"Ich hatte Lust dazu, noch einmal das gesamte Privatrecht in seiner vollen Breite durchzuarbeiten und das ganze auf didaktisch sinnvolle Füße zu stellen. Und das ist für mich persönlich voll aufgegangen."

Vertragsfreiheit | Willenserklärung | Dissens und Auslegung | Arglistige Täuschung

Folge 159 deines Jura-Podcasts zu Job, Karriere und Examensthemen.

Herzlich willkommen zu Folge 159 von „Irgendwas mit Recht“ und zu Folge 3 unserer Spezialreihe „Irgendwas mit Examen“ mit Prof. Dauner-Lieb. Wir steigen materiellrechtlich voll ein: Warum ist das BGB AT für deine Examensvorbereitung von so großer Bedeutung? Was genau ist ein Vertrag? Wo liegen die Grenzen der Vertragsfreiheit nach §§ 134,138 BGB? Warum sind Verträge als soziales Konstrukt so wichtig? Wann kann Schweigen tatsächlich als Willenserklärung gedeutet werden? Neben Antworten auf diese Fragen werfen wir einen Blick auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben und seine Verknüpfung mit § 15 HGB. Schließlich besprechen wir Klassiker der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe Links in den Shownotes) und prüfen Dein Wissen zur arglistigen Täuschung nach § 123 BGB – kennst du die Details? Antworten auf all diese Fragen sowie wertvolle Tipps für deine eigene Karriere findest du in dieser aufschlussreichen Podcastfolge. Viel Spaß beim Zuhören!

Inhalt:

  • 00:28 Zielstellung von Irgendwas mit Examen
  • 08:13 Bedeutung des BGB AT für die Examensvorbereitung
  • 10:45 Was ist ein Vertrag?
  • 12:39 Grenzen der Vertragsfreiheit, §§ 134,138 BGB
  • 17:35 Warum ist der Vertrag als soziales Konstrukt so wichtig?
  • 23:05 Die Willenserklärung
  • 28:17 Schweigen als Willenserklärung
  • 28:59 Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS)
  • 33:53 … in Kombination mit § 15 HGB
  • 36:13 Falsa Demonstratio
  • 37:55 Examensvorbereitung und höchstrichterliche Entscheidungen
  • 40:58 Dissens und Auslegung, vgl. § 133 BGB
  • 45:18 Das Erklärungsbewusstsein
  • 47:55 Arglistige Täuschung, § 123 BGB

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Transkript


Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:03:14
Man muss nicht zwölf bis achtzehn Monate fürs Examen lernen und schon das Wort lernen ist sehr problematisch, weil es nämlich konnotiert, dass man etwas in den Kopf hineinstopfen muss, was hinterher eins zu eins als Wissen abgerufen wird. So funktioniert Examen aber nicht. Ich kann immer nur wiederholen und das steht schon im JAG. Verlangt werden in den Klausuren eine pragmatische Lösung rechtlich und tatsächlich einfach gelagerter Fälle. Wird jeder Prüfling sagen, das stimmt doch gar nicht. Aber meine Erfahrung ist, das stimmt. Die sind kurios, die sind schräg, aber wenn man hinkommt und wirklich sagt, was ist da passiert, dann reduziert sich der gesamte Examenstoff im BGB, ich behaupte mal, auf drei Dutzend Problemfelder, nicht mehr, nicht weniger. Und wenn man die Strukturen beherrscht und mit dem Gesetz arbeiten kann, dann kommt es nicht auf die Details an, ob der BGH dies so gesehen hat und ob es dann noch eine Mindermeinung 7b geht, sondern es kommt darauf an, dass man einen Sachverhalt erfassen und in fünf stunden einer brauchbaren. Soliden Lösung zuführen kann. Und das ist ganz etwas anderes. Da wird ja nicht gefragt, schreiben Sie einen Aufsatz zur Kulpa in Contrahendo, sondern Sie müssen den Paragrafen 311 Absatz 2 Absatz 3, da werden wir uns sehr lange darüber unterhalten in einer Folge, müssen Sie sinnvoll auf einen Fall anwenden. Und plötzlich wird alles viel einfacher. Also mein Konzept ist, es geht ums Gesetz, es geht um die Systematik. Natürlich muss man arbeiten, aber nicht 18 Monate. Und nicht 18 Monate Detailwissen immer wieder repetieren und dann hat man es wieder vergessen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:08:22
