesem Patienten etwas. Sie selbst denkt, es ist ein Medikament, das dieser Patient braucht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Der Arzt hat aber in diese Spritze Gift gefüllt. Das heißt, sie sehen die Szene an und sie denken, die Krankenschwester hat das zwar gemacht und der Patient ist tot, aber irgendwas stimmt hier nicht. Und der Arzt, der wusste das irgendwie, da stimmt irgendwas, da ist so ein Schiefstand.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist so ungefähr, sieht das aus mit dieser überragenden Figur im Hintergrund. Und sie gehen dann in der Prüfung so vor, wie auch bei der Prüfung. Die Mittäterschaft nach unserer Grundregel immer zunächst den Tatnäheren zu prüfen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also der, der näher am Opfer ist, der, der am Tatort ist, der, der am Geschehen ganz nah dran ist, den prüfen sie zunächst. Also die Krankenschwester in diesem Fall, die eben nicht wusste, also zum Beispiel ein Tatbestandsirrtum für sie spricht, die nicht wusste, was sie spritzt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie dachte, sie spritzt ein Medikament. Da kommen sie meistens in fast allen Fällen der mittelbaren Täterschaft zu einer fehlenden Strafbarkeit. Also irgendwo scheitert die Strafbarkeit. Und dann kommen Sie zur Strafbarkeit des mittelbaren Täters und fangen mit dem objektiven Tatbestand an und führen das Ganze ein Stück weit ein und reflektieren natürlich das, was wir auch in der ersten Folge gesagt haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Liegt hier vielleicht irgendeine Sonderkonstellation vor. Sie wissen, bei Sonderdelikten, wenn eine spezielle subjektive Täterqualifikation im Raum steht, Pflichten, Konstellation, da sprechen wir nicht über ermittelbare Täterschaft. Das ist aber oft nicht der Fall.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Hier zum Beispiel würde es ja um Mord oder Totschlag gehen. Aber das müssen Sie erst einmal kurz gedanklich rausstreichen, keine Sonderkonstellation. Dann gehen Sie auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch das Werkzeug, durch den Tatmittler, also hier durch unsere Krankenschwester.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann thematisieren Sie das Verhalten des mittelbaren Täters. Das heißt, sie stellen sich die Frage, ob das Verhalten des Werkzeugs an den mittelbaren Täter, an den Hintermann, so nennt man ihn auch, anhand der Kriterien der Täterschaft 25.1, zweite Variation, zugerechnet werden kann. Das ist also eine Zurechnung, wie Sie bei der Täterschaft, wie wir sie auch in der ersten Folge hatten.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und da wird wieder mit dem gearbeitet, was Sie immer wieder haben, Abgrenzung, Täterschaft und Teilnahme. Das heißt, wenn Sie auf den mittelbaren Täter kommen wollen. Dann müssen Sie eine überragende Stellung haben, ein in den Händen halten des Tatgeschehens, das war das Stichwort aus der Tatherrschaftslehre, jemand, der Täterwillen hat, das war das Stichwort von der subjektiven Theorie, jemand, der ein großes Interesse an der Tat hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also dann muss alles für diesen mittelbaren Täter sprechen als überragende Gestalt. Das ist so im Groben der Aufbau. Die mittelbare Täterschaft dreht sich im Grunde um bestimmte Konstellationen. Und so viele sind es.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Es sind ein bisschen mehr, als man an einer Hand abzählen kann, aber meistens sind es tatsächlich fünf. Das heißt, sie werden ein Werkzeug, ein Tatmittler, einen Vordermann haben, der entweder objektiv nicht tatbestandsmäßig handelt. Zum Beispiel Suizid begeht, ist ja nicht strafbar.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Oder ein Werkzeug, das nicht vorsätzlich handelt, wie die Krankenschwester, Tatbestandsirrtum. Oder ein Werkzeug, dem irgendwelche anderen subjektiven Merkmale fehlen. Oder ein Werkzeug, das nicht rechtswidrig handelt. Oder ein Werkzeug, das nicht schuldfähig ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, sie haben im Grunde Konstellationen, wo der Hintermann entweder Kraft eines Irrtums oder Kraft einer Nötigung irgendwie ganz, ganz groß ist und der Tatmittler, der die Umsetzungsarbeit, die tatsächliche Arbeit mit seinen Händen macht, ganz, ganz klein ist. Das ist so die Grundkonstellation, also ein Defekt auf Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuldebene des Werkzeugs und die überragende Stellung mit den Täterschaftskriterien des Hintermanns.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Die Ausnahme davon, direkt an dieser Stelle angedeutet, weil sie unglaublich examsrelevant ist und wir werden sie vertiefen in der Spezialfolge, ist, wenn das Werkzeug ausnahmsweise doch, Verantwortung tragen muss. Ausnahmsweise also keinen Defekt hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber man das Gefühl hat, nee, irgendwie passt das hier gar nicht. Also das Werkzeug hat das zwar gemacht, aber der Täter dahinter ist doch die eigentlich große Gestalt. Und da sind wir auch bei der Bezeichnung dieser Figur, man nennt sie Täter hinter dem Täter.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das sind die sogenannten Schreibtischtäter, SED-Unrecht, da sind diese Fälle groß geworden. Das sind die Fälle rund um den vermeidbaren Verbotsirrtum. Da werden wir berühmte Fälle machen, wo es um außerplanetarische Zusammenhänge ging.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie werden das im ersten Semester gehört haben. Das ist das Hervorrufen eines unbeachtlichen Error in Persona. Also da gibt es Konstellationen, Ausnahme, Ausnahme, Ausnahmekonstellationen, wo der Tatmittler, also die Marionette, ausnahmsweise strafbar ist, aber der Täter hinter dem Täter so überragend ist, dass man ihn als mittelbaren Täter über 25.1.2.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Trotzdem strafbar werden lässt.

