Inhaltsüberblick
Steuern im Referendariat sind ein Thema, für das sich die meisten Referendare nicht begeistern. Trotzdem: Die Steuererklärung lohnt sich fast immer. Rückerstattungen von mehreren hundert Euro sind keine Seltenheit, wenn du deine Werbungskosten richtig ansetzt. In diesem Artikel erfährst du, welche Kosten du absetzen kannst, wie die Steuerpflicht im Referendariat funktioniert und warum du die Steuererklärung als Referendar nicht auslassen solltest.
Steuern im Referendariat: Steuerpflicht und das Wichtigste vorab
Die Unterhaltsbeihilfe ist steuerpflichtiges Einkommen. Sie gilt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Dein Dienstherr (das Land) führt die Lohnsteuer automatisch ab, genau wie bei einem normalen Arbeitgeber. Als Beamter auf Widerruf zahlst du allerdings keine Sozialversicherungsbeiträge — es werden nur Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgezogen.
Steuerklasse und Lohnsteuerabzug
Deine Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird:
- Steuerklasse I: Ledige ohne Kinder — Standardfall für die meisten Referendare
- Steuerklasse III/V: Verheiratete Paare — wenn dein Partner weniger verdient, lohnt sich Klasse III für dich
- Steuerklasse IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen
Bei einer Nebentätigkeit mit zweitem Arbeitgeber wird das Nebeneinkommen in der Regel in Steuerklasse VI eingestuft (höchster Abzug). Das holt man sich über die Steuererklärung aber anteilig zurück.
Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig?
Für die meisten Referendare ist die Steuererklärung freiwillig — aber sie lohnt sich fast immer. Du kannst sie bis zu 4 Jahre rückwirkend abgeben.
Die Steuererklärung wird zur Pflicht, wenn:
- Du Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr hast
- Du Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen beziehst
- Du Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld) bezogen hast
Die Abgabefrist für die Pflichtveranlagung liegt in der Regel am 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater verlängert bis Ende Februar des übernächsten Jahres).
Werbungskosten: Was du alles absetzen kannst
Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 Euro pro Jahr (Stand 2025). Das Finanzamt rechnet diesen Betrag automatisch an, auch ohne Nachweis. Es lohnt sich, die Werbungskosten einzeln aufzulisten, sobald sie über 1.230 Euro liegen — was bei Referendaren regelmäßig der Fall ist.
Fachliteratur und Arbeitsmittel
Alle berufsbezogenen Anschaffungen sind als Werbungskosten absetzbar:
- Gesetze und Kommentare: Schönfelder, Sartorius, Palandt/Grüneberg, Thomas/Putzo und weitere
- Skripte und Lehrbücher: Auch digitale Versionen (z.B. beck-online, juris)
- Elektronische Geräte: Laptop, Tablet, Drucker — voll absetzbar bei unter 10% privater Nutzung, sonst anteilig (50% bei gemischter Nutzung ist üblich)
- Büromaterial: Stifte, Papier, Ordner, Druckerpatronen
- Büromöbel: Schreibtisch, Stuhl — anteilig absetzbar
Repetitorium und Klausurenkurse
Repetitoriumskosten (ca. 100-200 Euro pro Monat) sind als Fortbildungskosten voll absetzbar. Das gilt auch für Klausurenkurse, Examens-AGs und vergleichbare Vorbereitungskurse. Bei einem kommerziellen Repetitorium über 12 Monate kommen so schnell 1.200-2.400 Euro zusammen — allein damit liegst du über der Werbungskostenpauschale.
Fahrtkosten und Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale beträgt:
- 0,30 Euro pro km (einfache Strecke) für die ersten 20 km
- 0,38 Euro pro km ab dem 21. km
Bei Stationswechseln innerhalb des Referendariats können zusätzliche Fahrtkosten als Dienstreisen geltend gemacht werden (0,30 Euro pro gefahrenem km oder Bahntickets).
Doppelte Haushaltsführung
Wenn du aus beruflichen Gründen (z.B. Stationswechsel in eine andere Stadt) einen zweiten Wohnsitz unterhalten musst, kannst du die Kosten für doppelte Haushaltsführung absetzen. Dazu gehören:
- Miete der Zweitwohnung (bis max. 1.000 Euro/Monat)
- Fahrtkosten für die Heimfahrt (einmal pro Woche)
- Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten 3 Monaten
Verpflegungsmehraufwendungen
Bei Dienstreisen oder neuer erster Tätigkeitsstätte (z.B. Stationswechsel) kannst du Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen:
- 28 Euro pro Tag bei 24-stündiger Abwesenheit
- 14 Euro pro Tag bei über 8 Stunden Abwesenheit
Diese Pauschale gilt allerdings nur für die ersten 3 Monate an einer neuen Tätigkeitsstätte.
