Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Professor | Universität Bielefeld
Irrtumslehre - Irrtümer auf Tatbestandsebene, §16 StGB - Error in personal vel objecto - Aberratio ictus - Irrtum über den Kausalverlauf - Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale - Verbotsirrtum, §17 StGB - Erlaubnistatbestandsirrtum - Entschuldigungstatbestandsirrtum - Zusammenfassung
In der 280. Episode von Irgendwas mit Recht werden verschiedene Aspekte der Irrtumslehre im Strafrecht besprochen. Angefangen bei Irrtümern auf Tatbestandsebene, über spezielle Fehler wie Error in personal vel objecto und Aberratio ictus, bis hin zu den unterschiedlichen Formen des Verbots- und Erlaubnistatbestandsirrtums sowie dem Entschuldigungstatbestandsirrtum. Diese Folge bietet eine umfassende Übersicht über die zentralen Irrtumsbegriffe und deren Bedeutung im Strafrecht. Viel Spaß beim Zuhören!
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Prof. Dr. Anne Sanders | Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich | Prof. Dr. Anne-Christin Mittwoch
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy , Professor
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KI-basiert und kann Fehler enthalten.
Herzlich willkommen zu einer neuen Episode Irgendwas mit Examen mit Charlotte Schmidt-Leonardi. Hallo Charlotte.
Hallo Marc.
Das ist ganz kurios. Wir zeichnen das hier sozusagen jetzt in Folge, wo sind wir, sechs oder sieben auf und haben die erste Folge noch nicht released. Das heißt, ihr habt das alles noch nicht gehört.
Wir haben das jetzt schon ein paar Wochen, wenn nicht sogar zwei Monate oder drei miteinander gemacht. Wenn ihr hier reinhört, jetzt in diese Folge oder in die alten, oft steigt man ja auch später ein und scrollt dann zurück und fängt vorne an, dann erstens lasst uns super gerne ein bisschen Feedback da, wir freuen uns, ob das irgendwie cool ist, was ihr auch noch braucht und wenn ihr sagt, hey, das und das brauche ich ganz besonders, dann schickt uns dahingehend einfach eine Sprachnachricht.
Ihr findet in den Shownotes dieser Folge unsere WhatsApp-Nummer und da könnt ihr einfach eine Sprachnachricht aufnehmen und wenn die sich dann hier eignet, beantwortet Charlotte die Frage und er erscheint im Podcast und wir hoffen, dass das irgendwie nett ist.
Ja, ich freue mich voll von Ihnen zu hören. Ja, nur so als Ergänzung, Marc, du hast recht. Aber ich bin dir schon wieder ins Wort gefallen.
Nee, kein Problem. So ist es bei Remote-Aufnahmen. Da fällt man sich manchmal ein kleines bisschen ins Wort. Heute geht es um etwas, was viele von euch bewegt, wenn man sich auf das strafrechtliche Examen vorbereitet, wo es vielleicht auch den ein oder anderen, oh mein Gott, pun intended, Irrtum gibt, nämlich Irrtumslehre.
Ja, die Irrtumslehre. Irren ist menschlich, wie man so sagt. Und es ist vor allen Dingen unglaublich prüfungsrelevant im Strafrecht.
Ja, wo steigt man da am besten ein? Kann man die Irrtümer irgendwie kategorisieren, dass man mal so einen ganz groben, vogelartigen Überblick bekommt?
Ja, kann man eigentlich schon. Also der Irrtum kann einem überall begegnen, sowohl auf Tatbestandsebene als auch auf Rechtswidrigkeitsebene und auch eben in der Schuld. Wir werden auch die Folge ein Stück weit entlang dessen strukturieren.
Wir behandeln Irrtümer das liegt vielleicht nah aber manchmal muss man Dinge nochmal expliziter machen, um sie wirklich bewusst zu haben wir behandeln Irrtümer, die sich potenziell zugunsten des Täters auswirken könnten, also weil sie einfach die Tatbestandsmäßigkeit oder die Schuldebene ausfallen lassen und der Täter dann straffrei wird das heißt. Kann sich natürlich auch die Frage stellen, was ist denn eigentlich, wenn der Täter irrig annimmt? Er würde sich strafbar machen, aber es ist in der Realität anders, also sich auch irrt.
Kann er sich dann irgendwie zu seinen Ungunsten irren? Und da ist die klare Antwort, die ich aber gleich wieder relativieren werde, nein. Solange der Täter eine falsche rechtliche Bewertung zu seinen Ungunsten vornimmt, also zum Beispiel M glaubt, Ehebruch sei noch strafbar und geht aber trotzdem fremd, das ist etwas, das man ein Wahndelikt nennt und das ist straflos.
Also da kommt es einfach auf diese Eigeneinschätzung nicht an. Aber hier vor sich trotzdem, da können sich teilweise ganz schwierige Abgrenzungsfragen zum untauglichen Versuch auftun. Also insofern stay tuned für die Versuchsfolge, da werden wir auch diese Abgrenzungsproblematik ansprechen.
Sonst prüfen wir jetzt im folgenden Irrtümer, wie eine Strafbarkeit entfallen lassen könnten.
Jetzt haben wir ja zwei verschiedene Arten, wie man sich sozusagen irren kann. Entweder auf Tatbestandsebene oder auf rechtlicher Ebene. Fangen wir mal auf Tatbestandsebene an. Welchen Irrtum muss man da als ersten Irrtum kennen?
Ja, ganz genau, das ist die richtige Unterscheidung. Die Tatbestandsirrtümer, deren Angriffungspunkt im StGB der Paragraf 16 ist, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, der handelt nicht vorsätzlich. Da gibt es drei, vier, um die man nicht herumkommt und der erste, der einem vielleicht im ersten Semester auch begegnet, ist der sogenannte Error in persona vel objecto.
Das ist also ein Irrtum, bei dem der Täter zwar die anvisierte Person oder das anvisierte Tatobjekt verletzt, aber im Grunde eine andere Person oder ein anderes Tatobjekt gemeint hat, verletzen wollte. Das ist also eine typische Verwechslung.
Also Beispiel, dass man immer wieder hier anführt, A will den B erschießen, also er visiert auch den B an, es ist aber vielleicht so ein bisschen nebelig und visiert diese Person, den Menschen, diesen B an, meint allerdings, das ist der C. Also er irrt sich in der Identität des Menschen, desjenigen, den er anvisiert.
Was mir da immer geholfen hat in der Examensvorbereitung, ist die Beschreibung des Vorsatzes, so wie sie Professor Jäger, der auch unser Gast sein wird, mir beigebracht hat. Vorsatz ist ein Kausalverläufe steuernder Verwirklichungswille.
Das haben wir in der Vorsatzfolge auch gesagt. Das heißt, der Täter visiert, haut eine Person an, meint diese Person und diese Person trifft er auch. Aber diese Person heißt anders, hat eine andere Identität, aber er trifft genau den, den er treffen will.