8:53 Min
Marc:

Das bedeutet, der Tatmittler hat einen in Anführungszeichen Defekt, haben wir gerade alles gehört, auf verschiedenen Ebenen kann der auftreten. Ich würde gerne nochmal betonen, wichtig ist, dass der mittelbare Täter diesen Defekt natürlich nicht hat. Also wir gehen auf das Beispiel zurück, die Krankenschwester, die denkt an Medikament zu spritzen, aber tatsächlich vielleicht etwas Tödliches spritzt, also irgendein Gift.

1:09 Min
Marc:

Wenn der Arzt, der sie angewiesen hat, aus Versehen, dann kann man auch über eine Fahrlässigkeit nachdenken. Weil wenn der auch getäuscht wurde, der hatte gar keine Möglichkeit, das zu übersehen. Wir müssen den Fall leicht abändern, weil da irgendwie Labels vertauscht wurden.

1:09 Min
Marc:

Dann kommt der natürlich als mittelbarer Täter auch nicht in Betracht.

9:36 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ganz genau. Du machst wieder das, was wir alle machen. Und was ist mit der Konstellation? Und wenn das verändert ist und wenn es ganz kompliziert würde, Die mittelbare Täterschaft erkennt man daran, in der Regel, dass eben der Vordermann ein Defekt hat. Oder die Vorderfrau, ich bitte um das nicht zu verstehen, so heißt es eben in den Lehrbüchern, also der Tatmittler ein Defekt hat und der Hintermann, der mittelbare Täter eben mehr weiß, diesen Irrtum ausnutzt, die Lage ausnutzt, vielleicht ein schuldlos handelndes, ganz kleines Kind ausnutzt und einfach das Kind hinschickt und sagt, bring dem Onkel mal den Tee oder so.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also tatsächlich diese Übermacht des mittelbaren Täters, das ist das, was kennzeichnend ist. Und nur das ist diese Willensherrschaft, die in 25.1.2 gemeint ist. Wie gesagt, Ausnahmekonstellationen Täter hinter dem Täter, auf die gehen wir später ein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber auch diese Ausnahmekonstellationen werden eben diese krasse Willensherrschaft zum Gegenstand haben. Nur dort wird es dann eine Willensherrschaft, Kraft organisatorischer Machtapparate sein.

10:47 Min
Marc:

Gut, was heißt das konkret noch für die Klausur?

10:49 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Was heißt das konkret für die Klausur? Ich würde sagen, dass mittelbare Täterschaftskonstellationen seltener sind, als man sie sehen will. Oft ist es, dass wenn irgendein Irrtum eine Rolle spielt, irgendwo im Sachverhalten, man denkt, naja, das ist bestimmt eine mittelbare Täterschaft.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Gehen Sie da nochmal zurück zu unserer Abgrenzung. Ganz in Ruhe haben wir hier vielleicht nur eine Anstiftung. Hat hier jemand nur einen Rat gegeben? Hat hier jemand nur am Rande von etwas profitiert? Wie gesagt, bei der mittelbaren Täterschaft haben Sie einen Defekt des Vordermanns.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, Sie haben einen tatbestandslosen, blinden, unfrei Handelnden im Vordergrund, der die Spritze führt. Also da werden sozusagen konstitutionelle Mängel ausgenutzt. Sie haben einen Vordermann, der vorsatzlos handelt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie haben einen Vordermann, der rechtmäßig handelt, der nur ausgenutzt wird. Sie haben einen Vordermann, der sich krass irrt oder der krass genötigt wird. Die Konstellationen sind es, die gemeint sind.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ansonsten können Sie sich die Abgrenzungsarbeit nicht ersparen. Ansonsten wird es dann vielleicht auch nur die Anstiftung sein.

11:59 Min
Marc:

Gut, ich würde sagen, dann haben wir doch da sozusagen einen ganz guten Cut und auch schon eine Überleitung selber hingelegt zur Anstiftung.