Wenn man ins BGB schaut und wenn man schaut, wie es früher gelesen wurde, A.T., erstes Semester, dann kommt man nicht dran vorbei, Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte. Das hat bestimmte historische Gründe, warum das Bürgerliche Gesetzbuch so aufgebaut ist, wie es aufgebaut ist, einem sehr hohen Abstraktionslevel, warum beispielsweise die Definitionen für das Sachenrecht vorne im AT stehen. Das machen wir jetzt gar nicht. Weil für das Examen müssen Sie natürlich Sachenrecht beherrschen und damit arbeiten können, aber es macht Sinn, alle Definitionen zu den Sachen dann mit dem Sachenrecht zusammen zu erklären und nicht jetzt vorweg. Und das gleiche gilt für die Personen. Es gibt juristische und natürliche Personen, also Menschen und Fiktionen und eine richtige Rolle spielt die Person als Problem eigentlich im Gesellschaftsrecht. Also das schieben wir auch wieder weg. Sondern wir beschäftigen uns jetzt mit den Dingen, die unmittelbar für die Prüflinge, für die Vorbereitung aufs Examen eine Rolle spielen und da gibt es neben einer Reihe von Technizitäten drei Schwerpunkte, mit denen Sie sich ganz gründlich auseinandersetzen müssen. Übrigens von unterschiedlichem Gewicht nochmal. Die Geschäftslehre, das Vertretungsrecht und das Minderjährigenrecht. Das Minderjährigenrecht spielt in der Klausurpraxis keine ganz geringe Rolle. Das Vertretungsrecht spielt sowohl in der Praxis als auch in der Klausurpraxis eine große Rolle? Das ist übrigens immer so, wenn es viele Entscheidungen gibt und wenn die Praxis sehr interessiert an einem Bereich gibt, dann sickert das sofort ins Examen. Das habe ich ja an anderer Stelle schon mal erklärt. Der Praktiker, der sie prüft, hat natürlich seine Aufgabenstellung vor Augen, wenn er die Aufgabenstellung für sie formuliert. So, deswegen Vertretungsrecht ist ganz wichtig, ganz spannend und am allerwichtigsten ist das, was ich jetzt mal bezeichne mit Rechtsgeschäftslehre. Ich sag mal einfach, der Vertrag und alles drumherum, der ist sowohl für die Praxis dazu gleich das entscheidende Instrument, als auch klausurtechnisch gesehen, es gibt eine ganze Reihe von Anspruchsgrundlagen und ich meine mal, neben 823 ist die wichtigste, kann jemand Zahlung oder Erfüllung verlangen, 433 und dann sind wir beim Vertrag.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:10:48
Was ist ein Vertrag? In a nutshell. Wenn ich einen Prüfling frage, dann sagt er zwei übereinstimmende Willenserklärung, Angebot und Annahme gemäß 145 FF BGB. Ist nicht ganz richtig, ist auch nicht ganz falsch. Über Angebot und Annahme könnte man schon sehr viel sprechen und es ist richtig, zwei übereinstimmende Willenserklärung. Wir gehen jetzt aber einen Schritt vorüber. Das ist die Einigung. Menschen, Rechtspersonen, einigen sich, dass sie gegenseitig Rechte und Pflichten übernehmen und zwar solche, die man gerichtlich durchsetzbar kann. Das ist ein Wunder und eine ungeheure kulturelle Errungenschaft, die man einfach auf sich wirken lassen kann, da erzeugen Menschen ... Recht. Durchsetzbares Recht. Wirkungen im Recht. Und zwar Pflichten und Rechte. Die Rechte nennt man Anspruch. Ich kann von dem anderen was verlangen und der andere muss es tun. Und der Witz, der wirklich das Entscheidende ist, das kann man dann auch, wenn es wirklich ein Vertrag ist, gerichtlich durchsetzbar machen. Das ist was anderes als Gefährlichkeitsverhältnisse, über die wir bei anderer Gelegenheit mal reden können. Ich fasse es zusammen. Am Anfang steht der Anspruch und der wichtigste Anspruchstyp ergibt sich aus Vertrag und das setzt eben voraus, dass Menschen sich geeinigt haben und das sind dann eben die übereinstimmenden Willenserklärungen. Aber da gehen wir in die Technik. Also die bindende Einigung. Zwei Menschen sind sich einig. Ich kann was von dir verlangen und du musst es tun und wenn du es nicht tust, kann ich vor Gericht gehen und der Rechtsstaat wird mir helfen, dich zu zwingen. Das ist für mich die Essenz des Vertrages.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:12:41
Ja, die Vertragsfreiheit hat auch Grenzen. Also zunächst einmal, die Vertragsfreiheit ist ganz entscheidend. Da kommen wir vielleicht gleich noch mal drauf zurück. Die hat eine ganz, ganz große Bedeutung. Du hast jetzt zunächst mal schon nach den Grenzen gefragt. Wir müssen gleich noch mal darüber reden, warum die Vertragsfreiheit jenseits des juristischen Kontextes so wichtig ist. Aber die Grenzen sind erstmal klar. Menschen dürfen nur Verträge schließen innerhalb der Gesetze. Wir leben in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat und der Paragraf 134 sagt etwas ganz Wichtiges. Verträge dürfen nichts sein. Vereinbaren, was nicht erlaubt ist. Ein wunderbares Standardbeispiel ist immer die Schwerpunktarbeit. Wenn ich zu einem Menschen gehe, von dem ich der Meinung bin, er kann es und sage, möchtest du nicht für 5.000 Euro meine Schwerpunktarbeit schreiben? Dann brummelt das schon in ihrem Bauch, hoffentlich, wenn sie das hören. Ein solcher