Da ist die Rechtsfolge nach herrschender Meinung. Solange das anvisierte Objekt und das getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind, also wie in meinem Beispiel zwei Menschen sind, ist das gleichwertig. Unbeachtlicher Motivirrtum.
Das ist wirklich diese Denke, du hast ihn anvisiert, du wolltest ihn treffen, diesen Menschen und genau diesen Menschen hast du getroffen. Dass er jetzt anders heißt, spielt für die Bewertung, ob es jetzt ein 2.12 ist, keine Rolle.
Es würde nur eine Rolle spielen, wenn das Anvisierte und das Getroffene tatbestandlich nicht gleichwertig wären. Also ich schieße auf eine schemenhafte kleine Gestalt in der Nähe eines Busches im Wald und glaube, ich visiere ein Wildschwein an, ich treffe diese Gestalt, aber diese Gestalt ist ein Kind.
Hier sind die beiden anvisierten Objekte nicht gleichwertig. Das eine ist ein Wildschwein, eine Sache, das andere ist ein Mensch. Und hier ist der Irrtum beachtlich. Das heißt, nur in diesem Fall liegt ein Versuch hinsichtlich des Gewollten und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlichen getroffenen Objekts.
Ansonsten unbeachtlicher Motivirrtum.
Ja, wir müssen nochmal eine kurze Klarstellung machen. Wir sind gerade eben eingestiegen und haben gesagt, es gibt Irrtümer auf Tatbestandsebene und auf rechtlicher Ebene. Jetzt kommt nicht auf die Idee, das hier alles irgendwo im objektiven Tatbestand zu prüfen.
Weil wenn man das durchgeht und man guckt irgendwo oben, okay, sagen wir mal, das ist eine Körperverletzung, jetzt in deinem Beispiel mit dem Kind, da ist niemand gestorben, dann ist objektiv da ein Körper verletzt. Es geht darum, ob der Täter das auch so wollte.
Also es geht immer darum, sozusagen im subjektiven Tatbestand aus Sicht des Täters, worüber irrt er sich? Ist das ein... Im Tatbestand, also ich sag mal im Sachverhalt in Anführungszeichen, verorteter Fakt, über den man sich irrt oder irrt man sich über ein rechtliches Müssen oder eben nicht Dürfen, sodass wir da im Aufbau der Prüfung sozusagen nicht durcheinander kommen.
Das nur mal so als Zwischenbemerkung.
Das finde ich eine super Zwischenbemerkung, weil wir diese Dinge vielleicht für zu selbstverständlich halten. In der Tat, wir haben dann den objektiven Tatbestand durchgeprüft, wir haben dann die Körperverletzung, je nachdem wie sie vorliegt und sind dann unter 1b beim subjektiven Tatbestand. Der aufmerksame Hörer wird aber jetzt vielleicht denken, ja Marc, das hat sie am Anfang gesagt, § 16 StGB, die Tatbestandsirrtümer wirken sich auf den Vorsatz aus.
Wer also einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Wer auch immer daran gedacht hat, Congrats.
Ihr seid schon weiter. Ich jetzt jedenfalls denke, dass ihr seid.
Nee, aber es ist doch super. Es ist immer wieder der richtige Input, zu sagen, wo sind wir? Was prüfen wir? Wir prüfen hier, ob der Vorsatz entfallen könnte. Das prüfen wir bei den Tatbestandsirrtümern.
Ganz, ganz wichtiger Punkt. Und beim Error in Persona, solange die Objekte gleichwertig sind, entfällt der Vorsatz eben nicht. Identitätsirrtum und auch hier nochmal der Vorsatz nach meinem Verständnis als ein Kausalverläufe steuernder Verwirklichungswille. Ich habe diese Person anvisiert, ich habe diese Person gemeint, die auch getroffen.
Dass das jetzt jemand mit einer anderen Identität ist, spielt keine Rolle. Ganz anders bei dem anderen, wie soll ich sagen, im ersten Semester hochrelevanten und bis zum Examen relevant bleibenden Irrtum, dem Apparatio Ictus. Das ist der Irrtum, der so ein Stück weit immer vom Error in Persona abgegrenzt wird, den Sie unbedingt kennen müssen.
Das ist ein Irrtum, bei dem der Täter eben nicht die anvisierte Person trifft. Also anders als in diesem, ich lege auf die Person an und treffe diese Person, aber sie hat eine andere Identität. Ganz anders als in dieser Konstellation, wie siehe ich eine Person an und die Kugel prallt ab oder ich bin ein ganz schlechter Schütze oder wie ich zum Beispiel, ich kann, um mein Leben zu retten.
Nichts werfen und gleichzeitig treffen. Das heißt, ich werfe in Richtung des Täters und treffe jemanden, der ganz am Rand des Bildes ist, den ich nicht gesehen habe, den ich überhaupt nicht auf dem Schirm hatte. Das heißt hier nochmal Vorsatz als Kausalverläufe steuernder Verwirklichungswille.
Mein Verwirklichungswille war ganz klar auf Person A gerichtet und ich treffe aber eine Person B, die vielleicht ganz weit rechts steht und die ich überhaupt gar nicht gesehen habe. Das ist also ein echtes Danebenschießen, ein echtes Fehlgehen der Tat.
Aber das ist ja jetzt nicht ganz so unkompliziert. Da gibt es zwar eine herrschende Meinung, nach der das zu lösen ist, aber irgendwo ist das auch umstritten.
Ganz genau. Also es ist nicht so klar wie beim Error in Persona. Die herrschende Meinung formuliert als Rechtsfolge beim Apparatio Ictus, dass ein Versuch hinsichtlich des anvisierten Objekts und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts. Also ich lege auf A an, ich will A treffen, das klappt nicht, weil die Kugel abprallt, dann habe ich einen Versuch gegenüber A und einen Fahrlässigkeitsdelikt gegenüber dem B, den ich nicht mal gesehen hatte und nicht gemeint hatte, weil man eben nicht einfach durch die Gegend ballert.
Das ist vielleicht der einzige Theorienstreit im Bereich der Tatbestandsirrtümer, der mal kommen könnte. Ich sage vielleicht, weil diese herrschende Meinung eigentlich relativ etabliert ist, aber tatsächlich ist zum Apparatio Ictus mal was abgefragt worden. Deswegen ist es das wert, vielleicht das in Erinnerung zu rufen.
Es gab Menschen, die, die die Theorie der formellen Gleichwertigkeit hier ins Spiel gebracht haben und die argumentiert haben, dass der Täter, der eben einer Apparatio Ictus unterliegt. Trotzdem wegen des vorsätzlichen vollendeten Delikts zu bestrafen ist.
Weil deren Argument ist, der Täter will ein Rechtsgut verletzen, er will Menschen töten und er trifft einen Menschen, also ist er wegen 212 zu bestrafen. Das heißt, die behandeln den Apparatio Ictus genau wie unseren ersten Error in Persona, nämlich wie einen unbeachtlichen Irrtum.