12:08 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ja, zur Anstiftung, zur Teilnahme. Wie gesagt, wir geben nur einen Überblick in dieser Folge und wir müssen durch zwei weitere Gestalten aus unserer Beteiligung eingehen, und zwar die Beihilfe und die Anstiftung. Das sind die beiden Formen der Teilnahme.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie sind geregelt in 26 und 27 StGB. B. Vielleicht ein Wort, obwohl wir hier nicht dogmatisch werden wollen, aber trotzdem ein Wort zum Strafgrund der Teilnahme, denn das hilft Ihnen vielleicht, die Herangehensweise an die Prüfung zu erinnern. Die Anstiftung und die Beihilfe sind accessorisch.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, die hängen an der Haupttat dran. Der Teilnehmer ist also eine Randfigur, aber irgendwie bringt er ja auch ein Stück weit. Die Rechtsgutsverletzung dem Ziel näher, mehr Unrecht in die Welt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Deswegen hat man sich eine Weile darüber gestritten, warum man jetzt die Anschriftung bestrafen will. Ganz früher hat man das in Schuld und Strafe verstricken genannt. Das klingt auch ziemlich antiquiert und wird auch so nicht mehr vertreten.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

29 StGB deutet eigentlich auch darauf hin, sie brauchen keine Schuld für die Teilnahme mehr, sondern eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat. Das heißt, das passt irgendwie nicht. Der BGH, die herrschende Meinung, sagen, es ist die Verursachungs- und Förderungstheorie.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, der Teilnehmer greift auf das geschützte Rechtsgut, greift das ein Stück weit mit an, dadurch, dass er auf den Täter einwirkt. Das ist also die Idee dahinter. Aber die Idee ist schon, dass die Teilnahme an der Haupttat dranhängt, dass sich auch ihre Sanktionen von der Haupttat ableitet.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und das habe ich jetzt so oft unterstrichen, nicht damit sie doch in die dogmatischen Einzelheiten einsteigen, sondern einfach, weil sie eine Haupttat brauchen. Sie brauchen immer eine Haupttat, bevor Sie über Anstiftung oder Beihilfe sprechen. Das ist die allererste Voraussetzung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Accessoritätsprinzip, das ist auch unser Grundsatz. Täterschaft vor Teilnahme, ich wiederhole ihn zum nächsten Mal, das heißt, die Haupttat ist der Dreh- und Angelpunkt und dann geht es an die Strafbarkeit weiter. Und bei der Anstiftung ist eben im objektiven Tatbestand der Beitrag des Anstifters das Bestimmen zu dieser Tat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Was ist nun das Bestimmen? Was muss er da können? Sie haben im 26 SCGB das Bestimmen stehen, aber was bedeutet das? Muss er ihm einen Befehl geben? Muss er übermächtig sein? In welcher Weise und wie stark muss er da auf den Haupttäter einwirken? Das ist so ein Stück weit umstritten und das will ich ein Stück weit näher beleuchten.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Denn man kann natürlich bei dem Bestimmtsverhaupttheit auch denken, naja, wenn man so ein manipulativer Mensch ist, wir kommen ja gerade von der mittelbaren Täterschaft und man weiß einfach, welches Wort vielleicht den Haupttäter triggert. Vielleicht ist das so ein gewalttätiger Mensch, der vielleicht, wenn er ein paar Bier hat, besonders zu Gewalt neigt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann ist man einfach, stellt mal so ein Bier hin und haut so einen Spruch raus. Irgendwas Sexistisches vielleicht. Und man weiß, ach, wenn da ein Bier steht und ein Spruch kommt und dann ist der ab und geht irgendjemanden zusammenschlagen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Reicht das schon? Reicht dieses manipulative Organisieren einer Situation, einfach so ein Tateinreiz, so ein Trigger, reicht das schon? Und das reicht nicht. Es gibt Leute, die sagen, das reicht, das ist aber zu wenig. Also das ist dieses Schaffen einer tatanreizenden Situation.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das reicht nicht über das hinaus, was der Täter sowieso den ganzen Tag um sich herum hat. Und das reicht auch nicht, wenn wir bei 26 reinschauen, ist ja die Strafandrohung auch ziemlich hoch. Das leitet sich von der Haupttat ab.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, da brauchen wir ein Stück weit mehr. Jetzt hat eine Auffassung wirklich überkompensiert und hat gesagt, dann brauchen wir einen Unrechtspakt. Also das Bestimmen muss wirklich über eine einmalige Beeinflussung hinausgehen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Es muss wirklich so eine Art Unrechtspakt dahinterstehen. Und wenn man das so hört, Marc, an was erinnert dich so ein Unrechtspakt, wenn du auch an diese Abgrenzungen denkst, die wir in der ersten Folge so besprochen hatten?

16:53 Min
Marc:

Ja, das hängt natürlich dann ein bisschen zu nah an der Mittäterschaft irgendwo dran, oder?