Vertrag ist eine Einigung, aber er ist nicht wirksam. Und das Gericht, der Rechtsstaat, wird sich verweigern, diesen Vertrag durchzusetzen, wenn dann jemand etwas abliefert und sagt, jetzt will ich mein Geld. Das wird er vor Gericht nicht kriegen. Es hat noch eine ganze Reihe von anderen Folgen. Nur das ist eine Grenze und das ist nicht nur verboten, also 134, sondern das ist möglicherweise und da kommen wir auf die andere wichtige Grenze, ist möglicherweise der 138 sittenwidrig. Was gegen die guten Sitten verstößt, darf man auch nicht. Wir könnten jetzt schon sehr lange über die guten Sitten reden. Was ist das? Das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden. Niemand weiß, was das eigentlich ist. Ich mache hier nur für die Examenskandidaten schon einen ganz kleinen Punkt. Der Bundesgerichtshof, vor ihm das Reichsgericht, haben Fallgruppen entwickelt. Und davon müssen sie eine ganze Reihe kennengelernt haben. Beispiel die Problematik der Sittenwidrigkeit von Familienbürgerschaften, die Problematik der Sittenwidrigkeit von bestimmten Eheverträgen, die Problematik der Sittenwidrigkeiten von bestimmten Wettbewerbsverboten und wie sie am allerwichtigsten Globalcession und verlängerter Eigentumsvorbehalt. Also die Sittenwidrigkeit sagt uns, das dürfen Vertragspartner nicht vereinbaren, weil das nicht akzeptabel ist. So, das ist aber natürlich nur die Oberfläche. Es kommt noch viel mehr. AGB-Recht markiert auch Grenzen der Vertragsfreiheit. Dafür werden wir eine ganze eigene Einheit machen, warum es AGB-Recht gibt und warum Parteien nicht per AGB einfach machen können, was sie wollen. Man könnte ja sagen, wenn das beide unterschreiben, ist das ihr Problem. Trotzdem sagt das Recht, das ist nicht nur euer Problem, sondern bestimmte Dinge werden nicht toleriert. Die Frage nach den Grenzen der Vertragsfreiheit. Ist einerseits wissenschaftlich dramatisch interessant und das ändert sich auch immer ein bisschen und gleichzeitig ist es extrem klausurrelevant weil es immer wieder klausuren gibt in denen ihre methoden kompetenz eben dadurch abgeprüft wird dass man ihnen verträge vorlegt wo eigentlich ihr juristischer instinkt sagen muss das geht eigentlich nicht und dann müssen sie überlegen wie kriege ich das in das juristische instrumentarium Instrumentarium, also in Nordrhein-Westfalen, ist eine Klausur gelaufen über einen Maklervertrag über die Beschaffung einer Honorarprofessur. Da wollte jemand gerne eine Honorarprofessur haben, also den Titel führen. Da gab es jemanden, der eine Annonce in die Zeitung gesetzt hat, ich helfe Ihnen dabei, zum Honorarprofessor zu kommen. So, das war Gegenstand einer Klausur. Erstens, Sie merken an dem Beispiel, das können Sie nicht gelernt haben. Das können Sie nicht wissen, das müssen Sie auch nicht wissen. Aber, Sie können überlegen, erstens, es gibt Vertragsfreiheit, zweitens, prinzipiell dürfen die alle, aber hier dürfen sie es möglicherweise nicht oder können es doch und dann wird der Sachverhalt durch. Wenn man den genau anguckt, dann kann man, wenn man genug nachgedacht und sich beschäftigt hat mit den Grenzen der Vertragsfreiheit diesen Fall ganz wunderbar lösen. Übrigens ist das eine riesen Chance, weil wenn Sie so einen Sachverhalt im Examen lesen, wissen Sie genau, niemand hier im Raum kann dazu irgendetwas sagen. Das heißt, ich muss denken, die anderen müssen denken und ich kann denken, denn ich habe geübt, wie man mit dem Handwerkszeug und der Systematik zu vernünftigen Lösungen kommt.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:17:35
Wenn du erlaubst, Marc, würde ich nochmal einen kleinen Schritt zurückgehen und unsere Hörer... Ein bisschen Grundlagen belästigen, die noch vor der Reichweite der Vertragsfreiheit liegen, weil sie meines Erachtens wichtig sind für ganz, ganz viele Fragestellungen, die im Examen relevant sind und wo man gar nicht glauben kann, dass einem grundsätzliche Erkenntnisse helfen können. Warum ist der Vertrag so wichtig? Da schalten manche meiner Hörer ab und dann sage ich immer, Leute, Öhrchenspitzen, das ist jetzt vielleicht viel wichtiger als die Rechtsprechung zu einem Detail. Der Vertrag ist ja gar nicht in erster Linie juristisch so wichtig, sondern so wichtig, weil er die zentrale Institution der sozialen Marktwirtschaft ist. Menschen werden dezentral organisiert. Jeder darf seine Bedürfnisse im Rahmen seiner finanziellen Mittel durch Verträge