Das hat sehr viel Kritik zu Recht auf den Plan gerufen, denn das widerstreitet dem Schuldprinzip. Denn dann unterstellt man dem Täter eine Art Gattungsvorsatz. Deswegen immer nochmal nützlich diese Vorstellung vom Vorsatz als Kausalverläufe steuernden Verwirklichungswillen, weil eben nur das, was in diesem Korridor des Verwirklichungswillens ist und das, was konkret angezielt wird, das ist das, auf das sich der Vorsatz konkretisiert.
Und nicht ganz allgemein, ich wollte einen Menschen töten, ich habe einen Menschen getötet und unterm Strich kommt die gleiche vorsätzliche Tat heraus. Die Abweichung dieser formellen Gleichwertigkeitstheorie findet man in der materiellen Gleichwertigkeitstheorie, die eben danach unterscheidet, ob höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt wurden und dann sagt, bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wäre es ein beachtlicher Irrtum, ansonsten ist es eben auch ein unbeachtlicher Irrtum.
Gleiche Kritik, Gattungsvorsatz, Schuldprinzip. Die dritte Theorie, die man hier wirklich auch ernst nehmen sollte, obwohl sie sich nicht durchgesetzt hat, ist die Vorhersehbarkeitstheorie. Die argumentieren, die Vertreter dieser Theorie argumentieren, dass ein Apparatio Ictus nur dann unbeachtlich ist, aber auch wenn das Fehlgehen der Tat bei gleichwertigem Tatobjekt voraussehbar war.
Das wird Sie gleich erinnern an den Irrtum über Kausalverläufe. Darüber werden wir gleich sprechen. Das heißt, deren Argument und deren Perspektive ist, aber Ratio Ictus ist im Grunde so eine Art Irrtum über den Kausalverlauf.
Es läuft was schief, es ist ein Fehlgehen der Tat. Dann behandeln wir es auch so. Das heißt, wir nehmen hier die Kategorie allgemeine Lebenserfahrung rein. Ist die Abweichung in diesem allgemeinen Lebenserfahrungskorridor, dann geht sie mit dem Täter heim.
Ist es außerhalb jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung, dann ist es ein beachtlicher Irrtum. Das heißt, hier würden wir genauso argumentieren wie beim Kausalverlauf, ist kritisiert worden, weil hier vorsatzfremde Kriterien angewendet werden, ist trotzdem ernst zu nehmen, aber die Rechtsprechung und auch die herrschende Literatur orientiert sich eben an einer Theorie, die man Versuchslösung nennen kann, aber erinnern Sie sich an die Teaserfolgen.
Es kommt nicht so sehr auf den Namen an wie auf Argumente und das Konzept. Die Versuchslösung der herrschenden Meinung bedeutet, der Apparatio Ictus ist ein beachtlicher Irrtum, weil man tatsächlich jemanden getroffen hat, den man null auf dem Schirm hatte. Das heißt, der Vorsatz hatte sich auf jemanden konkretisiert, den es nicht getroffen hat.
Diesem Menschen gegenüber ist es ein Versuch. Da hat es halt einfach nicht zum Erfolg geführt. Und zum Tod hat es geführt gegenüber einer Person, die man überhaupt nicht auf dem Schirm hatte. Kein Vorsatz, aber sorgfaltswidrig war es vielleicht trotzdem.
Also eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt drin mit dem Argument, dass Vorsatz eben immer auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert ist und eben nicht als Gattungsvorsatz abbildbar ist, ohne das Schuldprinzip zu verletzen.
Ich glaube, man kann an der Aberatio Ictus auch sehr gut sozusagen, wenn man mal ganz weit rauszoomt, sehen, was das auch so für gesellschaftspolitische Konsequenzen hat und wo man eigentlich auch so landen will mit dem Strafrecht, sage ich mal so ganz untechnisch gesprochen. Weil wir dann immer in dem stärkeren Delikt, wenn wir jetzt mal der herrschenden Meinung folgen, sozusagen Mangelsvorsatz rausfliegen und damit auch in der höheren Strafandrohung, aber in dem Fahrlässigkeitsdelikt natürlich weiter dann immer in Tateinheit mit der vollendeten, was es dann halt bleibt, Körperverletzung oder was auch immer, dann doch bestrafen.
Also, dass wir sozusagen auf der Leiter der Strafbarkeit eine Stufe weiter unten landen, weil ja dann doch irgendwie, ja, was anders gelaufen ist und man doch diesen ganzen Vorwurf von, du hast auf jemanden gezielt, du hast auf die Person geschossen und die wurde schwer verletzt oder ist gestorben oder was auch immer, den kann man eben nicht machen. Also ich finde, wenn man sich so diesen Zweck nochmal vor Augen führt, in diesem ganzen Dschungel der Meinungsstreitigkeiten, dann kann man da so ein bisschen durchatmen und versteht auch, dass das nicht nur akademische Denke im Elfenbeinturm ist, sondern am Ende des Tages echte Auswirkungen hat darauf, was der Staatsanwalt in der Verhandlung beantragen wird und was dann wahrscheinlich am Ende des Tages da auch rauskommt.
Das nur mal so als praktisches Snippet zwischendurch.
Finde ich so eine schöne Beobachtung. Und es ist in der Tat so, dass man manchmal vor lauter Fokussierung auf, was muss ich mir merken, welche Theorie ist jetzt die richtige, vielleicht diese Auswirkungen so ein Stück weit vergisst oder gar nicht erst auf dem Schirm hat. Und ich würde ergänzen, dass man auch an diesen Theorienstreits merkt, ob die Entwicklung in Richtung eines, auf Latein würde man sagen, eines dolus manlus, eines bösen Willens geht.
Wenn man mehr in Richtung Gattungsvorsatz geht. Naja, du wolltest einen Menschen und du hast einen Menschen getroffen. Oder in der Vorsatzfolge haben wir über den dolus generalis gesprochen, der auch nicht mehr vertreten wird. Das ist so eine Perspektive auf den Menschen, den man eher einsperren will, den man bestrafen will, weil er hat etwas Böses gewollt.
Und die progressivere Rechtsanwendung sagt, nee, nee, nee, komm, lass uns nochmal genau schauen. Auf was hat sich der Vorsatz konkretisiert? Eigentlich hierauf und passiert ist das. Lasst uns genau nach der Tat schauen, lasst uns differenzierter sein.
Und das finde ich echt nochmal eine schöne Erinnerung von dir, dass wir einfach uns immer wieder bewusst machen, Wir streiten, wir müssen die Argumente kennen, aber am Schluss hat es eben wirklich krasse Auswirkungen auf die Verurteilung.
Dann gehen wir weiter zum nächsten Irrtum. Du hast es gerade eben schon angesprochen, der Irrtum über den Kausalverlauf ist da irgendwo fast schon mit verwoben. Was ist das denn ganz genau?
Genau, ganz genau. Das ist der Irrtum, bei dem sich der Täter irgendwie über den Ablauf, über die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, das heißt bei unseren Erfolgsdelikten, wir haben jetzt die ganze Zeit die Tötung als Beispiel thematisiert, die eignet sich so gut, ist, dass die Vorstellung des Täters ist der umgefallene Tote B, über den wir hier die ganze Zeit gesprochen haben.