16:58 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ganz genau. Und da merkt man wieder, hier sind so Abgrenzungslinien. Und das ist zu nah an der Mittäterschaft. Bei allem Respekt vor der Auffassung von Frau Puppe, weswegen die herrschende Meinung, die geistige, kollusive Kommunikation, also die Theorie des geistigen Kontakts, die sagen, bloße Situationsarrangements, das reicht uns nicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Die Gleichstellung mit der Täterstrafbarkeit, die ihr in 26 da habt. Wir brauchen da ein bisschen mehr. Wir brauchen so eine Art intellektuelle Bearbeitung des Täters. Wir müssen kommunizieren, wir müssen den beeinflussen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, das Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch einen, kommunikativen Akt. Wie sieht das aus? Ich gebe einen Auftrag zu einem Mord. Hallo Mörder, ich biete dir, ich weiß nicht, was man heute so bezahlt für einen Mord, x Euro, damit du diese Person umbringst.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Da gibt man, dann wird man hier die zur Tat bestimmen, das ist das hervorrufende Tatentschlusses zu dieser Tat für Geld. Oder man gibt jemandem einen Rat, man überredet ihn, komm, du wirst dich besser fühlen, wenn es so und so geht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, diese kommunikative Dimension, das ist das Bild, das Sie im Kopf haben sollten, wenn Sie den Sachverhalt anschauen. Alles, was drunter liegt, alles, was nur so ein bisschen den Rücken stärken, ich wusste, wenn ich da bin, dann fühlt er sich stärker und schon hat er zugeschlagen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das wird dann in Richtung psychische Beihilfe gehen und alles, was stärker ist, was in Richtung gemeinsame Absprache, Unrechtspakt, Tatplan, so ein bisschen in die Richtung geht, das wird in Richtung Mittäterschaft gehen.

18:41 Min
Marc:

Gute Abgrenzung, gerade auch nochmal in diese beiden anderen Richtungen sozusagen. Was muss ich denn bei der Anstiftung in der Klausur bedenken?

18:50 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie müssen immer zunächst mal an die Haupttat denken. Sie müssen eine Haupttat haben, die haben Sie durchgeprüft. Das ist Accessorialität. Und dann prüfen Sie im objektiven Tatbestand zweistufig und im subjektiven Tatbestand zweistufig, weil Sie immer den Bezug zur Haupttat haben müssen.

19:11 Min
Marc:

Was heißt das konkret? Zwei-stufige Prüfung?

19:14 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt konkret, objektiver Tatbestand, klein a, Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Da kann man meistens nach oben verweisen, weil man ja vorher daran gedacht hat. Liegt die vor? Ja, habe ich oben unter eins gesagt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Klein b, meine Anstifterhandlung, meine Teilnehmerhandlung bestimmen eines anderen zur Begehung einer vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat. Das hervorrufen des Tatentschlusses. Bisschen argumentieren mit dem, was ist zu viel, was ist zu wenig.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Argumentieren mit dem Sachverhalt. Das sind diese zwei Stufen im objektiven Tatbestand. Dann subjektiver Tatbestand, nochmal Ausdruck der Accessorität. Doppelter Anstiftervorsatz. Das heißt, ich muss den Vorsatz bezüglich der Haupttat haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich muss also die Haupttat wollen und muss wissen, wie die ungefähr aussieht. Nicht in allen Einzelheiten, aber ich muss ungefähr ein klares Bild haben. Auch da gibt es, Es gibt Exzesse, Irrtümer, die uns das Leben schwer machen werden und die werden wir in diesen Spezialfolgen thematisieren.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber ich muss ungefähr was von der Haupttat wissen und die auch so wollen. Und dann der zweite, klein b, ich muss Vorsatz bezüglich meiner Teilnahmehandlung haben, also den Willen haben, beim Haupttäter den Tatentschluss hervorzurufen. Wenn ich das nur aus Versehen mache, dann hätte ich diesen Vorsatz nicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und dann Rechtswidrigkeit und Schuld. Also auch überhaupt nicht schwer, sondern im Grunde auch aus diesem allgemeinen Accessoritätsgedanken abgeleitet und auch ein Stück weit aus meinem kleinen dogmatischen Einleitungssatz abgeleitet. Was ist, wenn ich jemanden, der eine Tat begehen will, er will diese Tat sowieso schon.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Was ist, wenn ich auf den einwirke? Der ist schon zur Tat entschlossen. Da habe ich kein Unrecht weiter irgendwie in die Welt gebracht. Ich habe das Rechtsgut nicht weiter bedroht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Man nennt diesen Menschen Omnimodo Fakturus. Der ist schon zur Tat entschlossen. Ist nichts passiert. Was ist, wenn ich einen Tatentschlossenen zu einer wenigen in der schweren Tat überzeugt habe.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also ich habe schon auf den eingewirkt. Der wollte irgendwie mit dem Baseballschläger jemanden zusammenschlagen. Aber ich habe gesagt, ach komm, bist du ein guter Boxer, lass doch den Schläger weg. Ich habe also abgestiftet.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Naja klar, Risikoverringerung. Denken wir wieder an unseren Strafgrund. Ich habe nicht mehr gegen das Rechtsgut in Stellung gebracht. Risikoverringerung, straflos. Und dann, wenn ich zu mehr, also die umgekehrte Richtung, du bist schon ein guter Boxer, aber Baseballschläger wäre schon besser, wenn ich also aufstifte, dann wird es komplizierter, dann herrscht wieder Streit und dann sehen wir uns wieder in der Spezialfolge.