selbst befriedigen, indem er sagt, ich möchte die Wohnung. Habe ich dafür das Geld? Wenn ja, schließe ich einen Mietvertrag. Oder ich möchte dieses Buch kaufen. Habe ich das für das Geld, dann werde ich entscheiden, dass ich es kaufe. So, die einzelnen Verträge in der Summe, und jetzt kommt ein bisschen Theorie, führen dazu, dass wir Märkte haben. Und die Theorie lautet, und die ist im Kern auch richtig, lautet, wenn ganz viele Rechtsobjekte ihre Privatautonomie durch Verträge. Am Markt nutzen, dann führt das insgesamt zu einer bestmöglichen Ressourcenallokation, also dazu, ich mach's mal unjuristisch, dass die Güter vernünftig produziert und verteilt werden und insgesamt zu Gemeinwohl. Ich mach's nochmal anders.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:19:28
Aber Wettbewerb und Vertragsfreiheit sind die Basis unserer Ökonomie und da gibt es jetzt ganz, ganz viele Dinge, die problematisch sind. Wir wissen natürlich alle, dass Nachhaltigkeit sich nicht allein durch Wettbewerb und Vertragsfreiheit einstellt. Wir wissen, dass es soziale Ungleichheit gibt, aber zunächst mal als Ausgangspunkt ist für den Juristen wichtig zu sehen, der Vertrag hat nicht nur eine Funktion in der Klausur, sondern der hat vor allen Dingen eine Funktion da, wo Juristen überhaupt nicht sind. Der ist wichtig für unser Zusammenleben. Wenn man jetzt sagt, dieses Modell, das habe ich ein kleines bisschen gespürt, welche Bedeutung das hat, dann folgen daraus eine Reihe von Dingen, die für Ihre Klausuren relevant sind. Erstmal, es gibt privates Eigentum, klar. Und es gibt auch Erbrecht. Das lassen wir jetzt mal beiseite. Zweitens, die Gegenseite von Vertragsfreiheit ist Paktas und Tawanda. Ist richtig hart. Ich muss erfüllen. Und der Richter wird da auch nicht sagen, den Vertrag finde ich ungerecht, du musst jetzt nicht erfüllen. nur bei 134, 138 und bei der Inhaltskontrolle. So, das hat noch eine Konsequenz, die meist nicht bedacht wird. Das BGB, und jetzt sind wir doch mal beim Rechtssubjekt, kennt nur Personen, aber nicht reiche Personen, arme Personen, kluge Personen, Wäbchen, Männchen, sonstiges, sondern das Rechtssubjekt. Das erwachsene Rechtssubjekt hat alle Rechte und Flüchten. Das Gesetz schützt den Einzelnen nicht, gibt ihm aber auch gleichermaßen die Freiheit. Das ist die Gleichheit aller volljährigen Rechtsobjekte. Und jetzt kommt etwas, was sie in der Klausur tatsächlich brauchen werden. Und weil das alles so im Modell ist, weil man davon ausgehen kann, kann. Im Prinzip kann jeder für sich selber sorgen. Man auch, die Gerichte dürfen Verträge inhaltlich nicht antasten, die dürfen auch nicht sagen, der Vertrag war zu teuer. Das ist etwas, das nennt man in der Wissenschaft die sogenannte Richtigkeitsgewehr. Wir gehen mal davon aus, dass Verträge in Ordnung sind, wenn freie, erwachsene Rechtsobjekte sie geschlossen haben. So.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:21:34
So und genau. Und zwar weicht man natürlich in ganz vielen Rechtsgebieten schon lange davon ab. Im Arbeitsrecht ist man immer davon ausgegangen, die stehen sich nicht paritätisch gegenüber. Der Arbeitnehmer ist immer schwächer. Daher ist das Arbeitsrecht zwingendes Recht. Da gilt keine Vertragsfreiheit. Fast überhaupt nicht. Oder Wohnungsmietrecht. Wir gehen davon aus, der Wohnungsmieter kann in der normalen Situation eben nicht sagen, ist mir egal, dann suche ich mir eine neue Wohnung. Der kann auch nicht dauernd umziehen. Deswegen ist das private Wohnungsrecht überwiegend zwingendes Recht. Beim Verbraucher, das deute ich jetzt nur an, da kommen wir später dazu, ist es noch schwieriger. Der Verbraucher, so das Modell, ist möglicherweise doch nicht auf Augenhöhe mit dem Unternehmer, mit dem er Verträge schließt und deswegen haben wir so viel zwingendes Verbraucherrecht. Von der EU übrigens auch noch aus anderen Gründen vorgegeben. Aber in a nutshell, wenn Sie mit Verträgen arbeiten und wissen, was eigentlich die große Dimension des Vertrags ist, werden Sie plötzlich alle Einzelprobleme viel einfacher verstehen und das einordnen können. Sie werden natürlich in der Klausur keinen Vortrag halten über die Richtigkeitsgewehr von autonom geschlossener Verträge, aber Sie werden schon an Grenzen kommen und ich weise noch mal auf das Beispiel von eben, Sie müssen ein Gespür dafür haben, dürfen die das, dürfen die das nicht? Muss man sagen, die sind frei oder sind sie es nicht?