Aber der Weg dorthin, der muss auch in seinen Vorsatz aufgenommen worden sein. Je nachdem, wie der Tatplan so gestrickt ist, spielt das dann später auch bei den Strafbarkeitsfragen eine große Rolle. Wenn wir also einen A haben, der den B erschießen will, der ihn auch trifft, aber nur verletzt und B stirbt dann auf der Fahrt ins Krankenhaus, weil ein Meteorit den Krankenwagen trifft, dann ist das eine krasse Abweichung von dem, was A gesehen hat mit seinem kausal verläufesteuernden Verwirklichungswillen, von dem, was A gewollt hat.
Und das kann relevant sein, und das hatte ich eben auch gesagt, wenn es ein atypischer Kausalverlauf ist. Das heißt, es geht schon auch eine ganze Menge an Abweichungen mit dem Täter heim. Alles, was im Bereich des Erwartbaren, im Bereich der Lebenserfahrung liegt, im Bereich der unwesentlichen Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf, das kann schon mit dem Täter heimgehen.
Aber sobald wir über atypische Kausalverläufe sprechen, über richtig krasse Abweichungen von dem Vorgestellten, Von dem, was über die Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren ist, dann ist eine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt und dann wird auch der Vorsatz auf Tatbestandsebene ausgeschlossen. Dann ist der Irrtum über den Klausalverlauf beachtlich.
Der ist ja tricky, weil man sozusagen erstmal drauf blickt und sagt, naja, der wollte den umbringen, am Ende ist er tot, ist doch alles gut gelaufen aus seiner Sicht. Trotzdem schließt das den Vorsatz aus bei diesen ganz krassen Abweichungen. Gleichwohl darf man dann natürlich die Versuchsstrafbarkeit wieder nicht übersehen.
Ganz genau. Also wir haben diese Diskussion um atypische Kausalverläufe an vielen Stellen in einem Gutachten und es ist auch relevant für viele Gestalten von Examsklausuren. Wir können es im Kausalbereich haben. atypische Kausalverläufe werden wir auch in der Kausalitätsfolge und in der objektiven Zurechnung nochmal thematisieren.
Wir haben es hier im Vorsatz. Es kann sein, dass sich das sehr miteinander verwebt, zum Beispiel in dem Jauche-Grubenfall, über den wir schon in der Vorsatzfolge gesprochen hatten. Dazu werden wir eine Extra-Folge machen.
Das heißt, diese Abweichungen, sind sie relevant? Sind sie irrelevant? Weil eigentlich typisch, Die sind, die beschäftigen uns im Strafrecht und die schließen genau wie du sagst nicht aus, dass man wegen etwas anderem als dem vorsätzlichen Begehungsdelikt dann doch bestraft werden muss, wegen einer Versuchstat oder wegen einer fahrlässigen Tat.
Gut, dann lass uns zum letzten Irrtum übergehen, nämlich dem Subsumptionsirrtum bzw. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale.
Ja, super und gut, dass du das hier an der Stelle schon zusammen nennst, denn hier haben wir den Übergang zu den rechtlichen Irrtümern, der im Grunde gar nicht kompliziert ist. Wir müssen nur Dinge auseinanderhalten, wie so oft.
Wir haben noch im Bereich des Tatbestandsirrtums den sogenannten Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale. Das hat so einen rechtlichen Anschein. Man würde jetzt denken, oh oh, jetzt sind wir eigentlich im Bereich der rechtlichen Irrtümer, da sind wir noch nicht.
Was ist das? Das ist ein Irrtum, bei dem sich der Täter im Rahmen von eher normativ geprägten Kategorien ein Stück weit über den Bedeutungsinhalt von etwas irrt. Also zum Beispiel T verkauft und übereignet dem B ein Auto und nimmt das später wieder an sich, als B den Kaufpreis nicht zahlt, weil er einfach denkt, so wie viele das denken könnten.
Dass bis zur Bezahlung das Auto einfach ihm gehört, obwohl es eben vorher übergeben wurde. Du als Zivilrechtler, der mir in vielem überlegen ist, magst gleich sagen, ja, weil es ist Trennungs- und Abstraktionsprinzip und so ist es auch, aber in der Laien-Sphäre wirkt das alles gleich.
Das heißt, wenn wir uns hier die Frage stellen, ob hier ein Diebstahl begangen wurde, ob etwas fremd war und so weiter. Also wenn wir jetzt anfangen, in unsere juristische Welt abzutriften, dürfen wir nicht vergessen, dass diese Leihensphäre für die Beurteilung des Irrtums relevant bleibt.
Und das nennt man die Parallelwertung in der Leihensphäre als Kategorie. Das heißt, wenn der Irrtum im Wege einer Parallelwertung in der Leihensphäre nachvollziehbar ist, kann ausnahmsweise ein Tatbestandsirrtum angenommen werden, obwohl der Täter theoretisch über eine rechtliche Kategorie irrt. Also wenn hier in unserem Beispiel der Täter einfach denkt, das Auto ist noch mir, das ist mir, Da ist der Kaufpreis nicht bezahlt, also ist das noch meines und nicht fremd, dann ist das ein Tatbestandsirrtum.
Abzugrenzen und hier Vorsicht ist das Ganze vom sogenannten Subsumptionsirrtum. Das ist ein wirklicher rechtlicher Verbotsirrtum. Das ist ein Irrtum, bei dem sich der Täter im Rahmen von eher deskriptiv geprägten Tatbestandsmerkmalen eben über den Sinngehalt, über die normative Dimension irrt.
Also zum Beispiel der Tee erschlägt den Hund seines Nachbarn und sagt, nö, ich habe keine Sachbeschädigung begangen, 303 StGB, ein Hund ist ja wohl keine Sache. Hier kommt es auf die rechtliche Bewertung des Nachbarn an und es kommt im Ergebnis eben nicht darauf an.
Der Täter hat verstanden, dass er dieses Wesen erschlagen hat. Er hat verstanden, dass dieses Wesen jetzt tot ist. Das heißt, er irrt sich nur darüber, ob dieses Wesen, das Tier, als Sache zu qualifizieren ist.
Das BGB macht das. Insofern ist das ein rechtlicher Irrtum und rechtliche Irrtümer werden nach 17 StGB im Hinblick auf ihre Vermeidbarkeit als entschuldigend oder nicht behandelt. Darauf gehen wir jetzt im Folgenden ein.
Ja, dann lass uns direkt übergehen sozusagen auf 17 StGB, der schöne Verbotsirrtum.
Genau, der Verbotsirrtum kann sich auch zugunsten des Täters auswirken, aber deutlich schwieriger. Das heißt, die Tatbestandsirrtümer versetzen den Täter sozusagen ziemlich schnell in eine sehr viel bessere Situation, weil der Vorsatz entfällt. § 17, der Verbotsirrtum wirkt sich nur positiv aus, wenn er vermeidbar ist.