22:13 Min
Marc:

Auch da würde ich gerade ganz gerne noch mal reingrätschen, weil die Abstiftung, die straffrei ist, wie du gerade ja gesagt hast, die hat ja jedenfalls aus dem Bauchgefühl raus schon noch ein gewisses Unrechtsbewusstsein, aber die reduziert ja trotzdem eine Gefahr und deswegen ist sie straffrei als Anstiftungshandlung, weil wir sozusagen hier wieder den Strafzweck dann auch berücksichtigen müssen.

22:35 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also du hast genau das Detail nochmal im Nebensatz gesagt, auf das es ankommt, als Anstiftungshandlung. Es kommt jetzt natürlich darauf an, du hast den Fall so ein bisschen größer gemacht. Wenn ich jetzt sage, super, dass du deine Frau endlich mal wieder zusammenschlägst, lass den Baseballschläger weg, einfach jetzt auch so aus ästhetischen Gründen, dann kann es natürlich sein, dass es psychische Beihilfe bezüglich der Körperverletzung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also das heißt, der kommt nicht ganz raus. Aber in der Tat im Strafrecht ist Risikoverringerung, das werden wir auch in der objektiven Zurechnung thematisieren, immer so ein Faktor, den man für den Handelnden dann in Rechnung stellen muss. Und hier in dem Fall, wenn man zur weniger schweren Tat veranlasst, wirkt sich das positiv aus in der Anstiftung.

23:23 Min
Marc:

Jetzt uns eine ganz schöne Überleitung gebaut. Ich glaube, dann können wir auch übergehen und noch ein bisschen was über die Beihilfe an Worten verlieren.

23:30 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wunderbar. Ja, ganz genau. Segways funktionieren gut. Die Beihilfe 27. Teilnahme auch accessorisch. Wir bleiben in der gleichen Denke. Nur, dass die Beihilfe das Fördern der Haupttat ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, hier geht es um jede Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat, Accessibilitätsprinzip. Es kommt nur darauf an, dass der Beitrag des Teilnehmers die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder eben die Rechtsgutsverletzung verstärkt. Das heißt, auch hier gehen wir gleich in den Aufbau, genau wie bei der Anstiftung.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wir haben immer zunächst die Haupttat. Es wird also irgendwas passiert sein, was Sie geprüft haben. Der Tat nähere, Täterschaft vorteilnahme, der Täter ist durchgeprüft. Sie gehen in die Strafbarkeit des Beihelfenden, des Beihilfeleistenden.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Tatbestandsmäßigkeit, objektiver Tatbestand, wieder diese beiden Stufen. Erstens, Vorliegen einer vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat, Verweis nach oben, haben Sie schon geprüft, ist ein kurzer Gegencheck, habe ich das auch vorher geprüft? Zweitens, Teilnahmehandlung ist das Hilfe leisten. Und da meint Hilfe leisten das Fördern, das heißt das Ermöglichen oder auch Erleichtern der Haupttat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Da ist wieder ein Stück weit umstritten und das deute ich hier an. Was heißt denn Hilfe leisten? Heißt das Hilfe leisten und nur deswegen trifft er voll ins Schwarze? Oder heißt das so ein bisschen am Rande sagen, yeah, ich bin dabei und dann ist es auch bei Hilfe? Und da wird sich so ein Stück weit gestritten, wie dieser Tatbeitrag beschaffen sein muss.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Die Erfolgsverursachungstheorie, die verschiedene Gesichter hat, sagt, der Gehilfenbeitrag muss für den Erfolg entweder in vollem Umfang oder zumindest insofern kausal sein, als er die Kausalität des Hauptbeitrags verstärkt. Also da ist eine Ursächlichkeit, die gefordert wird, während andere, zum Beispiel die Förderungstheorie eben sagt, nee, nee, nee, ursächlich muss es nicht sein, es muss irgendeine Art von Förderung sein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Denn ein Stück weit drüber ist dann die Risikoerhöhungstheorie, die sagt, nicht ursächlich, aber es muss schon das Risiko erhöht haben, dass die Haupttat gelingt. Also da wird es nach Intensität auch unterschiedliche Perspektiven geben. Schließlich die abstrakte Gefährdungstheorie, die sagt, es muss weder ursächlich, aber es muss sozusagen abstrakt gefährlich sein.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Da ist es für sie offen zu vertiefen, solange sie auf dem Schirm haben, dass eben dieser gehilften Beitrag ein Fördern der Haupttat bedeutet und sie dann, auch da gibt es dann Streit, wann der geleistet wird. Hashtag Spezialfolge, da gibt es viel Streits, sukzessive Beihilfe, da müssen wir nochmal in die Tiefe gehen mit den ekligen Examenskonstellationen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber wir sind jetzt im Überblick, das heißt, wir gehen im subjektiven Tatbestand in unsere zwei Ebenen, genau wie bei der Anstiftung, überhaupt nicht schwer. Erstens Vorsatz bezüglich der Haupttat, das heißt, der Teilnehmer muss in den wesentlichen Zügen die Haupttat erfasst haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Er muss sie ungefähr erkennen können und vorsatzbezüglich seines Gehilfenbeitrags, also er muss auch diesen psychischen oder physischen Förderungsbeitrag erbringen wollen. Rechtswidrigkeit, Schuld und Sie sind fertig.