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:28:31
In aller Regel nicht. Wenn ich einfach nichts tue, erkläre ich nichts. Wenn mir was geschickt wird, ist heute in 241a BGB geregelt, wenn mir jemand was zuschickt und schreibt, wenn sie es nicht zurückschicken, dann haben wir einen Vertrag geschlossen, geht das nicht. Ich kann nicht von jemandem gezwungen werden, einen Vertrag zu schließen, wenn der mir sagt, und wenn du nichts tust, bist du selber schuld. Aber es gibt eine ganz wichtige, ja, ob das eine Ausnahme ist, bin ich mir nicht ganz sicher, aber es gibt einen Komplex, der in Klausuren sehr oft vorkommt, drei, viermal im Jahr immer wieder, das ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Ich mache das jetzt mal ganz einfach. Übrigens, das kommt immer mit 15 HGB, mit der kaufmännischen Rügepflicht. Das ist sehr dankbar. Das sind die gefürchteten handelsrechtlichen Klausuren, die aber so einfach sind, weil die Themen sind an einer Hand abzuzählen und da muss man nur argumentieren. Also, was ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben? Das betrifft, ich mache es jetzt sehr sehr simpel, eine Konstellation, die gerade nicht, die ist das Angebot und Annahme abgegeben werden und man dann sagt, da ist ein Vertrag, sondern Menschen haben verhandelt. Das ist die kaufmännische Praxis für komplette Verträge. Dann sagen sie am Freitagabend, wie schön, Schön, dass wir uns jetzt geeinigt haben. Alle sind müde, gehen eintrinken. Und was man so ganz genau vereinbart hat, weiß man vielleicht doch nicht. Sie werden jetzt schockiert sein, Sie sind noch nicht in der Praxis gewesen. Aber größere Verträge haben viele, viele Details. Da sind auf beiden Seiten Verhandlungsdelegationen. Also man kennt den Preis, man kennt die Hauptleistung, aber da ist noch eine ganze Menge, was man nicht weiß. So, und nun kommt die Praxis, die da lautet, einer schreibt das auf. Der sagt am Montag, und dann kommt ein Brief, ich schicke Ihnen noch mal zusammenfassend mit großem Dank für die wunderbaren Verhandlungen, die konstruktive Zusammenarbeit und das schöne Abendessen, das Ergebnis unserer Gespräche. Und wir freuen uns auf die Zusammenarbeit. So, jetzt hat der Bundesgerichtshof eine Regel entwickelt und das sind halt die Regeln zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben, die da lautet. Man muss das gleich lesen, sofort. Und wenn da etwas drinsteht, was man anders in Erinnerung hat, muss man sofort widersprechen. Juristisch formuliert, wer auf ein korsidimensionales Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich reagiert und widerspricht, muss den Inhalt gegen sich gelten lassen. Es sei denn, das was da drinsteht, weicht so weit von den Gesprächen ab, dass beide Seiten gar nicht mit Genehmigung rechnen müssen. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben, liebe Hörerinnen und Hörer, ist nun etwas, damit sollten Sie sich nochmal gründlicher beschäftigen. Da sollten Sie sich irgendein gutes Buch nehmen oder mal gucken, vielleicht haben Sie noch Folien aus dem Grundstudium, HGB-Studium, weil das kaufmännische Bestätigungsschreiben eben als Thema außerordentlich relevant ist, immer wieder vorkommt und da muss man auch ein bisschen was das Wissen, nämlich, dass es das gibt und wie es funktioniert. Hat man, wenn man es verstanden hat, sofort kapiert. Aber das zum Beispiel, würde ich sagen, lohnt eine gewisse Investition von einer halben Stunde, vielleicht auch ein kleines bisschen mehr. Warum? Weil es statistisch sehr häufig kommt und weil man da argumentieren kann.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:32:06
Ja, man weiß es nicht.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:32:22