Das so als Disclaimer. Was ist der Verbotsirrtum? Das ist ein Irrtum, wie wir es jetzt gerade gehört haben, über das Verbotenseilen einer Tat. Das heißt, der Täter kennt die Verbots- oder die Gehbotsnorm nicht, es überblickt die Tatsachen, er hat verstanden, wie die Situation läuft, er denkt nur, dass er kein Unrecht tut.
Das heißt, wir prüfen den Verbotsirrtum innerhalb der Schuld, weil es hier um das Unrechtsbewusstsein geht.
Man sagt an der Stelle so häufig, kennt die Verbots- oder Gehbotsnormen nicht. Das ist so eine Art, ja, nicht Definition, aber ja, vielleicht doch eine Definition des Verbotsirrtums, kann man schon sagen. Kannst du mal kurz eine kleine Schleife drehen, bitte? Verbotsnormen sind klar, was man nicht tun darf, aber inwieweit kommen denn Gehbotsnormen hier mit rein? Ich würde mal vermuten, Stichwort Unterlassungsdelikte.
Top, ja, ganz genau. Nehmen wir mal an, die Mutter ist mit ihrem Kind am Sonntag am Badesee. Das Kind ertrinkt, die Mutter hört das, also sie sieht das, sie ist Schwimmerin, sie könnte rein. Aber sie geht davon aus, dass man sonntags das eigene Kind nicht retten muss, weil schließlich ist das sozusagen ein Feiertag.
Das ist jetzt wirklich ein sehr krudes Beispiel, um die Gehbootsnorm hier ins Spiel zu bringen, genau wie du sagst. Also sie geht davon aus, nicht handeln zu müssen. Oder 323c, unterlassene Hilfeleistung, Der vorbeifahrende, zumutbar handelnkönnende Passant glaubt allerdings, man muss nicht helfen, wenn man deswegen die Sportschau verpassen würde.
Das sind eben Irrtümer, die sich auf eine Handlungspflicht beziehen.
Gut, dann haben wir das geklärt. Was ist denn die Rechtsfolge des Verbotsirrtums?
Die Rechtsfolge ist bei Unvermeidbarkeit, und hier muss ich nochmal unterstreichen, das ist selten, dass das gelingt, dass der Irrtum die Schuld entfallen lässt. Bei Vermeidbarkeit, was sehr viel häufiger in der Rechtsprechung angenommen wird, gibt es nur eine, aber wenigstens, aber nur eine fakultative Strafmilderung nach 49 Absatz 1.
Und jetzt wirst du dich wahrscheinlich fragen, wann ist denn sowas unvermeidbar, denn das ist Dreh- und Angelpunkt dieses Irrtums. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum dann, und das sind wieder Formulierungen, die den Abhagreflex des Korrektlors auslösen, deswegen versuchen sie sich wie zu merken.
Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten, und jetzt kommt so eine strange Formulierung, die sich aber immer noch gehalten hat, unter Anspannung aller Erkenntniskräfte nicht zur Einsicht in das Verbotene seines Handelns gelangen konnte. Das heißt, die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder eben auch durch Einholen von Rechtsrat, sachkundigem Rat nicht beseitigen konnte.
Und da sind einfach sehr hohe Anforderungen in letzter Zeit daran gestellt worden.
Dann lass uns als nächstes zu dem allerschönsten, aller Irrtümer kommen, dem ETBI, dem Erlaubnis-Tatbestandsirrtum. Worüber irrt man dort?
Oh, der ETBI, ja genau, den müssen wir ein bisschen highlighten. Der ETBI ist so ein Stück weit zwischen allen Stühlen. Wir haben also jetzt Tatbestandsirrtümer besprochen. Das sind Irrtümer über eine Situation, über die Realität.
Ich schätze da was falsch ein, was die Situation mir sozusagen gibt. Der Verbotsirrtum, auf den wir am Schluss nochmal eingehen und den wir nochmal so ein Stück weit abgrenzen in rechtlicher Hinsicht, der ist in der Sphäre des Rechts, in der Sphäre der Bewertung, in der Sphäre des, ich wusste nicht, dass das verboten ist.
Und der ETBI ist so ein Stück weit zwischen diesen beiden Welten stecken geblieben, was ihn so ein bisschen zu einem Angstthema macht. Aus meiner Sicht aber überhaupt nicht zwingend, wenn wir wirklich verstehen, warum er in dieser Zwischenwelt ist und wie wir ihn bearbeiten.
Der erste Punkt ist die Zwischenwelt. Warum lassen wir ihn nicht einfach tatsächlich in dieser Zwischenwelt? Prüfungsstandort ist heilweise Zwischenrechtswidrigkeit und Schuld. Es gibt viele Kolleginnen und Kollegen, die sagen, wir machen einfach eine Extrakategorie auf.
weil der ETBI in diesem Limbus ist. Und es gibt viele Kolleginnen und Kollegen, die sagen, wir prüfen ihn im Kontext der Schuld als erstes. Auch das ist möglich.
Wichtig ist, dass Sie wissen, Sie sind in dieser Zwischenwelt. Und wichtig ist auch, dass Sie zwei ganz grundsätzlich zu unterscheidende Prüfungs- und Denkschritte sind. Von Anfang an nicht vermischen.
Denn man hat aufgrund der Angst, oh nee, es ist ein ETBI und wie war das nochmal mit den Theorien, neigt man dazu, schnell auf diesen Theorienstreit zu springen und gleich irgendwas zu definieren und Seiten zu füllen. Das ist erst der zweite Schritt, die zweite Ebene.
Auf der ersten Ebene müssen Sie den ETBI erstmal erkennen und beschreiben, was ihn zum ETBI macht und aufs Papier bringen, warum der Täter aus Ihrer Sicht im Hinblick auf den angenommenen Rechtfertigungsgrund zu 100 Prozent im grünen Bereich wäre. Würde seine Vorstellung von der Realität zutreffen.
Was meine ich damit? Ein LTBI ist eine Konstellation, in der der Täter glaubt, wird angegriffen. Der Täter glaubt, er hat eine Situation, in der er sich verteidigen muss. Also es geht der falsche Film im Kopf des Täters ab.
An was erinnert uns das? An die Tatbestandsirrtümer. Also es ist wirklich eine Fehlvorstellung, die auf eine Situation, auf Tatumstände gerichtet ist. Beispiel, ich gehe nachts allein durch einen Park, es ist schon dämmerig, ich bin vielleicht so ein bisschen ängstlich vom Typ und es ist jetzt so, links und rechts niemand da und ich sehe eine Gestalt auf mich zukommen, die deutlich größer ist, die ich nur schemenhaft erkennen kann und die schnell auf mich zukommt.
Und auch noch so einen Arm in die Luft gestreckt hat. Und ich als ängstlicher Typ nachts allein im Park denke ich, oh Gott, da greift mich einer an. Das ist der Film, der in meinem Kopf abgeht.
In Wirklichkeit, Spoiler Alert, ist das nur ein alter Freund, Football-Spieler, der mir entgegenrennt, weil ich mein Handy vergessen hatte und der das Handy in die Luft streckt. Aber das sehe ich nicht, weil in meinem Film bin ich in der Angriffssituation.