27:16 Min
Marc:

Easy.

27:18 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Genau. Wir machen es heute noch easy, denn tatsächlich, wenn wir jetzt diese Strukturtäterschaft und Teilnahme vor Augen haben, werden wir in Zusatzfolgen uns nochmal anschauen, was ist, wenn der eine das hat und der andere das. Was ist, wenn 28 StGB und da als kleine Previews ist nicht so schwer, wie Sie es sich vorstellen, aber wenn 28 StGB alles nochmal so ein bisschen schwierig macht? Das werden wir uns alles anschauen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Ich finde tatsächlich, so im Überblick ist es relativ easy, da durchzunavigieren. Mir sind allerdings noch zwei Sachen wichtig. Wir sind also bei dieser Meta-Ebene. Wir haben einfach mehrere Leute, die mitmachen in unserer Geschichte, in dem Sachverhalt des Staatsexamens.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Wir haben uns dadurch abgegrenzt, Täterschaft und Teilnahme, aber es geht nicht so richtig auf. Sie haben irgendwie zu wenig. Es ist schon was gewesen, aber es scheitert dann an allen möglichen Ecken und man ist so ein bisschen unbefriedigt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Am Schluss habe ich aber irgendwie gar nicht so richtig zum Beispiel die Mittäterschaft durchgekriegt, aber es ist aber irgendwie doch eine Schlägerei gewesen. Denken Sie an 231 StGB. Das ist irgendwie so eine Vorschrift, die man vielleicht nicht so auf dem Schirm hat, die aber tatsächlich, und das sage ich deswegen, weil wir jetzt im März diesen Jahres, am 27.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

März 1924 ein Urteil des BGH dazu hatten, und das eignet sich ja dann immer ganz gut, um Klausuren zu erstellen, die Entscheidung des zweiten Strafsenates 337 aus 23, die Beteiligung an einer Schlägerei. Das ist kein schweres Delikt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Man muss es sich einmal bewusst gemacht haben. Es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Da ist der Strafgrund einfach, dass der Gesetzgeber Prügeleien, Raufereien generell gefährlich findet. Also wenn viele Leute sich kloppen, das kam aus der Hooliganszene, das findet der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gut und will das grundsätzlich angehen als abstraktes Gefährdungsdelikt, weil oft der Nachweis im Einzelfall nicht zu führen ist, wer wen wann wie geschlagen hat.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, in § 231 bestraft wird die vorsätzliche und schuldhafte Beteiligung an einer Schlägerei. Und dieses Beteiligungskonzept erhält, Bedeutet sehr viel weniger Hürde als das, was wir bisher jetzt in diesen beiden Folgen durchgemacht haben. Wir haben Strafbarkeitseinschränkungen in dieser Norm, eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, das heißt nur, wenn jemand gestorben ist oder eine schwere Körperverletzung eines Beteiligten passiert ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber die Voraussetzungen, um sich da strafbar zu machen, sind viel geringer. Deswegen sage ich das auch, damit Sie das auf dem Schirm haben. Das heißt, eine Schlägerei ist ein Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Die drei, die wir auch wieder in der Bande finden werden. Und diese drei Personen müssen aktiv mitwirken. Das hat der BGH letztes Jahr nochmal unterstrichen. Aber, und das ist der Witz, nicht alle müssen gleichzeitig aktiv fältlich werden, solange es ein einheitliches Gesamtgeschehen ist.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, auch zumindest nacheinander mehr als zwei Personen durch wechselseitige Tätigkeiten können sich beteiligen. Und sehr wichtig, letzter Punkt, aber sehr, sehr wichtig, sich zu beteiligen passiert schneller, als man meint. Das heißt, wenn Sie die aktive Beteiligung an der täglichen Auseinandersetzung in feindseliger Weise haben.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Dann reicht dem BGH an einer Schlägerei beteiligen erstens, reicht ihm auch, wenn die eigene aktiv-körperliche Mitwirkung als dritte Person die Schlägerei erst begründet. Also wenn wir bei zwei Staaten und der dritte begründet ist erst, sind sie drin.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Dem BGH reicht auch, das Merkmal nicht an den Teilnahmebegriff der Beteiligten anzuknüpfen, sondern einfach nur diese aktive Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung zu bestrafen, was, und das war jetzt eben nochmal Gegenstand von Entscheidung, konkret bedeutet, und das klingt komisch, ist aber so, Das war so ein Spruch aus Löwenzahn, glaube ich. Klingt komisch, ist aber so.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Deswegen hier nochmal aufpassen. Nach herrschender Meinung im Moment noch soll unter der Voraussetzung, dass eine Schlägerei mit den dafür erforderlichen drei physisch aktiven Personen bereits vorliegt, auch eine bloß psychische Mitwirkung an dem Schlägereigeschehen, wie zum Beispiel das Anfeuern, Das ist also wirklich drunter unter dem, was wir eben hatten. Und insofern schauen Sie sich da die Entscheidung vielleicht nochmal an und haben Sie einfach diesen 231 nochmal auf dem Schirm.