Ja, super. Danke für die Präzision. Der Witz ist, die denken natürlich, wir sind durch, aber es saß kein Jurist dabei, den meistens nicht dabei haben wollen, der genau Protokoll geführt hat und genau gesagt hat, hier da fehlt noch was. So, die denken sie sind durch und können jetzt jetzt in Ruhe ins Wochenende gehen. Und dann stellt sich aber bei der Zusammenfassung heraus, möglicherweise waren da doch noch Dinge, die nicht so klar sind. Man darf das nicht nutzen, um dem anderen Vertragspartner eins unterzujubeln. Denn dann gilt ja, es sei denn, er durfte nicht mit Genehmigung rechnen. Aber das Entscheidende ist, und man könnte das jetzt auch dogmatisch noch vertiefen, das ist aber meines Erachtens nicht ertragreich, weil das jetzt seit Jahrzehnten vom Bundesgerichtshof so praktiziert wird, Es ist einfach praktisch wichtig, dass die nicht anfangen, nach vier Wochen wieder zu diskutieren, weil man sagt, was sie da drin geschrieben haben, da habe ich aber ganz anders verstanden. Die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs, die einen ganz großen Wert hat und die sie auch im Handelsrecht immer als Argumentationsfigur verwenden dürfen, erfordert einfach, dass dann die Sache geklärt ist. Und das ist der Hintergrund dieser Rechtsprechung, die sagt, wenn man nicht sofort liest und widerspricht, dann muss man den Inhalt gegen sich gelten lassen, es sei denn, das ist derartiger Bullshit, dass niemand mit der Genehmigung rechnen musste.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:34:09
Ich bin sehr dankbar, dass du das noch mal sagst, dass es gehört mit zu meinem Konzept der Examensvorbereitung, dass man allmählich eine Landkarte bekommt, welche Probleme in Klausuren gemeinsam auftreten. Okay, warum taucht nun der 15 HGB sehr häufig mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben zusammen mit der kaufmännischen Rügepflicht auf, die zunächst einmal gar nichts miteinander zu tun haben, weil Kaufleute beteiligt sind? Also ein Aufgabensteller, der ohnehin schon mal eine Geschichte ausdenkt mit einem Kaufmann, ist dann ja schon auf dem Weg zu anderen Problemen, die sich rund um den Kaufmann entwickelt haben. Also in solchen Klausuren ist es dann häufig so, dass da ein Kaufmann noch eine Prokura erteilt hat und sie nicht ins Handelsregister eingetragen hat und dann widerruft er die Prokura und lässt das auch nicht ins Handelsregister einträgen. Also selbstverständlich hat das nichts mit 15 HGB zu tun. Aber klausurtaktisch können sie davon ausgehen, wo ein kaufmännisches Problem lauern auch noch andere. Deswegen macht es auch Sinn zu sagen, alles was im kaufmännischen Verkehr als Probleme auftauchen, das gucke ich mir auf einer Karteikarte oder mit einem anderen Medium mal zusammen an, dann sind sie übrigens schon sehr nah dran, was dann tatsächlich in der Klausur vorkommt. Also meine Erfahrung ist, wo ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist, auch noch ein anderes Problem, was sich am Kaufmann festmacht. Und natürlich, meine Damen und Herren, das ist heute nicht mehr so schwer wie zu meiner Studienzeit, Paragraf 1 HGB und die fortfolgende, das müssen Sie sich mal angeguckt haben. Das entwickelt man leider nicht in fünf Stunden. Man kann das, aber das schaffen sie nicht, dafür haben sie nicht die Zeit. Also das gehört mit auf ihre Liste der zu betrachtenden Dinge. Ja, ich weiß nicht Problem, sondern nur ich weiß, was ein Kaufmann ist und was nicht.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:38:21
Ich bin sehr dankbar für die Frage. Wir sind ein Kodifikationsrecht. Für uns ist zunächst einmal das BGB maßgebend und deswegen müssen Sie auch immer anfangen mit dem Gesetz. Das Gesetz ist alt und viele, Passagen des Gesetzes wird man heute durch die Entwicklung der Rechtsprechung nicht mehr verstehen können. Deliktsrecht. Da gibt es ganz, ganz, ganz viele Entscheidungen und wenn man das gar nicht, oder wenn man nicht einmal ein Gespür dafür hat, was die Rechtsprechung in Anwendung und Weiterentwicklung des Rechtes da getan hat, dann wird man auch aus dem Gesetz keine Lösung finden. Was folgt daraus? Nein, Sie sollten nicht die Leitsätze aus der RÜ lernen. Ja, nicht jede Entscheidung irgendwie und schon gar nicht nur die Leitsätze, weil die Leitsätze zeigen wenig Verständnis und sagen auch nicht, wie der Fall wirklich gelagert hat. Es gibt aber eine ganze Reihe von Entscheidungen, das können 25 oder 30 sein, die das Recht tatsächlich geprägt und vielleicht auch verändert haben. Da gehört vielleicht diese Hagyörings-Köth-Entscheidung dazu. Ich bringe mal ein anderes Beispiel, auf das wir später zu sprechen kommen. Hühnerpest. Wenn ich im Examen frage, was verbindet sie mit Hühnerpest und niemand kann dazu was sagen, ist mir klar, dass diese Prüflinge, die vor mir sitzen, sich mit Produzentenhaftung, und zwar mit der deliktischen