Was mache ich in dieser Situation? Ich habe ein Messer dabei, wie man es so hat, was ich jetzt nie hätte, aber bear with me. Und diese Gestalt nähert sich und in Panik stecke ich das Messer in den Oberkörper.
Weil ich glaube, jetzt passiert ein Angriff, weil ich glaube, das ist meine einzige Möglichkeit zu überleben. Weil ich glaube, in Notwehr ist jetzt das zu tun. Das ist die Situation ETBI.
Das heißt, und das ist ganz, ganz wichtig, es ist ein Irrtum über die Situation und aus Tätersicht, aus meiner Sicht, glaube ich, ich bin in einer Rechtfertigungssituation. Das sind die Situationen, die Sie suchen in der Klausur.
Damit geht einher, dass ihr erster Schritt, nachdem sie beschrieben haben, Irrtum über Umstände, die die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nahe liegen, indem sie diese Situation beschrieben haben, dann die Prüfung des Rechtfertigungsgrundes folgen lassen und dabei muss alles auf grün stehen. Das heißt, in meiner Konstellation, wenn mein Film die Realität wäre, wäre es dann ein Angriff.
Ja, ich glaube, ein großer Hühner kommt auf mich zu und greift mich an. Wenn mein Film Realität wäre, wäre das rechtswidrig? Ja, es ist ein Impact, er greift mich an. Wäre das gegenwärtig? Ja, es ist jetzt.
Wäre meine Verteidigung mit dem Messer gegen den Angreifer gerichtet? Ja, wäre sie? Also hier Haken, Haken, Haken an alle Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes, den sie dann prüfen. Wir werden die Rechtfertigung in der gesonderten Folge prüfen.
Das heißt, das ist ihre erste Sorge. Da sind sie noch nicht bei den Theorien.
Super, super wichtig, glaube ich. Ich will das nur noch mal unterstreichen, was du eben gesagt hast, weil man merkt, okay, hier könnte ein Erlaubnis-Tatbestandsirrtum vorliegen. Die ganzen Theorien habe ich doch jetzt auf meinen Karteikarten so schön gelernt.
Jetzt kann ich die schnell abspulen. Und womöglich geht dann relativ viel schief, wenn man übersieht, dass auch in der subjektiven Vorstellung des Erlaubnis, des Täters bzw. desjenigen, den man gerade prüft, ob es dann einer ist, stellt sich ja noch raus, gar keinen Rechtfertigungsgrund vorliegen würde.
Das muss man einfach prüfen und das ist sozusagen eine Rechtfertigungsprüfung durch die Hintertür, so ein bisschen von hinten durch die Brust ins Auge, hier in die Klausur eingeflochten.
Ganz genau. Und ich lese wirklich zu oft dieses Springen auf die Theorien. Und dann wird weder beschrieben, welcher Irrtum vorliegt, noch der Rechtfertigungsgrund geprüft. Und ich verstehe das, denn der ETBI ist gesetzlich nicht normiert.
Das heißt, wir müssen hier mehr wissen und die Theorien sind so ausführlich und das ist alles so ein bisschen angstauslösend in der Klausur, das verstehe ich, deswegen ruhig bleiben. Was ist der ETBI? Es ist ein Irrtum über das Vorliegen eines Umstands, der, wenn er tatsächlich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würde.
Merken Sie sich diesen Satz, da haben Sie das Programm. Es ist ein Irrtum, der die Realität betrifft. Das wird uns nachher auch helfen bei den Theorien. Es ist ein Irrtum über Umstände.
Es ist ein Film in meinem Kopf. Würde der Film mit der Realität übereinstimmen, müssten die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt sein. Das heißt, ich muss das prüfen. Und es muss, wie ich gerade eben gesagt habe, alles auf grün sein.
Angriff, der muss gegenwärtig sein, rechtswidrig sein. Ich muss alles richtig machen als vermeintlich mich Verteidigende in meinem dunklen Park. Da darf ich mir nichts vorwerfen. Wenn ich da komplett auf grün bin, dann komme ich zu den Theorien, die uns so Angst machen.
Und auch hier, sie müssen uns eigentlich keine Angst machen, so sehr ich es verstehen kann. Spoiler Alert, es gibt drei Theorien, die Sie zwingend kennen sollten und zwei, mit denen Sie einleiten, die nicht mehr relevant sind. Die erste, die sie vielleicht sich sparen könnten, aber das hilft, finde ich, ganz gut und passt auch zu deiner Bemerkung von eben.
Die erste Theorie, die eben diesen Umgang mit dem Vorliegen des ETBI versucht zu regeln, weil er ist ja nun mal nicht im Gesetz. Wir müssen uns also überlegen, was machen wir denn jetzt damit? Was ist denn das jetzt? Die erste ist die Vorsatztheorie und das sind Leute, unter anderem Otto zum Beispiel, die damals gesagt haben, das aktuelle Unrechtsbewusstsein ist einfach Bestandteil des Vorsatzes.
Da ist er unser Dulus Malus. Der Vorsatz umfasst nach deren Vorstellung einfach mehr. Das heißt, der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes schließt eben das Unrechtsbewusstsein aus und das Argument war eben, dass ein vorsätzliches Handeln nur bei aktuellem Unrechtsbewusstsein denkbar ist.
Aber das passt nicht mit dem Schuldprinzip zusammen. Da muss man einfach sagen, die Kritik, die da geäußert wurde, war auch berechtigt. 17 StGB steht nun mal im Gesetz. Unrechtsbewusstsein und Vorsatz sind getrennte Kategorien.
Da kann man nicht einfach sagen, ist doch das Gleiche. Das heißt, das ist die Vorsatztheorie, die ist eigentlich nicht mehr relevant. Zweite, und das sage ich bei allem Respekt und bei aller Wertschätzung für die Theorie, die Lehre von den negativen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen, die eine Weile vertreten wurden, Auch die ist jetzt nicht mehr wirklich vertretbar.
Ich sage es jetzt mal so, bei allem Respekt für diese Denkrichtung. Das war eine Vorstellung von einem Gesamtunrechtstatbestand. Das heißt, der Gesamtunrechtsvorsatz bestand nach dieser Perspektive aus einem Unrechtsvorsatz und dem Fehlen der Vorstellung einer Rechtfertigungslage.
Nach dieser Auffassung war es also so, wenn der Täter sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes vorstellt, hebt eben dieser Handlungswert den Handlungsunwert des Unrechtstatbestandsvorsatzes auf. So ein bisschen plus minus. Der Täter kennt also einen Teil des negativen Gesamtunrechtstatbestands nicht.
Und das heißt, der Täter kommt direkt über §16 raus. Das war klug. Das passt nicht mehr zu unserem dreistufigen Aufbau. Also auch hier, und ich betone das so, weil ich wirklich will, dass es rüberkommt, dass ich absolut recht respektiere, dass es diese Denkrichtung gab.