Weitere absetzbare Kosten
- Berufskleidung: Die Anwaltsrobe (ca. 150-300 Euro) ist voll absetzbar
- Bewerbungskosten: Für Stationsbewerbungen und Karrierebewerbungen
- Verbandsbeiträge: Mitgliedschaft im Referendarverein oder DAV
- Kontoführungsgebühren: Pauschale von 16 Euro ohne Nachweis
Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen
Neben den Werbungskosten kannst du als Sonderausgaben absetzen:
- PKV-Basisbeiträge: Der Anteil für Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist voll als Sonderausgaben absetzbar
- Kirchensteuer: Falls du Kirchenmitglied bist
- Spenden: An gemeinnützige Organisationen
Nebentätigkeit: Steuerliche Behandlung
Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind ebenfalls steuerpflichtig. Bei einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei wird in der Regel Steuerklasse VI angewendet (zweiter Arbeitgeber). Über die Steuererklärung wird das Gesamteinkommen dann korrekt veranlagt — häufig bekommst du dabei Geld zurück, weil die Steuerklasse VI zunächst zu viel einbehält.
Achtung: Bei Nebeneinkünften über 410 Euro im Jahr wird die Steuererklärung zur Pflicht.
Praktische Tipps: So sparst du Zeit und Geld
- Belege sammeln: Sammle ab dem ersten Tag alle Belege für Fachliteratur, Arbeitsmittel und Fahrtkosten. Eine einfache Schuhkarton-Methode reicht — Hauptsache, du wirfst nichts weg.
- Steuersoftware nutzen: ELSTER (kostenlos vom Finanzamt), WISO Steuer, SteuerSparErklärung oder Taxfix sind alle geeignet. Die Kosten für die Software sind ebenfalls absetzbar.
- Steuerberater: Oft nicht nötig. Bei einer unkomplizierten Referendars-Steuererklärung (Unterhaltsbeihilfe + ggf. Nebentätigkeit + Werbungskosten) reicht eine Steuersoftware in den meisten Fällen aus. Bei doppelter Haushaltsführung oder komplizierten Nebeneinkünften kann ein Steuerberater sinnvoll sein.
- Homeoffice-Pauschale: Wenn du für die Examensvorbereitung zu Hause lernst, kannst du die Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro/Jahr) geltend machen.
Rechenbeispiel: Was bringt die Steuererklärung?
Ein typisches Beispiel: Referendar in Steuerklasse I, Unterhaltsbeihilfe ca. 1.611 Euro brutto, PKV-Beitrag 150 Euro/Monat. Mit Repetitorium (1.800 Euro/Jahr), Pendlerpauschale (25 km einfach, 220 Arbeitstage = 1.980 Euro), Fachliteratur (400 Euro) und Arbeitsmitteln (300 Euro) kommt man auf Werbungskosten von 4.480 Euro — weit über der Pauschale von 1.230 Euro. Die Steuererstattung kann in diesem Fall 500-800 Euro betragen.
Weiterführende Informationen
Alles zur Unterhaltsbeihilfe und wie viel netto übrig bleibt findest du im entsprechenden Artikel. Informationen zur Nebentätigkeit und den steuerlichen Auswirkungen haben wir ebenfalls ausführlich aufbereitet.
Fragen & Antworten
3 Antworten aus Podcast-Episoden
Wenn du nur die Unterhaltsbeihilfe beziehst und keine weiteren Einkünfte hast, ist die Steuererklärung freiwillig — du kannst sie bis zu 4 Jahre rückwirkend abgeben. Zur Pflicht wird sie, wenn du Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr hast oder Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen beziehst. In jedem Fall lohnt sie sich fast immer, weil Referendare durch Werbungskosten regelmäßig mehrere hundert Euro zurückbekommen.
Über den Autor
Marc Ohrendorf
Gründer, Irgendwas mit RechtMarc ist Gründer von Irgendwas mit Recht und hat als Jurist und Podcaster mit über 350 Episoden einzigartige Einblicke in die juristische Berufswelt gesammelt. Für die Karriere-Artikel recherchiert er aktuelle Entwicklungen und spricht mit Expertinnen und Experten aus Kanzleien, Unternehmen und dem öffentlichen Dienst.