Produzentenhaftung, nie beschäftigt haben. Denn Hühnerpest ist die maßgebliche Entscheidung zur Entwicklung einer deliktischen Produzentenhaftung. Oder Herrenreiter, ist auch Deliktsrecht. Herrenreiter und das Persönlichkeitsrecht. Wer mit Herrenreiter nichts anfangen kann, hat sich eigentlich gründlich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstigem Recht im Sinne von 823 nicht wirklich beschäftigt. Das sind nicht sehr viele, aber die sind einfach wichtig, weil sie das Gesetz verändert haben. Da könnte man jetzt eine eigene Folge darüber machen. Darf die Rechtsprechung überhaupt das Gesetz verändern? Sie tut es aber. Richterliche Rechtsfortbildung ist Realität und wir kommen auch ohne gar nicht aus. Ich würde in der Folgezeit, wenn wir miteinander hier arbeiten und Podcasts macht, immer mal wieder sagen, die Entscheidung ist wichtig. Höchstens eine pro Einheit, mehr ist es auch nicht, aber die sollte man dann auch gelesen haben. Wirklich inhaltlich gelesen und nicht nur, was ist da rausgekommen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:41:10
Das ist eine der ... Fehlannahmen der Praxis und einer der zentralen Fehler im Examen. Weil Parteien nicht dasselbe gewollt haben, liegt noch lange kein Dissens vor. Ist ein bisschen schwierig zu verstehen, als Anfänger jedenfalls, weil man ja sagt, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind, Wille und Erklärung, dann müssen die sich doch verstanden haben. Wenn die sich nicht verstanden haben, liegen keine Willenserklärungen. Stimmt nicht. Warum? Jetzt kommt etwas ganz Entscheidendes. Die Willenserklärungen werden nicht eins zu eins so Rechtswirklichkeit, wie sie gemeint gewesen sind, sondern die werden ausgelegt, die werden normativ durchleuchtet. Nicht alles, was ich erkläre, muss ja unbedingt meinem Willen entsprechen. Das, was ich erkläre, kann ja für den, der es hört oder sieht, anders sein als das, was ich will. Ich habe mich einfach nicht klar ausgedrückt. Und jetzt kommt etwas, was ganz entscheidend ist und in Klausuren eine Riesenrolle spielt, die Auslegung vom Empfängerhorizont. Jede Willenserklärung hat den Inhalt, den der andere bei vernünftiger Betrachtung der Erklärung zumessen durfte. Also die wird nicht so ausgelegt sein. In dem Sinne, was wollte der Erklärend? Die wird auch nicht so ausgelegt, was hat der Andere verstanden, sondern das Recht geht einen Mittelweg. Eine Willenserklärung ist so auszulegen, wie ein vernünftiger Empfänger sie verstehen durfte. Meine Damen und Herren, hier kommt der Jurist ins Spiel.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:43:03
Da kommt es tatsächlich auf alle Umstände des Einzelfalls an. Das spielt in unzähligen Klausuren und übrigens natürlich auch in vielen Prozessen und in der Praxis dauernd eine Rolle. Nicht, was hat der Empfänger verstanden, sondern was konnte er verstehen, wenn er vernünftigerweise den Kontext als vernünftiger Mensch, nicht als Jurist, hätte Deuten, ja auch Juristen sind natürlich vernünftige Menschen, aber wir haben natürlich juristische Vorkenntnisse, abgestellt wird auf den Normalbürger, nicht auf den Juristen. Wie durfte der das empfangen? Ich bringe ein Beispiel, was er durch alle Klausuren geistert. Wenn in einer Bäckerei steht, belegte Brötchen 3,50 Euro und ich gehe rein und sage, ich möchte ein belegtes Brötchen, dann habe ich die Willenserklärung abgegeben, ich möchte ein belegtes zu 3,50 Euro, weil der Empfänger, der Verkäufer, davon ausgehen kann, dass ich das Schild gesehen habe und eine Erklärung abgeben will, ich will ein Brötchen zu diesem Preis. Wenn ich das Schild jetzt aber nicht gesehen habe, ist das gleichgültig. Das ist nicht sein Problem, das ist mein Problem. Sonst könnte ich ja fragen, was kostet hier ein Brötchen? Also ich kann mich umgucken, Ich muss mich umgucken. Und das ist diese Auslegung vom Empfängerhorizont. Und da kann es dazu kommen, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, ich mich aber trotzdem nicht glücklich fühle, weil ich nämlich nicht meinem Willen entspreche. Übrigens, was lässt das Gesetz dann zu, Marc? Jetzt darfst du es sagen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:45:26