Aber es ist schlicht und ergreifend so, dass wenn Sie die Lehre der negativen Tatbestandsmerkmale in der Exams-Tasur vertreten, in der Sie überall sonst Tatbestandsrechtswidrigkeit und Schuld prüfen, Sie super inkonsistent sind. Das geht also nicht.
Sie müssten dann überall zweistufig aufbauen. Es ist kaum anzunehmen, dass ein Richter oder ein Staatsanwalt, der sie korrigiert, das durchgehen lassen, so interessant dieser Ansatz war und ich muss auch sagen, Er überzeugt auch in der Sache nicht, weil er die verschiedenartigen Funktionen von Tatbestand, Tatbestand ist so vertübtes Unrecht, und Rechtfertigungsgründen, das sind so diese Ausnahmefälle, diese beiden Funktionen vermischt er.
Also um es super platt zu sagen, es ist eben was anderes, ob der Täter eine Mücke erschlägt oder in Notwehr einen Menschen tötet. Aber nach dieser Lehre wäre beides einfach tatbestandslos nach 2012. Aber es ist halt wichtig, dass diese Unterschiede zum Ausdruck kommen.
Außerdem ist das so ein bisschen eine komische Vorstellung, dass dann der Vorsatz auch irgendwie die positive Vorstellung, dass kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Also es ist alles ein bisschen mixed up. Insofern, ich habe meine Wertschätzung zum Ausdruck gebracht, kommen wir zu den drei wirklich relevanten Theorien.
Da haben wir das, was wir eben auch durch unsere Metaperspektive im Grunde uns erarbeitet haben. Wir haben die einen, die in der rechtlichen Sphäre sich verorten, das ist die strenge Schuldtheorie. Und die anderen, die sagen, der ETBI ist doch irgendwie ein bisschen mehr wie ein Tatbestandsirrtum.
Und das sind die drei Theorien, die übrig bleiben. Fangen wir mit der Schuldtheorie, der strengen Theorie, der Schuldtheorie an. Die ist im rechtlichen Bereich und die sagt, Unrechtsbewusstsein ist Bestandteil der Schuld.
Wenn das fehlt, ist es halt ein Verbotsirrtum. Völlig egal, ob diese Fehlvorstellung sich auf den Inhalt der Norm oder eben über die tatsächlichen Umstände bezieht. Das heißt, die Vertreter dieser Auffassung sagen.
Ja, ich verstehe schon der Film im Kopf, aber dieser Mensch denkt halt, er würde gerechtfertigt handeln und Verbotsirrtümer sind das Gleiche. Man denkt, man würde gerechtfertigt handeln, das ist ungefähr das Gleiche. Wenn es halt unvermeidbar war, dann...
Fliegt man in der Kategorie der Schuld raus und man ist trotzdem straffrei. Aber das passt nicht so richtig zu dem, was wir hier die ganze Zeit gesagt haben. Denn das, was beim ETBI passiert, ist ein falscher Film.
Das heißt, man muss dieser strengen Schuldtheorie, die das über Paragraph 17 lösen will, einfach entgegenhalten. Der Täter beim ETBI irrt über Tatsachen. Über Tatsachen, aus denen sich erst die Bewertung der objektiven Lage ergibt.
Es geht also anders als beim Verbotsirrtum nicht darum, dass er nicht normgemäß motiviert ist, dass er denkt, es liegt ein Rechtfertigungsgrund, sondern er hat einen falschen Film im Kopf. Er irrt sich über die Situation.
Und das ist ein großer Unterschied, weil im ETBI will der Täter sich rechtstreu verhalten und er schätzt die Situation falsch ein. Beim Verbotsirrtum irrt sich der Täter über eine rechtliche Kategorie und wenn er vielleicht einen Rechtsanwalt gefragt hätte, hätte der gesagt, nee, nee, nee, mein Lieber, das ist verboten.
Das ist einfach etwas, das so sehr stark gegen die strenge Schuldtheorie spricht, weswegen wir uns eher für die eingeschränkte Schuldtheorie oder die rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie, das sind zwei Spielarten mit dem Ergebnis einer analogen Anwendung des Paragrafs 16. Das sind also die zwei Theorien, die sagen, nee, nee, nee, der ETBI ist doch näher am Tatbestandsirrtum.
Die eingeschränkte Schuldtheorie argumentiert damit, dass der ETBI eine Ausnahme zu § 17 ist, wenn es eben eine Fehlvorstellung, also der falsche Film ist, und der Täter befindet sich eben im Einklang mit der Rechtsordnung. Erinnern Sie sich, alles muss auf grün sein.
Die ganze Notwehrprüfung ist komplett auf grün. Es ist nur der falsche Film. Rechtsfolge, § 16 wird analog angewandt. Das heißt, der Vorsatz entfällt ganz.
Wir sind eher auf der Seite der Tatbestandsirrtum und damit scheidet auch Teilnahme aus. Also wir lassen hier nach dieser Ansicht komplett den Vorsatz entfallen. Die rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie sagt, okay, das ist der richtige Ansatz.
Es ist eher wie ein Tatbestandsirrtum. Ich gehe nur nicht den ganzen Weg mit und lasse komplett den Vorsatz entfallen. Warum? Weil ich dann keine Teilnahme mehr ermöglichen kann. Das ist so eine Denke auch aus der Rechtsprechung und den Konstellationen, die denen vorlag.
Also nochmal zurück zu meinem Tag in der Dämmerung geschehen. Mein Freund, American Football Player, kommt auf mich zu mit meinem Handy. Ich denke, okay, das war's. Ich werde jetzt angegriffen und ermordet.
Aber in der Konstellation, die ich jetzt berichte, steht neben mir meine Freundin Judith. Und Judith hat erkannt, dass das mein American Football Freund ist, aber die kann ihn nicht leiden. Und überhaupt nicht leiden.
Und denkt, das ist ja eine gute Idee. Wir wissen, dass die Charlotte ein Messer in der Tasche hat. Das nutze ich mal zu meinen Gunsten. Das heißt, ich bin weiter in meinem Irrtum.
Oh Gott, oh Gott, oh Gott, der Angriff kommt. Jetzt werde ich umgebracht. Und meine Judith sagt, ich glaube, der greift nicht an. Ich glaube, der kommt auf uns zu.
Ich glaube, es besteht Todesgefahr. Also stachelt mich an. Wir hätten also eine Anstiftung, die kommt. Wenn ich jetzt zusteche in einem ETBI und wir würden der komplett eingeschränkten Schuldtheorie folgen, entfällt mein Vorsatz und die Judith könnte mich nicht angestiftet haben.
Das haben sie in den Beteiligungsfolgen gelernt, weil wir eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat brauchen und die hätten wir nicht mehr, wenn der Vorsatz komplett entfällt. Was hat die Rechtsprechung gemacht? Die hat einen kleinen Trick angewandt und hat gesagt, es entfällt nicht der Vorsatz, es entfällt die Vorsatzschuld.
Was ist das?