32:30 Min
Marc:

Ich glaube, dann fehlt abschließend sozusagen als, ich will nicht sagen verwandtes Delikt, aber Delikt, was dann doch in der Klausur häufig zumindest mitgedacht werden muss. Paragraf 30 StGB, die Verbrechensverabredung, der ja dann auch relativ schnell übersehen wird.

1:09 Min
Marc:

Und im Übrigen ist der 231 ebenso wie der 30 häufig wahrscheinlich nicht der Schwerpunkt der Klausur, aber etwas, wo man natürlich ganz exzellent nochmal so, ja, dann doch die Brownie-Points und auch tatsächlich die 1, 2, 3 Punkte rausholen kann. Und das ist ärgerlich, wenn man es einfach übersehen hat.

33:03 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das sind so gute Punkte, Marc. Das ist genau der sprengende Punkt. Sie machen einen tollen letzten Eindruck und 30 wird so schnell vergessen. Versuch der Beteiligung, das ist der Titel, aber ein bisschen mehr ist drunter.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Es ist eine Zurechnungsnorm, die im Grunde diesen ganzen Vorbereitungsabschnitt mit abfrühstückt. Das sind Vorbereitungshandlungen, die eben das Stadium des Versuchs irgendwie noch nicht erreicht haben. Also wer jemanden zu bestimmen versucht, also versucht anzustiften oder versucht eine Ketten, also die Kettenanstiftung oder eben wer sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder wer sich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Also wirklich im Vorfeld der Tat. Warum? Weil der Gesetzgeber sagt, naja, wer da so konspirativ schon anfängt, sich bindet, sich mit Leuten abspricht, der ist insgesamt auch von uns auf dem Schirm zu behalten. Das ist uns zu gefährlich, zu brenzlig.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Und er setzt auch manchmal einen Kausalverlauf schon mal in Gang, der an sich Konsequenzen haben kann. Wichtig, lesen Sie die Norm aufmerksam und machen Sie einen gedanklichen Anker an das Wort Verbrechen. Es geht nur um Verbrechen, nicht um Vergehen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Jeder checkt sich nochmal, Verbrechen ab einem Jahr Freiheitsstrafe. Wenn Sie in dem Bereich sind, Mord und Totschlag, das ist eine super Kommi in der Klausur, 30, im Absatz 1 die versuchte Anstiftung, im Absatz 2 die Verbrechensverabredung. Und auch da.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Potenziell examsrelevant, weil der BGH im November letzten Jahres, der 6. Strafsenat 179 aus 23, das ist in der NJW 224 auf der Seite 369. Nochmal thematisiert, hat da eine Entscheidung, die ich auch interessant fände für Klausurensteller, Wo es eben auch darum geht, was an die Verabredungen in Absatz 2 an Voraussetzungen zu stellen sind und wie sich das weiter auswirkt.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Hier Prüfungsschema in der Tatbestandsmäßigkeit prüfen Sie dann, wenn Sie den Absatz 2 prüfen, die Verabredungen von mindestens zwei Beteiligten mittäterschaftlich und tatsächlich ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Und sie prüfen dann einen konkretisierten Vorsatz, also einen ernsthaften Willen, jeden Beteiligten, jedes Beteiligten ein vollendetes Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie ahnen es, es wird immer darum gehen, wie muss da die Übereinkunft beschaffen sein. Sie sind so weit im Vorfeld, dass dann oft Dinge nicht so ganz klar sind. Wer da mitmacht, ist nicht so ganz klar.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, wenn das Geschehen einigermaßen, und da ist der BGH relativ klar, wenn eine Einigung über das individuelle Tatgeschehen vorliegt und wenn Tatzeit, Tatbeteiligte, Tatmodalitäten grob klar sind, nicht in allen Details. Also bloß ist, man müsste unbedingt mal Folgenden umbringen, Stammtisch, Gepöble, das nicht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Aber alles, was schon konkreter wird, schon. Also auch da nochmal genauer reinschauen in diese Entscheidung und einfach sich den 30 in Erinnerung bewahren, weil damit wirklich leichte Punkte zu holen sind, wenn einfach mehrere Personen ihre Examsklausur prägen.

36:44 Min
Marc:

Vielen herzlichen Dank, Charlotte. Das war eine, ja, nicht nur Einführung, ich würde sagen, es war ein sehr guter Überblick. Die Spezialfälle, du hast es mehrfach gesagt, werden wir nochmal ansprechen. Und jetzt gleich widmen wir uns nochmal einer eurer Zuschauerfrage. Vielen herzlichen Dank bis hierhin für heute.