Ein ebenfalls statistisch irre relevantes Thema. Gibt es ganz viel Klausuren, mehr als es in der Praxis vorkommt, als Thema. Die Willenserklärung, haben wir gesagt, setzt voraus eine Erklärung und einen Willen. Und das Erklärungsbewusstsein liegt sozusagen noch eine Ebene vor einem konkreten Rechtsfolgewillen. Nämlich, ich habe, ich weiß, dass ich irgendetwas tue, was überhaupt eine rechtliche Bedeutung hat. Das klassische Beispiel, Trierer Weinversteigerung. Ein Tourist geht in ein, in Trier, in eine Veranstaltung, ein Event und da wird Wein versteigert. Das hat er aber nicht verstanden. Und er hat vor allen Dingen nicht verstanden, dass man Gebote durch Handzeichen gibt. Und er winkt seiner Frau hinten zu und hat ein Fasswein ersteigert. Hat er eine Willenserklärung abgegeben. Das war über Jahrzehnte außerordentlich streitig. Streitig heißt, es war in der Rechtsprechung noch gar nicht angekommen, aber es wurde in Büchern diskutiert. Und das Interessante ist, dass das BGB in seiner Ursprungsfassung 1900 selbstverständlich davon ausgeht, wenn jemand gar nichts wollte, rechtsgeschäftlich, dann war auch da das auch keine Willenserklärung. Der Bundesgerichtshof hat das inzwischen längst entschieden in einer Entscheidung, die nicht ganz einfach zu lesen ist, zur Bürgschaft, die ich Ihnen jetzt nicht erkläre. Aber wenn man das, was der BGH gesagt hat, auf eine ganz einfache Formel bringt. Der Bundesgerichtshof sagt, auch wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt, liegt eine Willenserklärung vor, man kann sie aber anfechten und daraus folgt für den Studierenden und den Prüflingen, was aussieht wie eine Willenserklärung, ist auch eine Willenserklärung, auch wenn der notwendige Wille und das Erklärungsbewusstsein nicht da ist. Es kann angefochten werden. Da hat sich also das Recht durch die Rechtsprechung verändert, denn nochmal, der Gesetzgeber des BGBs hätte in diesen Fällen keine Willenserklärung angenommen. Der BGH nimmt aber eine Willenserklärung an. Das ist das Thema Erklärungsbewusstsein und weil das so grundstürzend verändernd gewesen ist, kommt das in ganz verschiedenen Variationen in Klausuren immer wieder vor.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:48:12
Das Feld der arglistigen Täuschung ist ja zunächst einmal eingebunden in den Problemkreis Anfechtung. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist aber ganz was anderes als die Anfechtung wegen Irrtums. Die Studierenden und Prüflinge verwenden unglaublich viel Zeit auf den 119, der in der Praxis und nach meiner Erfahrung auch in der Examenspraxis keine so große Rolle spielt. Der 123 und die arglistige Täuschung ist zentral wichtig. Warum? Weil die arglistige Täuschung nicht nur in 123 eine Rolle spielt, sondern bei der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, 444, bei der Verjährung, die läuft nämlich anders bei Agnes der Täuschung, 438, und dann natürlich auch noch im Kontext des 826, zu dem wir später kommen. Warum ist das jetzt praktisch so wichtig? Meine Damen und Herren, Grundstücke. Bei Grundstücken gibt es einen Gewährleistungsausschluss, den gibt es bei Verbrauchsgüterkaufverträgen ja gar nicht. Aber im gesamten Grundstücksgeschäft können alle jegliche Haftung für Mängel ausgeschlossen werden, aber nicht, wenn sie arglistig verschwiegen worden sind. Und durch haben und weil das dann häufig auch noch arglistische Täuschung durchunterlassen ist, ich bringe Ihnen wieder ein Beispiel, der Verkäufer eines Grundstücks sagt nicht, dass im Dachstuhl Pilzbefall ist. Frage ist, musste er das sagen? Das ist eine typische Klausur, die Verjährungsfrist ist selbstverständlich abgelaufen, da ist ein Gewährleistungsausschluss und dann haben wir noch den 123. Und um solche sehr relevanten Fälle bewältigen zu müssen, müssen Sie sich beschäftigen mit der Frage, was ist eigentlich Arclist? Wann muss ich aufklären, also Arclis durchunterlassen? Welche Pflichten habe ich? Muss ich nicht sagen, der kann sich doch selber darum kümmern, kann sich das Haus ja angucken. Kauft wie besehen. Das ist ein Feld, wo Sie ein bisschen was lesen sollten und sich mit beschäftigen sollten. Einfach, weil es oft vorkommt und eben auch wirklich sehr spannend ist.
Marc Ohrendorf 0:51:09
Tschüss.
Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb 0:51:09
Tschüss.

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