Das weiß keiner. Das ist im Grunde ein Irrtum eigener Art und eine Folge eigener Art. Das heißt, es fällt im Grunde nur dieser Vorwerfbarkeitsaspekt weg. Das wird gekünstelt, weil es das auch ist und weil es wirklich nur vom Ergebnis her gedacht ist, dass man den Vorsatz stehen lässt und in der Schuld den Aspekt Vorsatzschuld entfallen lässt.
Das heißt, die Konsequenz ist die gleiche für den Haupttäter, für mich. Ich komme 16 analog raus, aber es bleibt genug stehen als Gerippe, weil es eben sozusagen ein Gebilde eigener Art ist, dass die Judith wegen Anstiftung zum Totschlag trotzdem bestraft werden kann.
Und das ist ja auch wieder so was Schönes zum Abhaken für die Korrektorin oder für den Korrektor. Freitagnachmittag, wir haben das viel gezeichnete Bild. Man ist schon ein bisschen müde von der Woche und man sucht vielleicht noch nach dem einen oder anderen Buzzword und man geht so die Klausur durch und liest.
Und wenn dann irgendwo noch Vorsatzschuld steht, dann freut man sich natürlich ganz besonders.
Absolut, ganz genau. Das heißt, im Grunde ist es nicht so schwer. Es sind drei Theorien, die man drauf haben muss. Die zwei ersten haben wir respektvoll eher an den Rand geschoben.
Toll, wenn Sie sich diese Namen auch merken können. Und am wichtigsten aus meiner Sicht ist, merken Sie sich jetzt, wir haben es jetzt ausführlich und mehrfach sozusagen beschrieben, merken Sie sich, wie so ein ETBI aussieht? Ist es der falsche Film im Kopf? Ich denke, ich bin in einer Rechtfertigungsgrundsituation. Von meinem Rechtfertigungsgrund muss aber sonst, außer dem falschen Film, alles auf grün gestellt sein.
Ich muss mich komplett astrein verhalten haben. Dann bin ich in der Epi-Situation, dann kommt der Theorienstreit. Und jetzt mal ehrlich, wenn man sich diesen Begriff rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie gemerkt hat, ist man im Grunde konzeptuell eigentlich schon fast bei der halben Miete.
Das heißt, das ist dieses Angstthema. Ich will trotzdem, obwohl dies ein bisschen eine längere Folge wohl geworden ist, ein Wort noch zu diesen 17er-Erlaubnis-Verbots-rechtlichen Irrtümern sagen. Denn wir haben da vielleicht manchmal so ein bisschen Reibungsverluste, was den Differenzierungsgrad angeht.
Ich mache einen kurzen Hinweis auf einen, wie ich beobachte, super unbekannten Irrtum, wenn Sie den Paragraf 35 aufschlagen, den Sie geprüft haben, wenn Sie den entschuldigenden Notstand prüfen, dann haben Sie vielleicht den Absatz 2 überlesen. Ich weiß, das wäre mir mit Sicherheit passiert, ist mir bestimmt passiert.
Das ist ein Entschuldigungstatbestandsirrtum, der steht da im Gesetz. Das ist also der Irrtum über das Vorliegen eines Umstands, der, wenn er tatsächlich vorläge, eben die Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrunds erfüllen würde. Da steht im Gesetz, was die Folge ist, nämlich bei Vermeidbarkeit die Strafmilderung.
Und das ist zum Beispiel der Fall. Wenn der Täter zum Beispiel in der OK-Konstellation Mafia der Täter ein Meinheit vor Gericht leistet, weil er glaubt, dass wenn er eben eine Aussage gegen den Mafia-Boss tätigen wird, seine gesamte Familie umgebracht wird, weil der B ihm das aus Jux und Dollerei vorher gesagt hat.
Das ist so ein 35 Absatz 2 Irrtum. Ich würde denken, super selten, aber einfach jetzt einen gedanklichen Anker, 35 Absatz 2 gibt es. Wichtiger sind die wirklichen Schuldkategorie Irrtümer, die wir mit § 17 angeteasert haben, die nicht schwer sind, die sich um die Vermeidbarkeit drehen, aber die zwei Gestalten haben könnten, beziehungsweise eine dritte, die wir genannt haben.
Der Verbotsirrtum, Paragraph 17, das steht im Gesetz. Das heißt, das ist gegeben, wenn der Täter davon ausgeht, dass es gar keine Verbotsnormen gibt, gegen die er verstoßen kann. Also typisch dieses, ich wusste gar nicht, dass das verboten ist.
Beispiel zum Beispiel, die A lebt in so einer... Ganz, ist so in so einer ganz abgeschotteten Gemeinschaft, in so einer Art Sekte aufgewachsen, in der es kein Eigentum gab. Das ist also der Background und A weiß deswegen nicht, dass man nicht stehlen darf, weil das Konzept Eigentum nicht existierte und nimmt einfach im Supermarkt einen Apfel mit.
Das ist so ein direkter Verbotsirrtum, also ein Irrtum über die Existenz der Verbotsnorm. Das ist Paragraf 17. Aber Paragraf 17 kann auch eine andere Gestalt haben, nämlich einen indirekten Verbotsirrtum.
Das ist einfach umgekehrt. Also ein Erlaubnisirrtum. Da geht der Täter davon aus, dass er gerechtfertigt handelt. Also er denkt, es gibt einen Rechtfertigungsgrund, den es aber gar nicht gibt und der ihn hier deckt.
Also zum Beispiel der A, ein Lehrer, traktiert seine Schüler mit dem Rohrstock aus erzieherischen Gründen, mit der besten Motivation und geht voll davon aus, dass es das Züchtigungsrecht des Lehrers gibt. In Klammern, das gibt es schon lange nicht mehr, aus sehr guten Gründen.
Da tut A etwas, von dem er glaubt, es ist über einen Rechtfertigungsgrund gedeckt, reine rechtliche Bewertung, die es einfach nicht gibt, weil es kein Züchtigungsrecht des Lehrers gibt. Und der dritte Irrtum, der Irrtum über die Reichweite der Verbotsnormen, also der Subsumptionsirrtum, von dem wir eben gesprochen haben, dass wir jetzt zum Beispiel die A nochmal und in diesem Fall weiß sie, dass man nicht stehlen darf, aber sie geht davon aus, dass Tiere keine Sachen sind.
Also stiehlt sie zum Beispiel Tiere, die in ganz schlechten Bedingungen gehalten werden und sagt, nee, nee, nee, das ist nicht stiehlen. Ich stiehle ja keine Sache. Ich stiehle ja Lebewesen.
Das nochmal, um das auf dem Schirm zu haben, alles 317, aber in unterschiedlichen Gestalten. Also lassen Sie sich davon nicht verunsichern.
Vielen herzlichen Dank, Charlotte, für diesen hervorragenden Überblick zur Irrtumslehre. Die kommen natürlich auch nochmal in anderen Konstellationen, hier bei irgendwas mit Examen Strafrechtsedition. Vielen Dank, Charlotte. Alles Gute.
Von Herzen gern. Bis dann. Ciao.
Ciao.