37:00 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Von Herzen gern.

37:02 Min
Marc:

Tschüss.

37:02 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Tschüss. Die Antwort lautet 42. Lautet nicht irgendwie die Antwort auf alle Lebens.

37:21 Min
Marc:

Weil die Antwort auf alles 42 ist. Genau.

37:24 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Nee, natürlich wieder mal gibt es keine eindeutige Antwort. Wir stehen ja auch hier nicht so für diese Cookie-Cutter-Lösungen. Es ist individuell. Man kann es nicht sagen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Es ist in der Tat so, dass Klausurenschreiben im Strafrecht, auch das sagen wir immer wieder und werden es weiter sagen, unglaublich wichtig ist, weil sie sich dann erleben, auch im Schreiben, im Ausformulieren. Da kommt es im Strafrecht, glaube ich, noch viel stärker drauf an als in den anderen Fächern.

37:51 Min
Marc:

Warum?

37:52 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Weil sie mehr Definitionen, mehr Theorienstreitigkeiten, mehr Dogmatik haben. Und insofern muss man das mit eigenen Worten oder mit auswendig gelernten Begriffen und Formulierungen bewältigen. Aber das bedeutet einfach mehr Text.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist ja auch ein Kernproblem der Strafrechtsklausur. Es ist mehr Text. Und insofern ist das Klausurenschreiben, gibt Ihnen eine wirklich wichtige Info darüber, wie lange Sie brauchen, jetzt ist es ja nicht mehr handschriftlich oder jedenfalls nicht mehr überwiegend, aber wie lange Sie brauchen, um Ihre Worte zu finden.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Insofern würde ich schon sagen, dass sie also im Strafrecht unter zwei Dutzend Klausuren, würde ich sagen, sehe ich es kaum. Das ist aber natürlich viel Zeit, das ist mir bewusst. Fünf Stunden Klausuren unter Echtzeitbedingungen, auch darüber sprechen wir immer wieder, es muss unter echten Bedingungen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Sie schauen nicht in den Kommentar in ein Lehrbuch, Sie schreiben es wirklich in den fünf Stunden, Denn man muss sich auch gewöhnen an dieses eklige Gefühl, nicht fertig zu werden und eigentlich noch was zu sagen zu haben. Das ist ein großes Investment, was die Zeit angeht.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Alternativ oder kumulativ, letzteres wäre mir lieber, gibt es den Trick, den ich in meiner Exams, oder es ist kein Trick, es ist eine Begleitstrategie, dass Sie den Sachverhalt beobachten, mit einer Lösungsskizze in zwei Stunden bearbeiten. Was meine ich damit? Ich meine zwei Stunden Echtzeitbedingungen.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das heißt, Sie kriegen den Sachverhalt, den Sie nicht vorher gelesen haben, in einem Raum, ohne mit jemandem zu sprechen und ohne Lehrbuch, beschäftigen sich mit dem Sachverhalt und schreiben eine super ausführliche Lösungsskizze, bei der auch tatsächlich Definitionsansätze. Unterprobleme, Entscheidungen, Alles, was relevant ist aus Ihrer Sicht, wo Sie wirklich Farbe bekennen müssen, überall dort bekennen Sie Farbe.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Nach zwei Stunden ist Stopp und gehen dann in die Klausurbesprechung. Eine so ausdifferenzierte Lösungsskizze, die Sie im Examen vielleicht nicht in der Qualität brauchen, gibt Ihnen aber auch eine Info darüber, wo Sie aktuell stehen. Das heißt, in der Lösungsskizze darf kein Raum mit, ja, ja, das habe ich ja eigentlich gemeint, da muss alles stehen, was tatsächlich in der Besprechung auch genannt wird und dann hören sie, wie weit sie sind, haben aber nicht fünf Stunden investiert, sondern nur zwei und haben trotzdem ein ehrliches Feedback.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das finde ich eigentlich eine ganz gute Strategie für ein geringeres Zeitbudget. Und wann weiß man, dass man bereit ist fürs Examen? Das sind so die großen Lebensfragen. Ich würde sagen, es ist kein schlechter Richtwert, wenn Sie verlässlich in diesen Klausurenkurs-Konstellationen, die benotet sind, verlässlich ein bis zwei Punkte über Ihrer Wunschnote sind.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Denn Sie müssen Nervosität reinrechnen, Sie müssen Glück und Willkür, denn auch das ist es beim Examen. Es liegt nicht nur an Ihnen. Das System an sich ist sehr kritikwürdig, aber das ist nun mal die Aufgabe.

1:09 Min
Charlotte Schmitt-Leonardy:

Das ist die, die Sie kriegen. Das heißt, rechnen Sie das mit ein und wenn Sie konstant ein, zwei Punkte über Ihrer Wunschnote sind, in entspannten Trainingsanzug, Samstagsbedingungen, dann finde ich, ist das ein guter Zeitpunkt, um zu springen.

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